Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Einführung

Inbrandsetzen bei Intensivierung des Brandes

Inbrandsetzen bei Intensivierung des Brandes

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A zündet das Haus des B an der Nordseite an. C schüttet später noch einen Kanister Öl in die Flammen.

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Einordnung des Falls

Inbrandsetzen bei Intensivierung des Brandes

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. C hat durch das Nachgießen des Öls in das Feuer das Haus "in Brand gesetzt" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Nach überwiegender Auffassung in der Lit. und Rspr. wird täterschaftliches Inbrandsetzen nur bei der Schaffung eines neuen Brandherdes begründet. Dafür spricht der eindeutige Wortlaut ("Setzen") sowie der Strafrahmen der §§ 306 ff. StGB. C hat keinen neuen Brandherd geschaffen. Nach überwiegender Auffassung hat er das Haus daher nicht in Brand gesetzt. Eine andere Ansicht in der Lit. gelangt zu dem Ergebnis, dass auch beim klassischen "Ölnachgießen" täterschaftliches Inbrandsetzen vorliegen kann, wenn das Tatobjekt trotz des Brandes noch taugliches Tatobjekt sei (d.h. nicht bereits vollständig vernichtet ist). Das Haus ist noch nicht vollständig vernichtet. C hat nach der Ansicht das Haus in Brand gesetzt.
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2. C hat sich wegen Beihilfe zur Brandstiftung (§§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

Wird bei einem (noch) tauglichen Tatobjekt Öl ins Feuer gegossen und damit der Brand intensiviert, kommt Versuch oder Beihilfe in Betracht. Die Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) erfordert: (1) eine teilnahmefähige Haupttat (also eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat) sowie (2) ein Hilfeleisten als Tathandlung. Hilfeleisten ist jeder Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder fördert. Die Brandstiftung des A stellt eine teilnahmefähige Haupttat dar. Das "Ölnachgießen" dient auch der - zumindest schnelleren - Verwirklichung der Haupttat. C hat sich somit wegen Beihilfe zur Brandstiftung (§§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
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