Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Einführung

Inbrandsetzen bei Intensivierung des Brandes

Inbrandsetzen bei Intensivierung des Brandes

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A zündet das Haus des B an der Nordseite an. C schüttet später noch einen Kanister Öl in die Flammen.

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Einordnung des Falls

Inbrandsetzen bei Intensivierung des Brandes

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. C hat durch das Nachgießen des Öls in das Feuer das Haus "in Brand gesetzt" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Nach überwiegender Auffassung in der Lit. und Rspr. wird täterschaftliches Inbrandsetzen nur bei der Schaffung eines neuen Brandherdes begründet. Dafür spricht der eindeutige Wortlaut ("Setzen") sowie der Strafrahmen der §§ 306 ff. StGB. C hat keinen neuen Brandherd geschaffen. Nach überwiegender Auffassung hat er das Haus daher nicht in Brand gesetzt. Eine andere Ansicht in der Lit. gelangt zu dem Ergebnis, dass auch beim klassischen "Ölnachgießen" täterschaftliches Inbrandsetzen vorliegen kann, wenn das Tatobjekt trotz des Brandes noch taugliches Tatobjekt sei (d.h. nicht bereits vollständig vernichtet ist). Das Haus ist noch nicht vollständig vernichtet. C hat nach der Ansicht das Haus in Brand gesetzt.
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2. C hat sich wegen Beihilfe zur Brandstiftung (§§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

Wird bei einem (noch) tauglichen Tatobjekt Öl ins Feuer gegossen und damit der Brand intensiviert, kommt Versuch oder Beihilfe in Betracht. Die Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) erfordert: (1) eine teilnahmefähige Haupttat (also eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat) sowie (2) ein Hilfeleisten als Tathandlung. Hilfeleisten ist jeder Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder fördert. Die Brandstiftung des A stellt eine teilnahmefähige Haupttat dar. Das "Ölnachgießen" dient auch der - zumindest schnelleren - Verwirklichung der Haupttat. C hat sich somit wegen Beihilfe zur Brandstiftung (§§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Real Thomas Fischer Fake 🐳

Real Thomas Fischer Fake 🐳

13.6.2021, 04:54:26

Kurze Frage weil ich im AT Bereich nicht mehr so fit bin: Eigentlich wurde hier ja nicht die Tat, sondern der Erfolg gefördert. Die Tat des anderen war ja schon abgeschlossen. Reicht die Förderung des bloßen Erfolgs bei der Beihilfe aus? Danke schonmal 🙂

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.6.2021, 12:57:55

Hallo Real Thomas Fischer Fake, nach der Rechtsprechung ist in Fällen in denen eine Tat zwar schon vollendet, aber noch nicht beendet wurde eine sukzessive Teilnahme noch möglich (Klassiker: Beutesicherung beim Diebstahl). Auch in den Brandstiftungsfällen ist ein Auseinanderfallen von Vollendung und Beendigung gegeben, da bis zum Eintritt eines erheblichen Schadens noch das freiwillige Löschen und damit die tätige Reue (§ 306e StGB) in Betracht kommt (vgl. MüKo-StGB/Radtke, § 306 Rn. 64). Aus diesem Grund ist hier die

sukzessive Beihilfe

durch das Nachgießen des Öls möglich. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Real Thomas Fischer Fake 🐳

Real Thomas Fischer Fake 🐳

15.6.2021, 13:06:24

Danke sehr 🙃

jonas0108

jonas0108

2.10.2024, 21:30:46

Wie stünde eine versuchte "eigene" Brandstiftung des C hier im Verhältnis zur Beihilfe des C zu B's Brandstiftung als Haupttat?

AG

agi

12.10.2024, 18:35:48

So wie ich es verstanden habe, ist es nach h.M. möglich, dass das

Tatobjekt

an anderer Stelle nochmals in Brand gesetzt wird. Aber hierfür genügt ein bloßes Verstärken des Brandes nicht. Sodass dann wenn, nur wie hier Beihilfe in Betracht kommt. Würde man es aber gelten lassen, und scheitert es dann am Taterfolg, ist durchaus ein Versuch möglich.


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