Bekanntgabe durch Übergabe eines schriftlich verfassten VA


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Radaubruder R zieht erneut drohend und beleidigend über den Hauptplatz. Um dem R den Ernst der Lage deutlich zu machen, nimmt Polizist P diesmal die Personalien von R auf und erlässt einen handgeschriebenen Platzverweis auf einem Vordruck des Polizeipräsidiums.

Einordnung des Falls

Bekanntgabe durch Übergabe eines schriftlich verfassten VA

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Platzverweis ist ein Verwaltungsakt. Er bedarf deshalb für seine Wirksamkeit der Bekanntgabe.

Genau, so ist das!

Der Platzverweis ist eine einseitige Maßnahmen auf Grundlage des Polizei-/Ordnungsrechts, die Polizist P im Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüber R erlässt, also eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. P handelt als Behörde(§ 1 Abs. 4 VwVfG). Der Platzverweis verpflichtet R, sich zumindest vorübergehend vom Hauptplatz zu entfernen, hat also Regelungswirkung. Der Platzverweis regelt einen Einzelfall mit Außenwirkung. Ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) ist gegeben. Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit des Platzverweises ist damit die Bekanntgabe (§ 43 Abs. 1 VwVfG).

2. Die Bekanntgabe als solche ist zu unterscheiden von der Ordnungsgemäßheit der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts.

Ja, in der Tat!

Die Bekanntgabe als solche bzw. Bekanntgabe im Rechtssinne ist Wirksamkeitsvoraussetzung des Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Fehlt sie, liegt kein Verwaltungsakt vor. Davon zu unterscheiden ist die Ordnungsgemäßheit bzw. Form der Bekanntgabe. Sie richtet sich nach § 41 VwVfG und Spezialvorschriften. War die Bekanntgabe nicht ordnungsgemäß, hat dies nach h.M. grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit zur Folge. Fehler bei der Form der Bekanntgabe können geheilt werden oder unbeachtlich sein. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist maßgeblich für die Berechnung der Widerspruchs-/Klagefrist (§§ 70 Abs. 1, 74 Abs. 1 S. 2 VwGO).

3. Der Platzverweis wurde dem R ordnungsgemäß bekanntgegeben.

Ja!

Nach § 41 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.Für einen schriftlichen Platzverweis (= schriftlicher Verwaltungsakt) ist keine besondere Form der Bekanntgabe vorgeschrieben (Umkehrschluss aus § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG) (zwar gilt nach § 39 Abs. 1 VwVfG ein Begründungserfordernis. Fehlt diese, ändert dies aber nichts an der wirksamen Bekanntgabe.). Ist keine besondere Form der Bekanntgabe vorgeschrieben, darf sie in jeder geeigneten Form erfolgen. Die Bekanntgabe darf damit durch Übergabe des schriftlichen Verwaltungsakts an denjenigen erfolgen, für den er bestimmt ist. Der Platzverweis wurde R ordnungsgemäß bekanntgegeben.

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JURA

Jurapro

17.6.2023, 16:56:33

Müsste man in diesem Fall noch erwähnen, dass der schriftliche Verwaltungsakt der Form des 37 Abs.3 Satz 1 VwVfG entspricht?

Juratiopharm

Juratiopharm

14.8.2023, 15:24:48

Würde ich nicht, weil dass ja ein Formproblem und keine Sache der Bekanntgabe ist. Im klageweisen Aufbau würde ich den VA mit Bekanntgabe unter Klageart prüfen und die Form dann in der formellen Rechtmäßigkeit.


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