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Wegen andauernder Pöbelei erhält Radaubruder R einen Platzverweis für einen Monat. R legt Widerspruch ein. Die Widerspuchsbehörde hilft dem Widerspruch nicht ab und erlässt den Widerspruchsbescheid. Diesen übergibt Behördenleiter B dem R persönlich.

Einordnung des Falls

Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheids

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Widerspruchsbescheid ist ein Verwaltungsakt. Er bedarf deshalb für seine Wirksamkeit der Bekanntgabe. Die Bekanntgabe als solche ist zu unterscheiden von der Ordnungsgemäßheit der Bekanntgabe.

Ja!

Die Bekanntgabe als solche bzw. Bekanntgabe im Rechtssinne ist Wirksamkeitsvoraussetzung des Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Davon zu unterscheiden ist die Ordnungsgemäßheit bzw. Form der Bekanntgabe. Sie richtet sich nach § 41 VwVfG sowie den Formvorschriften des § 37 Abs. 2-4 VwVfG und Spezialvorschriften. War die Bekanntgabe nicht ordnungsgemäß, hat dies nach h.M. grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit zur Folge. Fehler bei der Form der Bekanntgabe können geheilt werden oder unbeachtlich sein. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist maßgeblich für die Berechnung der Widerspruchs-/Klagefrist (§§ 70 Abs. 1, 74 Abs. 1 S. 2 VwGO).

2. Weil der Behördenleiter R den Widerspruchsbescheid unmittelbar übergab, ist die Bekanntgabe unwirksam.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 41 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Für den Widerspruchsbescheid ist eine besondere Form der Bekanntgabe gesetzlich vorgeschrieben: Der Widerspruchsbescheid wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zugestellt (§ 73 Abs. 3 S. 2 VwGO). Diese Form der Bekanntgabe ist maßgeblich (§ 41 Abs. 5 VwVfG). Die Zustellung kann nicht nur durch Postzustellungsurkunde, Übergabeeinschreiben oder Einschreiben mit Rückschein (§§ 3f. VwZG) erfolgen. Vielmehr kann die Behörde die Zustellung auch selbst ausführen (§ 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 VwZG iVm § 5 VwZG).Der Behördenleiter ist ein Bediensteter iSv § 5 Abs. 1 VwZG, sodass auch die persönliche Übergabe eine wirksame Bekanntgabe darstellt.Zu Beweiszwecken muss der Empfänger ein Empfangsbekenntnis unterschreiben (§ 5 Abs. 1 S. 3 VwZG).

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Melanie 🐝

Melanie 🐝

16.1.2021, 11:44:06

Ich finde es gut, dass es in dem Level immer rum den gleichen Grundfall (pöbelnder R) ging und dann Abwandlungen deutlich wurden 👌 so musste man sich weniger in einen neuen Fall reindenken

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

17.1.2021, 15:12:50

Danke für das Lob Melanie! Gebe es an die fallerstellenden Kolleg*innen weiter!


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