Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Wirksamkeit von Verwaltungsakten
Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheids
Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheids
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Wegen andauernder Pöbelei erhält Radaubruder R einen Platzverweis für einen Monat. R legt Widerspruch ein. Die Widerspuchsbehörde hilft dem Widerspruch nicht ab und erlässt den Widerspruchsbescheid. Diesen übergibt Behördenleiter B dem R persönlich.
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Einordnung des Falls
Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheids
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Widerspruchsbescheid ist ein Verwaltungsakt. Er bedarf deshalb für seine Wirksamkeit der Bekanntgabe. Die Bekanntgabe als solche ist zu unterscheiden von der Ordnungsgemäßheit der Bekanntgabe.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weil der Behördenleiter R den Widerspruchsbescheid unmittelbar übergab, ist die Bekanntgabe unwirksam.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Melanie 🐝
16.1.2021, 11:44:06
Ich finde es gut, dass es in dem Level immer rum den gleichen
Grundfall(pöbelnder R) ging und dann Abwandlungen deutlich wurden 👌 so musste man sich weniger in einen neuen Fall reindenken
Eigentum verpflichtet 🏔️
17.1.2021, 15:12:50
Danke für das Lob Melanie! Gebe es an die fallerstellenden Kolleg*innen weiter!
Sassun
11.11.2024, 16:31:51
Weil die Unterscheidung in Bekanntgabe als solche und Ordnungsgemäßheit der Bekanntgabe so gepredigt wurde, hier eine kleine Aufbaufrage. Würde man im Gutachten dann mit (gedanklich) a) Bekanntgabe als solche (1) Sachlich zuständige
Behörde(2) In Amtlicher Eigenschaft (3) Bekanntgabewille (4) Inhaltseröffnung ggü. Betroffenem beginnen um dann später in der formellen
Rechtmäßigkeitdie Ordnungsgemäßheit der Bekanntgabe zu prüfen? (hier dann insb. VwZG).
Leo Lee
1.12.2024, 08:32:12
Hallo Sassun, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Du hast völlig Recht. Da all diese Punkte zu einer ordnungsgem. Bekanntgabe gehören, müsste man in einem Fall, in dem die Bekanntgabe schwerpunktmäßig behandelt wird, all diese Punkte ggf. schematisch durchgehen. Es kann natürlich sein, dass es bestimmte Überschneidungen gibt zw. der form. RMK und der Bekanntgabe. In den allermeisten Fällen überschneiden sich die Punkte nicht, zumal bei der form. RMK außer Zust., Verfahren und Form die Bekanntgabe grds. nicht behandelt wird. I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre vom Schoch/Schneider, Baer
§ 41 VwVfGRn. 21 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo