Zivilrechtliche Nebengebiete
Erbrecht
Gesetzliche Erbfolge
Gesetzliches Erbrecht des Staates – Voraussetzungen (Fall 1)
Gesetzliches Erbrecht des Staates – Voraussetzungen (Fall 1)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der italienische Staatsangehörige E ist beim Skifahren tödlich verunglückt. Vor seinem Tod hat er mehrere Jahre in seiner „toskanischen Villa“ in Erfurt gelebt. In Deutschland hat er sich nie richtig eingelebt und sich stets mit seinem Heimatland verbunden gefühlt. E hinterlässt kein Testament und hat keine Hinterbliebenen.
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Einordnung des Falls
Gesetzliches Erbrecht des Staates – Voraussetzungen (Fall 1)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das deutsche Erbrecht ist anwendbar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das gesetzliche Erbrecht des Staates kommt grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn kein Verwandter oder Ehegatte vorhanden ist.
Genau, so ist das!
3. Träger des gesetzlichen Staatserbrechts ist die Bundesrepublik Deutschland.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
G0d0fMischief
14.10.2024, 10:10:42
Wie ist § 1936 S. 2 BGB zu verstehen? Also in welchen Fällen erbt der Bund anstelle des jeweiligen Landes?