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Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliches Erbrecht des Staates – Voraussetzungen (Fall 1)

Gesetzliches Erbrecht des Staates – Voraussetzungen (Fall 1)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der italienische Staatsangehörige E ist beim Skifahren tödlich verunglückt. Vor seinem Tod hat er mehrere Jahre in seiner „toskanischen Villa“ in Erfurt gelebt. In Deutschland hat er sich nie richtig eingelebt und sich stets mit seinem Heimatland verbunden gefühlt. E hinterlässt kein Testament und hat keine Hinterbliebenen.

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Einordnung des Falls

Gesetzliches Erbrecht des Staates – Voraussetzungen (Fall 1)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das deutsche Erbrecht ist anwendbar.

Ja!

Nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO werden alle Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, nach deutschem Erbrecht beerbt, auch wenn sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Das deutsche Erbrecht ist somit anwendbar.
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2. Das gesetzliche Erbrecht des Staates kommt grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn kein Verwandter oder Ehegatte vorhanden ist.

Genau, so ist das!

Der Staat wird nach § 1936 Satz 1 BGB nur dann Erbe, wenn weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist. Da E keine Hinterbliebenen hat, ist das gesetzliche Erbrecht des Staates nach § 1936 BGB einschlägig. Der Wortlaut des § 1936 ist etwas irreführend. Denn auch wenn Verwandte „vorhanden“ sind, diese die Erbschaft aber ausschlagen oder auf ihr Erbe verzichten, ist § 1936 BGB trotzdem einschlägig.

3. Träger des gesetzlichen Staatserbrechts ist die Bundesrepublik Deutschland.

Nein, das trifft nicht zu!

Erbberechtigt ist nach § 1936 Satz 1 BGB das Land, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder, wenn dieser nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nur wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, erbt nach § 1936 Satz 2 BGB der Bund. Gesetzlicher Erbe des E ist somit der Freistaat Thüringen.
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