Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliches Erbrecht des Staates – Voraussetzungen (Fall 1)

Gesetzliches Erbrecht des Staates – Voraussetzungen (Fall 1)

25. November 2024

4,7(6.347 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der italienische Staatsangehörige E ist beim Skifahren tödlich verunglückt. Vor seinem Tod hat er mehrere Jahre in seiner „toskanischen Villa“ in Erfurt gelebt. In Deutschland hat er sich nie richtig eingelebt und sich stets mit seinem Heimatland verbunden gefühlt. E hinterlässt kein Testament und hat keine Hinterbliebenen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Gesetzliches Erbrecht des Staates – Voraussetzungen (Fall 1)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das deutsche Erbrecht ist anwendbar.

Ja!

Nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO werden alle Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, nach deutschem Erbrecht beerbt, auch wenn sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Das deutsche Erbrecht ist somit anwendbar.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Das gesetzliche Erbrecht des Staates kommt grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn kein Verwandter oder Ehegatte vorhanden ist.

Genau, so ist das!

Der Staat wird nach § 1936 Satz 1 BGB nur dann Erbe, wenn weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist. Da E keine Hinterbliebenen hat, ist das gesetzliche Erbrecht des Staates nach § 1936 BGB einschlägig. Der Wortlaut des § 1936 ist etwas irreführend. Denn auch wenn Verwandte „vorhanden“ sind, diese die Erbschaft aber ausschlagen oder auf ihr Erbe verzichten, ist § 1936 BGB trotzdem einschlägig.

3. Träger des gesetzlichen Staatserbrechts ist die Bundesrepublik Deutschland.

Nein, das trifft nicht zu!

Erbberechtigt ist nach § 1936 Satz 1 BGB das Land, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder, wenn dieser nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nur wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, erbt nach § 1936 Satz 2 BGB der Bund. Gesetzlicher Erbe des E ist somit der Freistaat Thüringen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0D0FM

G0d0fMischief

14.10.2024, 10:10:42

Wie ist § 1936 S. 2 BGB zu verstehen? Also in welchen Fällen erbt der Bund anstelle des jeweiligen Landes?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen