Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gewillkürte Erbfolge

Testierfreiheit – Grundverständnis (Fall)

Testierfreiheit – Grundverständnis (Fall)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Witwe E ist seit langer Zeit schwer krank. Ihr Sohn S ist vor vielen Jahren in die USA ausgewandert und hat den Kontakt zu E abgebrochen. Die Nachbarin N war stets wie eine Tochter für E und hat sich immer aufopferungsvoll um E gekümmert. E möchte daher N als ihre Alleinerbin in ihrem Testament einsetzen.

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Einordnung des Falls

Testierfreiheit – Grundverständnis (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Sohn S ist gesetzlicher Erbe der ersten Ordnung.

Ja!

Die Abkömmlinge des Erblassers bilden gemäß § 1924 Abs. 1 BGB die erste Ordnung. .. S ist gesetzlicher Erbe der ersten Ordnung.
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2. E kann die N als Alleinerbin in ihrem Testament einsetzen.

Genau, so ist das!

Die Testierfreiheit gibt dem Erblasser das Recht, nach freiem Belieben durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Sie ist Ausdruck der Privatautonomie und hat im Bereich der Erbfolge Vorrang vor dem Prinzip der Familienerbfolge. Aufgrund der Testierfreiheit kann E von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und N als Alleinerbin einsetzen.

3. Der enterbte S hat Anspruch auf den Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB).

Ja, in der Tat!

Der Erblasser kann seine nächsten Angehörigen zwar von der Erbfolge ausschließen, diese haben dann aber einen nicht entziehbaren Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Dieses Pflichtteilsrecht dient dem gebotenen Ausgleich der Testierfreiheit und der Familienerbfolge. S hat einen Anspruch auf den Pflichtteil.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW

FW

24.8.2024, 14:10:25

Moin Ich hatte mal gelesen, dass der Sinn und Zweck des Pflichtteils der Schutz des Familienfriedens ist. Könnte man eine

teleologisch

e Reduktion vertreten und den Anspruch verneinen, da dieser ja bereits zumindest hier - der Sohn ist sogar in ein anderes Land ausgewandert und hat keinerlei Kontakt - bereits vollständig zerstört ist?

EI

Eike-Christian

13.9.2024, 03:18:50

Es gibt in den §§ 2333, 2338, 2345 iVm 2339 BGB Tatbestandslisten, die einen Pflichtteilsanspruch ausschließen (können). Es gibt daher keinen Raum für eine Auslegung der gesetzlichen Anspruchsgrundlage, denn der Gesetzgeber hat ja genaue Regeln vorgesehen, wann jemand vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen werden soll. Auswandern und den Kontakt abbrechen gehören nicht zu den Ausschließungsgründen.


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