Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gewillkürte Erbfolge

Testierfreiheit – Grundverständnis (Fall)

Testierfreiheit – Grundverständnis (Fall)

22. November 2024

4,5(7.860 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Witwe E ist seit langer Zeit schwer krank. Ihr Sohn S ist vor vielen Jahren in die USA ausgewandert und hat den Kontakt zu E abgebrochen. Die Nachbarin N war stets wie eine Tochter für E und hat sich immer aufopferungsvoll um E gekümmert. E möchte daher N als ihre Alleinerbin in ihrem Testament einsetzen.

Diesen Fall lösen 97,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Testierfreiheit – Grundverständnis (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Sohn S ist gesetzlicher Erbe der ersten Ordnung.

Ja!

Die Abkömmlinge des Erblassers bilden gemäß § 1924 Abs. 1 BGB die erste Ordnung. .. S ist gesetzlicher Erbe der ersten Ordnung.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. E kann die N als Alleinerbin in ihrem Testament einsetzen.

Genau, so ist das!

Die Testierfreiheit gibt dem Erblasser das Recht, nach freiem Belieben durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Sie ist Ausdruck der Privatautonomie und hat im Bereich der Erbfolge Vorrang vor dem Prinzip der Familienerbfolge. Aufgrund der Testierfreiheit kann E von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und N als Alleinerbin einsetzen.

3. Der enterbte S hat Anspruch auf den Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB).

Ja, in der Tat!

Der Erblasser kann seine nächsten Angehörigen zwar von der Erbfolge ausschließen, diese haben dann aber einen nicht entziehbaren Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Dieses Pflichtteilsrecht dient dem gebotenen Ausgleich der Testierfreiheit und der Familienerbfolge. S hat einen Anspruch auf den Pflichtteil.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW

FW

24.8.2024, 14:10:25

Moin Ich hatte mal gelesen, dass der Sinn und Zweck des Pflichtteils der Schutz des Familienfriedens ist. Könnte man eine teleologische Reduktion vertreten und den Anspruch verneinen, da dieser ja bereits zumindest hier - der Sohn ist sogar in ein anderes Land ausgewandert und hat keinerlei Kontakt - bereits vollständig zerstört ist?

EI

Eike-Christian

13.9.2024, 03:18:50

Es gibt in den §§ 2333, 2338, 2345 iVm 2339 BGB Tatbestandslisten, die einen Pflichtteilsanspruch ausschließen (können). Es gibt daher keinen Raum für eine Auslegung der gesetzlichen Anspruchsgrundlage, denn der Gesetzgeber hat ja genaue Regeln vorgesehen, wann jemand vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen werden soll. Auswandern und den Kontakt abbrechen gehören nicht zu den Ausschließungsgründen.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community

Weitere für Dich ausgwählte Fälle

Jurafuchs

Testierfreiheit – Widerruf (Fall)

Nach einem Ehekrach hat die im gesetzlichen Ehestand lebende E in ihrem Testament bestimmt, dass der Bekannte B ihr gesamtes Erbe erhalten soll. Nach der Versöhnung hat E dem M versprochen, dieses Testament zu widerrufen. Bevor dies geschehen ist, ist E jedoch unerwartet verstorben. E hat keine weiteren Hinterbliebenen.

Fall lesen

Jurafuchs

Höchstpersönlichkeit – Testierfähigkeit und formelle Höchstpersönlichkeit (Fall)

Die an Depressionen leidende schwerreiche E möchte ein neues Testament aufsetzen. Da sie selbst an ihrer geistigen Verfassung zweifelt, hat sie ihren gesetzlichen Betreuer B darum gebeten, das Testament zu erstellen. Nach der Durchsicht hat E das Testament mit ihrer Unterschrift versehen.

Fall lesen

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen