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Gesetzliches Erbrecht des Staates – Ausschluss und Beschränkung (Fall 3)
Gesetzliches Erbrecht des Staates – Ausschluss und Beschränkung (Fall 3)
4. April 2025
9 Kommentare
4,7 ★ (11.122 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der in Erfurt lebende italienische Staatsangehörige E ist beim Skifahren tödlich verunglückt. Er hinterlässt neben seiner Villa auch eine hochverschuldete Pizzeria. Sein einziger noch lebender Verwandte, der Neffe N, will die Erbschaft daher ausschlagen. Die Villa würde er aber eigentlich gerne annehmen.
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Einordnung des Falls
Gesetzliches Erbrecht des Staates – Ausschluss und Beschränkung (Fall 3)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Neffe N ist gesetzlicher Erbe der zweiten Ordnung.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. N kann die Erbschaft nur komplett ausschlagen und nicht die Pizzeria ausschlagen und die Villa annehmen.
Genau, so ist das!
3. Der Freistaat Thüringen kann das Erbe trotz der Schulden nicht ausschlagen.
Ja, in der Tat!
4. Der Staat kann seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nicht auf den Nachlasswert beschränken.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief
2.10.2024, 15:39:33
Woraus ergibt sich, dass Neffen Erben zweiter Ordnung sind? In § 1925 I BGB steht, dass die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge Erben zweiter Ordnung sind. Abkömmlinge der Eltern sind doch aber nur die Geschwister des Erblassers oder? Die Geschwister der Eltern (Onkel, Tante) sind doch Abkömmlinge der Großeltern und damit gesetzliche Erben dritter Ordnung, vgl. § 1926 I BGB. Ich hätte deswegen gedacht, dass Neffen auch Erben dritter Ordnung sind.

Nedjem
3.10.2024, 10:14:35
Hey, Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1925 I BGB. Die Abkömmlinge der Eltern des Erblassers sind die Geschwister des Erblassers sowie deren Nachkommen, also Neffen und Nichten. Dies wird in § 1925 III BGB weiter ausgeführt, wonach an Stelle eines Elternteils dessen Abkömmlinge nach den Vorschriften des § 1924 BGB treten.

G0d0fMischief
3.10.2024, 10:16:26
Vielen Dank! Da hätte ich wohl einfach weiterlesen müssen :D

Juraddicted
1.2.2025, 02:01:21
was bedeutet das? wie kann man das beschränken? kann man mit Mitteln aus dem Verkauf der Villa die Schulden tilgen? „Der Staat hat dieselbe privatrechtliche Stellung wie jeder andere Erbe. Er kann seine Haftung daher auch durch Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren auf den Nachlasswert beschränken.“ vielen Dank :)

Sebastian Schmitt
20.2.2025, 14:50:24
Hallo @[Juraddicted](96780), es gibt im ErbR bestimmte Möglichkeiten, die Haftung allein auf den Nachlass zu beschränken, auf das, "was da ist", also die Vermögenswerte im Nachlass. Damit kann man vermeiden, dass man als Erbe mit dem sonstigen Privatvermögen (außerhalb des Nachlasses) für Nachlassverbindlichkeiten haftet. Interessant ist das dementsprechend für überschuldete Nachlässe, bei denen die Passiva die Aktiva übersteigen. Schau Dir bei vertieftem Interesse dazu gerne mal die §§ 1975 ff BGB an (und ggf ein dazugehöriges Kapitel in einem ErbR-Lehrbuch), in denen das Ganze näher geregelt ist. Für Prüfungsarbeiten dürfte das aber in den Einzelheiten kaum eine Rolle spielen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team