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Erbrecht
Gesetzliche Erbfolge
Gesetzliches Erbrecht des Staates – Ausschluss und Beschränkung (Fall 3)
Gesetzliches Erbrecht des Staates – Ausschluss und Beschränkung (Fall 3)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der in Erfurt lebende italienische Staatsangehörige E ist beim Skifahren tödlich verunglückt. Er hinterlässt neben seiner Villa auch eine hochverschuldete Pizzeria. Sein einziger noch lebender Verwandte, der Neffe N, will die Erbschaft daher ausschlagen. Die Villa würde er aber eigentlich gerne annehmen.
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Einordnung des Falls
Gesetzliches Erbrecht des Staates – Ausschluss und Beschränkung (Fall 3)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Neffe N ist gesetzlicher Erbe der zweiten Ordnung.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. N kann die Erbschaft nur komplett ausschlagen und nicht die Pizzeria ausschlagen und die Villa annehmen.
Genau, so ist das!
3. Der Freistaat Thüringen kann das Erbe trotz der Schulden nicht ausschlagen.
Ja, in der Tat!
4. Der Staat kann seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nicht auf den Nachlasswert beschränken.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Uncle Ruckus
28.4.2024, 23:15:02
Sollte hier nicht auch § 1950 BGB angesprochen werden ?