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Gesetzliches Erbrecht des Staates – Ausschluss und Beschränkung (Fall 3)

Gesetzliches Erbrecht des Staates – Ausschluss und Beschränkung (Fall 3)

4. April 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der in Erfurt lebende italienische Staatsangehörige E ist beim Skifahren tödlich verunglückt. Er hinterlässt neben seiner Villa auch eine hochverschuldete Pizzeria. Sein einziger noch lebender Verwandte, der Neffe N, will die Erbschaft daher ausschlagen. Die Villa würde er aber eigentlich gerne annehmen.

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Einordnung des Falls

Gesetzliches Erbrecht des Staates – Ausschluss und Beschränkung (Fall 3)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Neffe N ist gesetzlicher Erbe der zweiten Ordnung.

Ja!

Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind nach § 1925 BGB die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. N ist gesetzlicher Erbe der zweiten Ordnung.
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2. N kann die Erbschaft nur komplett ausschlagen und nicht die Pizzeria ausschlagen und die Villa annehmen.

Genau, so ist das!

Mit dem Tod eines Menschen geht das Vermögen nach dem Grundsatz der Universalsukzession als Ganzes und damit sämtliche vererblichen Rechtsbeziehungen auf den Erben über. Eine Beschränkung auf einen Teil der Erbschaft ist nicht möglich, die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam (§ 1950 BGB). Inhalt der Erbschaft sind somit auch die Verbindlichkeiten des Erblassers. Die Schulden stellen somit einen Teil der Erbschaft dar. Da diese nur als Ganzes auf den N übergeht, kann er nicht die Pizzeria ausschlagen und die Villa annehmen.

3. Der Freistaat Thüringen kann das Erbe trotz der Schulden nicht ausschlagen.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich hat jeder Erbe das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Das gilt nach § 1942 Abs. 2 BGB jedoch nicht für den Staat, wenn dieser als gesetzlicher Erbe berufen wird. Der Staat ist gesetzlicher Zwangserbe. Der Freistaat Thüringen kann die Erbschaft nicht ausschlagen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es keinen erbenlosen Nachlass gibt und eine geordnete Nachlassabwicklung stattfindet.

4. Der Staat kann seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nicht auf den Nachlasswert beschränken.

Nein!

Der Staat hat dieselbe privatrechtliche Stellung wie jeder andere Erbe. Er kann seine Haftung daher auch durch Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren auf den Nachlasswert beschränken (§ 1975 BGB). Der Freistaat Thüringen kann seine Haftung somit durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren auf den Nachlasswert beschränken.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief

G0d0fMischief

2.10.2024, 15:39:33

Woraus ergibt sich, dass Neffen Erben zweiter Ordnung sind? In § 1925 I BGB steht, dass die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge Erben zweiter Ordnung sind. Abkömmlinge der Eltern sind doch aber nur die Geschwister des Erblassers oder? Die Geschwister der Eltern (Onkel, Tante) sind doch Abkömmlinge der Großeltern und damit gesetzliche Erben dritter Ordnung, vgl. § 1926 I BGB. Ich hätte deswegen gedacht, dass Neffen auch Erben dritter Ordnung sind.

Nedjem

Nedjem

3.10.2024, 10:14:35

Hey, Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1925 I BGB. Die Abkömmlinge der Eltern des Erblassers sind die Geschwister des Erblassers sowie deren Nachkommen, also Neffen und Nichten. Dies wird in § 1925 III BGB weiter ausgeführt, wonach an Stelle eines Elternteils dessen Abkömmlinge nach den Vorschriften des § 1924 BGB treten.

G0d0fMischief

G0d0fMischief

3.10.2024, 10:16:26

Vielen Dank! Da hätte ich wohl einfach weiterlesen müssen :D

Juraddicted

Juraddicted

1.2.2025, 02:01:21

was bedeutet das? wie kann man das beschränken? kann man mit Mitteln aus dem Verkauf der Villa die Schulden tilgen? „Der Staat hat dieselbe privatrechtliche Stellung wie jeder andere Erbe. Er kann seine Haftung daher auch durch Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren auf den Nachlasswert beschränken.“ vielen Dank :)

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

20.2.2025, 14:50:24

Hallo @[Juraddicted](96780), es gibt im ErbR bestimmte Möglichkeiten, die Haftung allein auf den Nachlass zu beschränken, auf das, "was da ist", also die Vermögenswerte im Nachlass. Damit kann man vermeiden, dass man als Erbe mit dem sonstigen Privatvermögen (außerhalb des Nachlasses) für Nachlassverbindlichkeiten haftet. Interessant ist das dementsprechend für überschuldete Nachlässe, bei denen die Passiva die Aktiva übersteigen. Schau Dir bei vertieftem Interesse dazu gerne mal die §§ 1975 ff BGB an (und ggf ein dazugehöriges Kapitel in einem ErbR-Lehrbuch), in denen das Ganze näher geregelt ist. Für Prüfungsarbeiten dürfte das aber in den Einzelheiten kaum eine Rolle spielen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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