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Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliches Erbrecht des Staates – Ausschluss und Beschränkung (Fall 3)

Gesetzliches Erbrecht des Staates – Ausschluss und Beschränkung (Fall 3)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der in Erfurt lebende italienische Staatsangehörige E ist beim Skifahren tödlich verunglückt. Er hinterlässt neben seiner Villa auch eine hochverschuldete Pizzeria. Sein einziger noch lebender Verwandte, der Neffe N, will die Erbschaft daher ausschlagen. Die Villa würde er aber eigentlich gerne annehmen.

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Einordnung des Falls

Gesetzliches Erbrecht des Staates – Ausschluss und Beschränkung (Fall 3)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Neffe N ist gesetzlicher Erbe der zweiten Ordnung.

Ja!

Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind nach § 1925 BGB die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. N ist gesetzlicher Erbe der zweiten Ordnung.
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2. N kann die Erbschaft nur komplett ausschlagen und nicht die Pizzeria ausschlagen und die Villa annehmen.

Genau, so ist das!

Mit dem Tod eines Menschen geht das Vermögen nach dem Grundsatz der Universalsukzession als Ganzes und damit sämtliche vererblichen Rechtsbeziehungen auf den Erben über. Inhalt der Erbschaft sind somit auch die Verbindlichkeiten des Erblassers. Die Schulden stellen somit einen Teil der Erbschaft dar. Da diese nur als Ganzes auf den N übergeht, kann er nicht die Pizzeria ausschlagen und die Villa annehmen.

3. Der Freistaat Thüringen kann das Erbe trotz der Schulden nicht ausschlagen.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich hat jeder Erbe das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Das gilt nach § 1942 Abs. 2 BGB jedoch nicht für den Staat, wenn dieser als gesetzlicher Erbe berufen wird. Der Staat ist gesetzlicher Zwangserbe. Der Freistaat Thüringen kann die Erbschaft nicht ausschlagen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es keinen erbenlosen Nachlass gibt und eine geordnete Nachlassabwicklung stattfindet.

4. Der Staat kann seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nicht auf den Nachlasswert beschränken.

Nein!

Der Staat hat dieselbe privatrechtliche Stellung wie jeder andere Erbe. Er kann seine Haftung daher auch durch Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren auf den Nachlasswert beschränken. Der Freistaat Thüringen kann seine Haftung somit durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren auf den Nachlasswert beschränken.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Uncle Ruckus

Uncle Ruckus

28.4.2024, 23:15:02

Sollte hier nicht auch § 1950 BGB angesprochen werden ?


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