Öffentliches Recht

VwGO

Allgemeine Leistungsklage

Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis: "Normale" Unterlassungsklage gegen Dauerrealakt

Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis: "Normale" Unterlassungsklage gegen Dauerrealakt

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um zu verhindern, dass Studierende in der Bibliothek essen, führt die staatliche Universität U erstmalig eine dauerhafte Videoüberwachung der Unibibliothek ein. Lawra (L) möchte, dass U das unterlässt.

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Einordnung des Falls

Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis: "Normale" Unterlassungsklage gegen Dauerrealakt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die „normale“ Unterlassungsklage ist auch statthaft, wenn das hoheitliche Handeln bereits aufgetreten ist und noch andauert.

Ja, in der Tat!

Für die Statthaftigkeit der Unterlassungsklage macht es keinen Unterschied, ob das hoheitliche Handeln in der Vergangenheit abgeschlossen wurde und eine Wiederholung droht oder ob es noch andauert. In beiden Fällen möchte sich der Kläger gegen erneute Rechtsverletzungen in der Zukunft wehren. L möchte, dass sie zukünftig nicht mehr von U überwacht wird. Sie wehrt sich gegen die Fortdauer eines hoheitlichen Realhandelns für die Zukunft.
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2. Die für das qualifizierte Rechtsschutzinteresse erforderliche Wiederholungsgefahr muss nicht besonders begründet werden, wenn das Verhalten der Verwaltung noch andauert.

Ja!

Will der Kläger ein Verhalten abwehren, das der Beklagte bereits in der Vergangenheit so oder so ähnlich gezeigt hat, muss Wiederholungsgefahr bestehen. Dauert das Verhalten der Verwaltung noch an und ist es nicht absehbar, dass es in der Zukunft nicht mehr andauern wird, muss die Wiederholungsgefahr nicht ausführlich begründet werden. Dass eine Gefahr besteht, dass das Handeln sich zukünftig wiederholen wird, wird durch die "andauernde Wiederholung" deutlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die andauernde Videoüberwachung in naher Zukunft abgebrochen wird. Wiederholungsgefahr ist gegeben. Der Unterschied zwischen einem stattgefunden und noch andauernden Realhandeln besteht also vor allem im Begründungsaufwand.

3. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse der L besteht.

Genau, so ist das!

Das besondere Rechtsschutzinteresse für eine „normale“ Unterlassungsklage gegen sich wiederholendes Handeln der Verwaltung setzt voraus, dass (1) Wiederholungsgefahr besteht und (2) repressiver Rechtsschutz unzumutbar ist. Dies ist immer der Fall, wenn sich der Kläger gegen ein Verhalten der Verwaltung wehrt, welches schon einmal eingetreten ist. L will, dass die andauernde Überwachung in der Zukunft unterbleibt. Weil die Verwaltung bereits gehandelt hat, ist sie besonders rechtsschutzbedürftig In den meisten Klausuren wird nicht erwartet, dass Du Dich so detailliert mit dem Rechtsschutzinteresse befasst. Die detaillierten Ausführungen hier sollen Dein Systemverständnis schulen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

29.8.2023, 19:11:55

Könnte man dann sagen, dass die Anforderungen/Begründungsaufwand an das (qualifizierte) Rechtsschutzbedürfnis bei der allgemeinen

Leistungsklage

in aufsteigender Reihenfolge größer werden: LeistungsvornahmeklageUnterlassungs

klage (Dauer

realakt

e)Unterlassungs

klage (wiederholtes Handeln)<

vorbeugende Unterlassungsklage

(erstmalig zu erwartendes Handeln)


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