Öffentliches Recht

VwGO

Allgemeine Leistungsklage

Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage: Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis (vorbeugende Unterlassungsklage gegen erwarteten VA Fall 1)

Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage: Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis (vorbeugende Unterlassungsklage gegen erwarteten VA Fall 1)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Weil R Streit mit dem zuständigen Sachbearbeiter S hat, rechnet sie damit, dass S eine behördliche Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 GewO) für Rs Betrieb erlassen wird. R will das verhindern, weil selbst eine kurzfristige Schließung R finanziell ruinieren würde.

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Einordnung des Falls

Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage: Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis (vorbeugende Unterlassungsklage gegen erwarteten VA Fall 1)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R möchte den bevorstehenden Erlass der Gewerbeuntersagung und damit den Erlass eines Verwaltungsakts verhindern. Statthaft ist die vorbeugende Anfechtungsklage.

Nein!

Es gibt keine vorbeugende Anfechtungsklage. Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist nur statthaft, wenn sich der Kläger gegen einen bereits erlassenen Verwaltungsakt wenden will. In diesen Fällen ist die allgemeine Leistungklage statthaft - gerichtet darauf, dass die Verwaltung den Erlass des Verwaltungsakts unterlässt (= vorbeugende Unterlassungsklage). Die behördliche Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 GewO) ist ein klassischer Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 (L)VwVfG). R möchte verhindern, dass dieser Verwaltungsakt erlassen wird.
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2. Der vorbeugende Rechtsschutz gegen den Erlass eines Verwaltungsakts ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Genau, so ist das!

Vorbeugender Rechtsschutz gegen den Erlass eines Verwaltungsakts ist grundsätzlich unzulässig. Es besteht ein Widerspruch zum Gewaltenteilungsprinzip (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG), wenn das Gericht eine Entscheidung trifft, bevor sich die Verwaltung abschließend mit der Sache beschäftigen konnte. Die vorgesehenen Rechtsmittel (Widerspruch, Anfechtungsklage, vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO) reichen im Normalfall für einen effektiven Rechtsschutz aus - insbesondere aufgrund des Suspensiveffekts der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) und den Möglichkeiten des § 80 Abs. 5 VwGO zur Verhinderung vollendeter Tatsachen. Bei Rechtsschutzbegehren, die vorbeugend gegen Verwaltungsakte - keine Realakte - vorgehen wollen, ist insofern ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

3. Der Aufwand, der zur Begründung des besonderen Rechtsschutzbedürfnis betrieben werden muss, richtet sich u.a. danach, wie absehbar eine Rechtsverletzung des Klägers ist.

Ja, in der Tat!

Wenn ein Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde, sondern nur vom Kläger erwartet wird, muss im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses "in die Zukunft geschaut" werden - also eine Prognose der zu erwartenden Folgen getroffen werden. Denn die Folgen des Verwaltungsakts sind tatsächlich noch nicht eingetreten. Zur Beurteilung, ob ein besonderes (= qualifiziertes) Rechtsschutzinteresse besteht, kommt es im ersten Schritt darauf an, ob der Erlass des Verwaltungsakts wahrscheinlich und eine Rechtsverletzung des Klägers zu erwarten ist. Ist die Rechtsverletzung des Klägers eher unwahrscheinlich wird es schwer fallen, das qualifizierte Rechtsschutzinteresse des Klägers zu begründen.

4. Die absehbare Gewerbeuntersagung wird R wahrscheinlich in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzen. Deswegen kann das qualifizierte Rechtsschutzinteresse ohne weitere Begründung angenommen werden.

Nein!

Selbst wenn eine Rechtsverletzung durch den erwarteten Verwaltungsakt wahrscheinlich ist, kann ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse nicht ohne weiteres angenommen werden. Denn dann läge dieses bei jeglicher Art von zu erwartenden belastenden Verwaltungsakten vor und der vorbeugende Rechtsschutz wäre keine Ausnahme mehr. Allein die Aussicht, dass eine Gewerbeuntersagung wahrscheinlich ergehen wird und R in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzen könnte, reicht noch nicht aus, um ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse der R zu begründen. Es müssen darüber hinausgehende besondere Umstände vorliegen.

5. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn das Abwarten des Verwaltungsakts vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen schaffen würde.

Genau, so ist das!

Ein besonderes Rechtsschutzinteresse besteht, wenn das Abwarten des Verwaltungsakts dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Erlass des Verwaltungsakts weitreichende, irreparable Schäden mit sich bringt, die der Betroffene nicht durch die Erhebung von Widerspruch und Anfechtungsklage und der damit grundsätzlich verbundenen aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) abwenden kann. Die Rspr. nimmt ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse bei präventiven Klagen gegen Verwaltungsakte nur sehr selten an.

6. R kann auf die nachträglichen Rechtsmittel verwiesen werden. Es besteht kein besonderes Rechtsschutzinteresse.

Ja, in der Tat!

Ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse liegt vor, wenn der Erlass des Verwaltungsakts schwer rückgängig zu machende Tatsachen schaffen würde. R kann durch sofortigen Widerspruch und Klageerhebung die aufschiebende Wirkung erreichen (vgl. §§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, 80 Abs. 1 und 5 VwGO) und so schwerwiegende finanzielle Folgen abwenden. Da der Verwaltungsakt für R schon absehbar ist, kann sie Klage und vorläufigen Rechtsschutz bereits vorbereiten und unverzüglich handeln. Insbesondere unter Berücksichtigung des Gewaltenteilungsprinzips muss R auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PACSE

Pacta sunt servanda

14.3.2023, 10:27:02

Die Behörde wird nach 80 Abs 2 nr. 4 regelmäßig den sofortigen Vollzug anordnen. Die Lösung über einen Widerspruch ist damit aus meiner Sicht hier praxisfern.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

14.3.2023, 11:45:36

Hallo pacta sunt servanda, danke für den Hinweis. Du hast Recht, dass in der Praxis die Behörde häufig direkt eine Anordnung sofortiger Vollziehung erlassen wird. Nichts destotrotz ist es zum Einen nicht zwingend, zum Anderen unbedingt erforderlich das Grundprinzip des einstweiligen Rechtsschutzes zu verstehen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Swagni

Swagni

22.2.2024, 09:07:31

Hallo, in einem vorherigen Beispiel wurde darauf abgestellt, dass bereits eine kurzfristige Untersagung den R in den finanziellen Ruin treiben würde und deshalb der Verweis auf repressiven Rechtsschutz unzumutbar wäre. Warum wird das hier anders bewertet?

Nils

Nils

20.4.2024, 14:49:37

Sehe ich genauso!

Nils

Nils

20.4.2024, 14:54:10

Wahrscheinlich ist hier der Unterschied, dass es um den Erlass eines VA geht, bei dem Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, und nicht um ein Realhandeln der Behörde.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

6.8.2024, 09:44:22

Hallo in die Runde, ich bin mir leider nicht sicher, auf welches Beispiel ihr anspielt, da es m.E. nur diesen einen Fall mit R gibt. Ich hoffe, die nachfolgenden Ausführungen helfen euch dennoch weiter: Wir haben hier in der Aufgabe absichtlich angeführt, dass bereits eine kurzfristige Schließung R in den Ruin treiben würde. Damit wollten wir aufzeigen, dass das eben noch nicht (per se) ausreichend ist, um das qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Denn es kommt gerade darauf an, dass der nachträgliche Rechtsschutz unzumutbar ist, d.h. keinen ausreichenden effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gewährleistet, z.B. weil der Kläger vor vollendeten Tatsachen steht, wenn er das Handeln der Behörde abwartet. Es reicht also nicht aus, dass eine Rechtsverletzung eintritt (selbst, wenn diese von einigem Gewicht ist). In den Fällen, in denen der Erlass eines

Verwaltungsakt

s erwartet wird, kann i.d.R. auf einen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden: Entweder hat der Widerspruch oder die Anfechtungsklage des Betroffenen aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO), d.h. in unserem Fall: Der

Verwaltungsakt

dürfte nicht vollzogen werden und R könnte weiterhin sein Gewerbe betreiben (sprich: Keine Schließung – kein finanzieller Ruin). Für den Fall, dass die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder die aufschiebende Wirkung aus anderen Gründen entfällt, stünde dem Kläger der einstweilige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu. In beiden Fällen ist es dem Kläger also zumutbar, auf den repressiven Rechtsschutz verwiesen zu werden. Irreparable Schäden sind daher i.d.R. nie zu erwarten, wenn lediglich der Erlass eines

Verwaltungsakt

s erwartet wird. Das ist – wie ihr schon richtig sagt – anders, wenn ein Realhandeln der Behörde befürchtet wird. Hier fehlt nämlich der „Zwischenschritt“ des Erlasses eines

Verwaltungsakt

s (der erstmal niemandem tatsächlich schadet). Durch ein Realhandeln werden direkt tatsächliche, nicht nur rechtliche Zustände geschaffen, die im Einzelfall schwer rückgängig zu machen sind. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team


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