Öffentliches Recht
VwGO
Allgemeine Leistungsklage
Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage: Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis (vorbeugende Unterlassungsklage gegen erwarteten VA Fall 1)
Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage: Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis (vorbeugende Unterlassungsklage gegen erwarteten VA Fall 1)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Weil R Streit mit dem zuständigen Sachbearbeiter S hat, rechnet sie damit, dass S eine behördliche Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 GewO) für Rs Betrieb erlassen wird. R will das verhindern, weil selbst eine kurzfristige Schließung R finanziell ruinieren würde.
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Einordnung des Falls
Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage: Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis (vorbeugende Unterlassungsklage gegen erwarteten VA Fall 1)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R möchte den bevorstehenden Erlass der Gewerbeuntersagung und damit den Erlass eines Verwaltungsakts verhindern. Statthaft ist die vorbeugende Anfechtungsklage.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der vorbeugende Rechtsschutz gegen den Erlass eines Verwaltungsakts ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Genau, so ist das!
3. Der Aufwand, der zur Begründung des besonderen Rechtsschutzbedürfnis betrieben werden muss, richtet sich u.a. danach, wie absehbar eine Rechtsverletzung des Klägers ist.
Ja, in der Tat!
4. Die absehbare Gewerbeuntersagung wird R wahrscheinlich in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzen. Deswegen kann das qualifizierte Rechtsschutzinteresse ohne weitere Begründung angenommen werden.
Nein!
5. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn das Abwarten des Verwaltungsakts vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen schaffen würde.
Genau, so ist das!
6. R kann auf die nachträglichen Rechtsmittel verwiesen werden. Es besteht kein besonderes Rechtsschutzinteresse.
Ja, in der Tat!
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