Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geschäftsfähigkeit
Wirksame Erfüllung gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen
Wirksame Erfüllung gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen
4. April 2025
26 Kommentare
4,8 ★ (19.165 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nachbarin N schuldet der 12-jährigen K noch €100 für die Gitarre, die sie K mit Einverständnis von Ks Eltern abgekauft hat. Als N die K zufällig am See trifft, möchte sie dies aus der Welt schaffen und übergibt ihr einen 100-Euro-Schein. Diesen verliert K auf dem Heimweg.
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Einordnung des Falls
Wirksame Erfüllung gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat Eigentum an dem 100-Euro-Schein erlangt (§ 929 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ks Kaufpreiszahlungsanspruch gegen N ist nach h.M. durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Da mit Übergabe des 100-Euro-Scheins keine Erfüllungswirkung eingetreten ist, hat N dem Grunde nach einen Anspruch auf Rückübereignung des Scheins gegen K (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB).
Ja!
4. Diesem Anspruch stehen in unserem Fall keine Einwände entgegen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Matschegenga
12.6.2024, 21:42:18
Statt einfach schon die Wirksamkeit der Übereignung mit dem Argument des Minderjährigenschutzes auszuschließen, wendet man stattdessen den
§ 107 BGBlieber analog auf den Eintritt der Erfüllungswirkung an. Die Folge: Man stelle sich vor, der Schuldner schuldet dem Minderjährigen
Geld. Solange die Eltern ihre Einwilligung in die Erfüllung verweigern, kann der Minderjährige vom Schuldner immer wieder
Geldzahlung fordern, das
Geldausgeben, wieder
Geldzahlung fordern und wieder ausgeben. Abgesehen von der Frage, wie der Minderjährigenschutz so eine Analogie in Abwägung mit dem Schutz des Rechtsverkehrs und den Interessen des Schuldners überhaupt rechtfertigen soll. Wer möchte denn überhaupt unter diesen Umständen mit einem Minderjährigen kontrahieren? Zumal die gesetzlichen Vertreter dem
Verpflichtungsgeschäftzugestimmt haben und somit bereits fest damit rechnen dürften, dass eine Leistung an ihr Kind bewirkt wird - wie soll die Schutzwürdigkeit des Minderjährigen da so groß sein, dass ein solches Konstrukt gerechtfertigt ist?
Timurso
13.6.2024, 10:31:35
Sicherlich kann man geteilter Meinung darüber sein. Nichtsdestotrotz sehe ich hier schon einen gewissen Schutzbedarf, da die Zustimmung zum Kaufvertrag nur das "Ob" der Leistung an das Kind bestimmt, nicht jedoch das "Wie". Die Eltern haben hier ein Interesse daran, sicherzustellen, dass das Kind das
Geldnicht verliert. Der Rechtsverkehr ist dadurch auch nicht über Gebühr eingeschränkt, in Kenntnis der Rechtsprechung sollte die N das
Geldeben einfach den Eltern als Vertreter des Kindes geben und hat keine Probleme.
Tom98
26.6.2024, 10:45:17
Das ist doch für einen Laien völlig realitätsfremd. Man kann durchaus erwarten, dass jemand, der nicht aus dem juristischen Bereich kommt, weiß, dass minderjährige beschränkt geschäftsfähig sind. Die Annahme, dass diese zusätzlich Kenntnis über das Abstraktion und
Trennungsprinziphaben, ist aber realitätsfremd. Als Laie würde ich annehmen, dass in der Einwilligung zum
Rechtsgeschäft(
Verpflichtungsgeschäft) jedenfalls eine
konkludente Einwilligung zur üblichen Erfüllung (des Verfügungsgeschäftes) steckt. Dass Fälle nicht erfasst sind, in denen beispielsweise mit 1 Cent Münzen oder an Erfüllung statt/
erfüllungshalbergeleistet werden soll, ist aber klar.
Dogu
5.7.2024, 12:26:44
@[Tom98](228224) Dein Ansatz würde bedeuten, dass einem 7-jährigen der Verkaufspreis für sein Grundstück in die Hand gedrückt werden könnte. Das ist mE genauso unvertretbar. Und ja, aus steuerlichen Gründen werden Kinder oft über ihre Eltern Grundstückseigentümer.
Tom98
5.7.2024, 16:33:29
Ich denke, dass man da durchaus differenzieren darf. Das kann nämlich auch der Laie! Vieles in der Juristerei kann man ad absurdum führen. Das Wenigste ist deswegen gleich Murks.
Dogu
5.7.2024, 17:24:19
Mir ging's nicht ums ad absurdum führen, sondern um die Betonung, wie schützenswert das Vermögen des Minderjährigen ist und dass man die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters deshalb nicht auf die Erfüllung ausdehnen darf.
benjaminmeister
12.11.2024, 17:20:13
Die Regelung hat wie @[Dogu](137074) schon dargegelegt hat definitiv seine Berechtigung. In deiner @[Matschegenga](138216) Konstruktion dürfte man übrigens relativ schnell auch einfach mal zu § 242 BGB (Stichwort: Einwand des Rechtsmissbrauchs bei widersprüchlichem Verhalten) gelangen.

schwemmely
28.11.2024, 10:38:43
ich verstehe gerade nicht, warum die h.M. (
Theorie der realen Leistungsbewirkung) zuerst sagt, dass die Erfüllung ein
Realaktdarstellen soll, damit erfüllt werden kann. Dann soll aber auf § 107 analog zurückgegriffen werden, obwohl dieser bei
Realakten nicht anwendbar ist. Welche Verknüpfung übersehe ich bzw. wo liegt der Denkfehler? Könnte mir das jemand nochmal erklären bitte :) LG

schwemmely
2.12.2024, 08:41:13
Danke :)) da war ich wohl etwas zu versteift auf den Grundsatz :DD
Leo Lee
15.12.2024, 07:58:30
Hallo schwemmely, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Zunächst mal hast du grundsätzlich völlig Recht darin, dass auf
Realakte die Regeln über die WE nicht, auch nicht analog, anwendbar sind. Allerdings macht der BGH gerade bei
107 BGBdurch eine Analogie eine Ausnahme (obwohl in einer anderen Entscheidung die analoge Anwendung bzgl.
Dereliktionverneint wird), wie Rintaro Okabe richtigerweise angemerkt hat. D.h. also, dass diese Ausnahme eig. gegen die eigenen Grundsätze geht, allerdings (wahrscheinlich aus rechtspolitische G
esichtspinkten) wegen Minderjährigenschutzes (ein heiliger Grundstaz des BGB) eine Ausnahme gemacht wird. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 10. Auflage, Armbrüster Vor § 116, Rn. 15 und Schulze BGB, 12. Auflage, Dörner § 107 Rn. 7 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Stella2244
27.2.2025, 19:26:21
Warum ist der Anspruch des V nicht wegen § 275 ausgeschlossen?

Paulah
1.3.2025, 00:20:15
@[Stella2244](227540) Es geht hier um einen Herausgabeanspruch im
Bereicherungsrecht und nicht um einen Ausschluss einer
Leistungspflicht.
Stella2244
4.3.2025, 11:23:54
@[Paulah](135148) könnte man nicht das
Bereicherungsverhältnis als gesetzliches Schuldverhältnis sehen, woraus sich dann eine
Leistungspflichtergibt?

Paulah
4.3.2025, 11:43:35
Generell wäre das meiner Meinung nach möglich. Hier ist aber mit der Übergabe des
Geldscheins die
Leistungsgefahrübergegangen. Der Empfang des
Geldscheins war für K rechtlich vorteilhaft. Der Verlust des
Geldscheins liegt im Risikobereich der K.
Stella2244
4.3.2025, 11:50:25
warum spielt die
Leistungsgefahrin 275 eine Rolle? also ja das Risiko liegt bei K, aber seine Leistung wäre unmöglich und der andere hätte dann ggf. einen
Schadensersatzanspruch, den er bei §
818 IIIja gerade nicht hätte.

Paulah
4.3.2025, 12:48:33
Meine letzte Anmerkung habe ich in der Tat nicht richtig durchdacht. Nochmal langsam: N schuldet K 100 €. Die hat er an K übergeben. Weil der Anspruch mit Erfüllung untergehen würde, ist es nachteilhaft für K, wenn mit der Übergabe des
Geldes Erfüllung eintreten würde. Erfüllung ist also nicht eingetreten. N muss also immer noch 100 € an K leisten. K schuldete N die
Übergabe und Übereignungder Gitarre. Es steht nicht ausdrücklich im Sachverhalt, aber ich gehe davon aus, er hat seine
Leistungspflichterfüllt. Eine Leistung aus dem Vertragsverhältnis hat K an N nicht mehr zu erbringen. §
275 BGBkann daher nicht greifen. Damit sind wir im
Bereicherungsrecht.

Paulah
4.3.2025, 13:02:08
Die Gefahr des Verlustes ist hier auf K übergangen: Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Stella2244
4.3.2025, 13:39:39
ich meine etwas anderes. Also einen schritt weiter. Der N hat einen Anspruch aus 812 I 2 Alt.2. Dieser geht wegen
818 IIInicht durch weil der K den
Geldschein verloren hat und somit
entreichertist. hier ist meine Frage warum dieser anpruch de N aus 812 I 2 Alt.2. nicht wegen 275 ausgeschlossen ist, denn dann könnte er ggf. über 283 einen SEA haben. Es geht mir also um das Verhältnis von
818 IIIund 275. im Rahmen des 275 wäre dann der
Bereicherungsanspruch das gesetzliche Schuldverhältnis
Stella2244
4.3.2025, 13:40:39
oder entsteht das SV eig gar nicht weil der
818 IIIschon vorher greift. dann würde es sinn ergeben, warum man auch nicht auf den 275 abstellen könnte

Paulah
4.3.2025, 16:31:03
Ja genau, es entsteht kein Schuldverhältnis. Der
Bereicherungsanspruch besteht und ist nur nicht durchsetzbar. Es liegt keine Unmöglichkeit i. S. d. §
275 BGBvor, sondern ein Leistungshindernis wegen §
818 III BGB.