Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

Wirksame Erfüllung gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen

Wirksame Erfüllung gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen

4. April 2025

26 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nachbarin N schuldet der 12-jährigen K noch €100 für die Gitarre, die sie K mit Einverständnis von Ks Eltern abgekauft hat. Als N die K zufällig am See trifft, möchte sie dies aus der Welt schaffen und übergibt ihr einen 100-Euro-Schein. Diesen verliert K auf dem Heimweg.

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Einordnung des Falls

Wirksame Erfüllung gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat Eigentum an dem 100-Euro-Schein erlangt (§ 929 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll (§ 929 S. 1 BGB). Die Einigung über den Eigentumsübergang ist ein dinglicher Vertrag, den ein Minderjähriger nur dann ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters abschließen kann, wenn er für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft ist (§ 107 BGB). Dies ist allenfalls dann der Fall, wenn der Minderjährige der Erwerber des Eigentums ist. N hat K den Geldschein übergeben und beide waren sich darüber einig, dass das Eigentum daran auf K übergehen soll. Der Eigentumserwerb ist für K lediglich rechtlich vorteilhaft.
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2. Ks Kaufpreiszahlungsanspruch gegen N ist nach h.M. durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Nach h.M. (Theorie der realen Leistungsbewirkung) tritt die Erfüllungswirkung ein, wenn der Leistungserfolg bewirkt wird und der Leistungsempfänger empfangszuständig ist. Die Erfüllung ist also kein Rechtsgeschäft, sondern ein Realakt. Obwohl sie für einen Minderjährigen rechtlich nachteilig ist, weil sie seinen Anspruch zum Erlöschen bringt, ist § 107 BGB somit nicht anwendbar. Um trotzdem den Minderjährigenschutz sicherzustellen, wendet die h.M. den § 107 BGB auf die Erfüllung analog an. Ein beschränkt Geschäftsfähiger ist hiernach nur dann empfangszuständig für die Leistung, wenn er sie mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erhält. Ks Eltern haben nur in den Kaufvertrag, nicht jedoch in den Empfang des Geldes durch K eingewilligt.

3. Da mit Übergabe des 100-Euro-Scheins keine Erfüllungswirkung eingetreten ist, hat N dem Grunde nach einen Anspruch auf Rückübereignung des Scheins gegen K (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB).

Ja!

Wer durch die Leistung eines anderen etwas erlangt, ohne dass der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg eintritt, ist dem Leistenden zur Herausgabe verpflichtet (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). Die N hat der K den Geldschein gegeben, um den Kaufpreiszahlungsanspruch der K zu erfüllen. Dieser von ihr bezweckte Erfolg ist mangels Einwilligung ihrer Eltern nicht eingetreten. N steht daher gegen K dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückübereignung zu.

4. Diesem Anspruch stehen in unserem Fall keine Einwände entgegen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Verpflichtung zur bereicherungsrechtlichen Herausgabe ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Der Anspruch der N gegen K ist ausgeschlossen, da die K den Geldschein verloren hat und somit entreichert ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAT

Matschegenga

12.6.2024, 21:42:18

Statt einfach schon die Wirksamkeit der Übereignung mit dem Argument des Minderjährigenschutzes auszuschließen, wendet man stattdessen den

§ 107 BGB

lieber analog auf den Eintritt der Erfüllungswirkung an. Die Folge: Man stelle sich vor, der Schuldner schuldet dem Minderjährigen

Geld

. Solange die Eltern ihre Einwilligung in die Erfüllung verweigern, kann der Minderjährige vom Schuldner immer wieder

Geld

zahlung fordern, das

Geld

ausgeben, wieder

Geld

zahlung fordern und wieder ausgeben. Abgesehen von der Frage, wie der Minderjährigenschutz so eine Analogie in Abwägung mit dem Schutz des Rechtsverkehrs und den Interessen des Schuldners überhaupt rechtfertigen soll. Wer möchte denn überhaupt unter diesen Umständen mit einem Minderjährigen kontrahieren? Zumal die gesetzlichen Vertreter dem

Verpflichtungsgeschäft

zugestimmt haben und somit bereits fest damit rechnen dürften, dass eine Leistung an ihr Kind bewirkt wird - wie soll die Schutzwürdigkeit des Minderjährigen da so groß sein, dass ein solches Konstrukt gerechtfertigt ist?

TI

Timurso

13.6.2024, 10:31:35

Sicherlich kann man geteilter Meinung darüber sein. Nichtsdestotrotz sehe ich hier schon einen gewissen Schutzbedarf, da die Zustimmung zum Kaufvertrag nur das "Ob" der Leistung an das Kind bestimmt, nicht jedoch das "Wie". Die Eltern haben hier ein Interesse daran, sicherzustellen, dass das Kind das

Geld

nicht verliert. Der Rechtsverkehr ist dadurch auch nicht über Gebühr eingeschränkt, in Kenntnis der Rechtsprechung sollte die N das

Geld

eben einfach den Eltern als Vertreter des Kindes geben und hat keine Probleme.

TO

Tom98

26.6.2024, 10:45:17

Das ist doch für einen Laien völlig realitätsfremd. Man kann durchaus erwarten, dass jemand, der nicht aus dem juristischen Bereich kommt, weiß, dass minderjährige beschränkt geschäftsfähig sind. Die Annahme, dass diese zusätzlich Kenntnis über das Abstraktion und

Trennungsprinzip

haben, ist aber realitätsfremd. Als Laie würde ich annehmen, dass in der Einwilligung zum

Rechtsgeschäft

(

Verpflichtungsgeschäft

) jedenfalls eine

konkludent

e Einwilligung zur üblichen Erfüllung (des Verfügungsgeschäftes) steckt. Dass Fälle nicht erfasst sind, in denen beispielsweise mit 1 Cent Münzen oder an Erfüllung statt/

erfüllungshalber

geleistet werden soll, ist aber klar.

Dogu

Dogu

5.7.2024, 12:26:44

@[Tom98](228224) Dein Ansatz würde bedeuten, dass einem 7-jährigen der Verkaufspreis für sein Grundstück in die Hand gedrückt werden könnte. Das ist mE genauso unvertretbar. Und ja, aus steuerlichen Gründen werden Kinder oft über ihre Eltern Grundstückseigentümer.

TO

Tom98

5.7.2024, 16:33:29

Ich denke, dass man da durchaus differenzieren darf. Das kann nämlich auch der Laie! Vieles in der Juristerei kann man ad absurdum führen. Das Wenigste ist deswegen gleich Murks.

Dogu

Dogu

5.7.2024, 17:24:19

Mir ging's nicht ums ad absurdum führen, sondern um die Betonung, wie schützenswert das Vermögen des Minderjährigen ist und dass man die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters deshalb nicht auf die Erfüllung ausdehnen darf.

BEN

benjaminmeister

12.11.2024, 17:20:13

Die Regelung hat wie @[Dogu](137074) schon dargegelegt hat definitiv seine Berechtigung. In deiner @[Matschegenga](138216) Konstruktion dürfte man übrigens relativ schnell auch einfach mal zu § 242 BGB (Stichwort: Einwand des Rechtsmissbrauchs bei widersprüchlichem Verhalten) gelangen.

schwemmely

schwemmely

28.11.2024, 10:38:43

ich verstehe gerade nicht, warum die h.M. (

Theorie der realen Leistungsbewirkung

) zuerst sagt, dass die Erfüllung ein

Realakt

darstellen soll, damit erfüllt werden kann. Dann soll aber auf § 107 analog zurückgegriffen werden, obwohl dieser bei

Realakt

en nicht anwendbar ist. Welche Verknüpfung übersehe ich bzw. wo liegt der Denkfehler? Könnte mir das jemand nochmal erklären bitte :) LG

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

1.12.2024, 13:55:01

Dass bestimmte Normen bei

Realakt

en nicht analogiefähig sind, ist nur ein Grundsatz, von dem es Ausnahmen geben kann. Dass

§ 107 BGB

analog angewandt wird, ist eine solche Ausnahmen (

zugunsten

des Minderjährigenschutzes).

schwemmely

schwemmely

2.12.2024, 08:41:13

Danke :)) da war ich wohl etwas zu versteift auf den Grundsatz :DD

LELEE

Leo Lee

15.12.2024, 07:58:30

Hallo schwemmely, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Zunächst mal hast du grundsätzlich völlig Recht darin, dass auf

Realakt

e die Regeln über die WE nicht, auch nicht analog, anwendbar sind. Allerdings macht der BGH gerade bei

107 BGB

durch eine Analogie eine Ausnahme (obwohl in einer anderen Entscheidung die analoge Anwendung bzgl.

Dereliktion

verneint wird), wie Rintaro Okabe richtigerweise angemerkt hat. D.h. also, dass diese Ausnahme eig. gegen die eigenen Grundsätze geht, allerdings (wahrscheinlich aus rechtspolitische G

esi

chtspinkten) wegen Minderjährigenschutzes (ein heiliger Grundstaz des BGB) eine Ausnahme gemacht wird. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 10. Auflage, Armbrüster Vor § 116, Rn. 15 und Schulze BGB, 12. Auflage, Dörner § 107 Rn. 7 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

STE

Stella2244

27.2.2025, 19:26:21

Warum ist der Anspruch des V nicht wegen § 275 ausgeschlossen?

Paulah

Paulah

1.3.2025, 00:20:15

@[Stella2244](227540) Es geht hier um einen Herausgabeanspruch im

Bereicherung

srecht und nicht um einen Ausschluss einer

Leistungspflicht

.

STE

Stella2244

4.3.2025, 11:23:54

@[Paulah](135148) könnte man nicht das

Bereicherung

sverhältnis als gesetzliches Schuldverhältnis sehen, woraus sich dann eine

Leistungspflicht

ergibt?

Paulah

Paulah

4.3.2025, 11:43:35

Generell wäre das meiner Meinung nach möglich. Hier ist aber mit der Übergabe des

Geld

scheins die

Leistungsgefahr

übergegangen. Der Empfang des

Geld

scheins war für K rechtlich vorteilhaft. Der Verlust des

Geld

scheins liegt im Risikobereich der K.

STE

Stella2244

4.3.2025, 11:50:25

warum spielt die

Leistungsgefahr

in 275 eine Rolle? also ja das Risiko liegt bei K, aber seine Leistung wäre unmöglich und der andere hätte dann ggf. einen

Schadensersatz

anspruch, den er bei §

818 III

ja gerade nicht hätte.

Paulah

Paulah

4.3.2025, 12:48:33

Meine letzte Anmerkung habe ich in der Tat nicht richtig durchdacht. Nochmal langsam: N schuldet K 100 €. Die hat er an K übergeben. Weil der Anspruch mit Erfüllung untergehen würde, ist es nachteilhaft für K, wenn mit der Übergabe des

Geld

es Erfüllung eintreten würde. Erfüllung ist also nicht eingetreten. N muss also immer noch 100 € an K leisten. K schuldete N die

Übergabe und Übereignung

der Gitarre. Es steht nicht ausdrücklich im Sachverhalt, aber ich gehe davon aus, er hat seine

Leistungspflicht

erfüllt. Eine Leistung aus dem Vertragsverhältnis hat K an N nicht mehr zu erbringen. §

275 BGB

kann daher nicht greifen. Damit sind wir im

Bereicherung

srecht.

Paulah

Paulah

4.3.2025, 13:02:08

Die Gefahr des Verlustes ist hier auf K übergangen: Trennungs- und Abstraktionsprinzip

STE

Stella2244

4.3.2025, 13:39:39

ich meine etwas anderes. Also einen schritt weiter. Der N hat einen Anspruch aus 812 I 2 Alt.2. Dieser geht wegen

818 III

nicht durch weil der K den

Geld

schein verloren hat und somit

entreichert

ist. hier ist meine Frage warum dieser anpruch de N aus 812 I 2 Alt.2. nicht wegen 275 ausgeschlossen ist, denn dann könnte er ggf. über 283 einen SEA haben. Es geht mir also um das Verhältnis von

818 III

und 275. im Rahmen des 275 wäre dann der

Bereicherung

sanspruch das gesetzliche Schuldverhältnis

STE

Stella2244

4.3.2025, 13:40:39

oder entsteht das SV eig gar nicht weil der

818 III

schon vorher greift. dann würde es sinn ergeben, warum man auch nicht auf den 275 abstellen könnte

Paulah

Paulah

4.3.2025, 16:31:03

Ja genau, es entsteht kein Schuldverhältnis. Der

Bereicherung

sanspruch besteht und ist nur nicht durchsetzbar. Es liegt keine Unmöglichkeit i. S. d. §

275 BGB

vor, sondern ein Leistungshindernis wegen §

818 III BGB

.


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