Grundfall + Normzweck des § 111 S. 1 BGB
4. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 17-jährige K ist Eigentümer einer an Mieterin M vermieteten Wohnung, die er von seinem Großvater geerbt hat. Ohne das Wissen seiner Eltern kündigt K den Mietvertrag mit M, um dort selbst zu wohnen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
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Einordnung des Falls
Grundfall + Normzweck des § 111 S. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung des K ist schwebend unwirksam (§ 107 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Erklären sich die Eltern des K mit der Kündigung einverstanden, so wird diese wirksam.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lexspecialia
2.10.2024, 11:44:27
„Erfolgt sie jedoch gegenüber dem Erklärungsempfänger, so kann sie als Neuvornahme des einseitigen
Rechtsgeschäfts ausgelegt werden.“ Ist damit gemeint, wenn die Eltern selbst die Kündigung gegenüber dem Erklärungsempfänger erklären, dass das dann ein neues einseitige
Rechtsgeschäftdarstellt? oder wenn die Eltern die Genehmigung gegenüber dem Erklärungsempfänger erklären ?? Danke im voraus :)
moee44
22.10.2024, 17:46:34
Ich glaube damit ist gemeint, dass eine vermeintliche Genehmigung der unwirksamen Kündigung als eigene, neue Kündigungserklärung der Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes ausgelegt werden könnte.
benjaminmeister
12.11.2024, 17:27:39
@[moee44](254797) so würde ich das auch sehen!