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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der 17-jährige K ist Eigentümer einer an Mieterin M vermieteten Wohnung, die er von seinem Großvater geerbt hat. Ohne das Wissen seiner Eltern kündigt K den Mietvertrag mit M, um dort selbst zu wohnen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Einordnung des Falls

Grundfall + Normzweck des § 111 S. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung des K ist schwebend unwirksam (§ 107 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam (§ 111 S. 1 BGB). Einseitige Rechtsgeschäfte bestehen nur aus einer Willenserklärung und sind solche, die nicht als Vertrag oder Gesamtakt einzuordnen sind. Im Gegensatz zu Verträgen entsteht bei einseitigen Rechtsgeschäften des Minderjährigen somit trotz fehlender Einwilligung kein Schwebezustand. § 111 BGB bezweckt damit den Schutz des Erklärungsempfängers. Dieser ist schutzbedürftig, da er keinen Einfluss darauf hat, ob ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber ihm getätigt wird. Ein Schwebezustand und die damit einhergehende Rechtsunsicherheit sollen ihm nicht aufgedrängt werden. Die Eltern des K haben in die Kündigung nicht eingewilligt.

2. Erklären sich die Eltern des K mit der Kündigung einverstanden, so wird diese wirksam.

Nein!

Hat ein Minderjähriger ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters getätigt, so ist dieses unwirksam. Eine Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter ist nicht mehr möglich. Erfolgt sie jedoch gegenüber dem Erklärungsempfänger, so kann sie als Neuvornahme des einseitigen Rechtsgeschäfts ausgelegt werden. Die Kündigung des K ist unwirksam und kann auch nicht durch die Eltern genehmigt werden.

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