Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Sonderfälle
GoA-Anspruch bei Selbstaufopferung im Straßenverkehr? (§ 7 Abs. 2 StVG a.F.) I
GoA-Anspruch bei Selbstaufopferung im Straßenverkehr? (§ 7 Abs. 2 StVG a.F.) I
15. Juni 2025
17 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A befährt im Jahr 1962 eine ruhige und übersichtliche Landstraße. A fährt vorschriftsmäßig 50 km/h. Plötzlich gerät der 9-jährige Radfahrer R unverschuldet und für A unvorhersehbar, auf As Fahrbahn. A reißt das Steuer seines Wagens herum und prallt gegen einen Baum.
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Einordnung des Falls
GoA-Anspruch bei Selbstaufopferung im Straßenverkehr? (§ 7 Abs. 2 StVG a.F.) I
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann von R Ersatz für die Schäden am Auto verlangen, wenn er einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat.
Genau, so ist das!
2. Indem A das Steuer herumgerissen hat, hat er eine rein tatsächliche Handlung vorgenommen. Scheidet damit das Vorliegen einer GoA bereits aus (§ 677 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Indem A das Steuer herumgerissen hat, hat er ein objektiv fremdes Geschäft besorgt.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. A könnte grundsätzlich durch das Ausweichen ein „auch-fremdes“ Geschäft besorgt haben.
Ja, in der Tat!
5. Nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 7 Abs. 2 StVG a.F. gab es eine Ausnahme von der Haftung, wenn es sich um ein unabwendbares Ereignis handelte. Hätte A danach gehaftet, wenn er R angefahren hätte?
Nein!
6. Indem A das Steuer herumgerissen hat, hat er (nach damaligem Recht) ein auch- fremdes Geschäft besorgt. Wird der Fremdgeschäftsführungswille daher vermutet (BGH)?
Genau, so ist das!
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