Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA
GoA-Anspruch bei Selbstaufopferung im Straßenverkehr?
GoA-Anspruch bei Selbstaufopferung im Straßenverkehr?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A befährt im Jahr 1962 eine ruhige und übersichtliche Landstraße. A fährt vorschriftsmäßig 50 km/h. Plötzlich gerät der 9-jährige Radfahrer R unverschuldet und für A unvorhersehbar, auf A's Fahrbahn. A reißt das Steuer seines Wagens herum und prallt gegen einen Baum.
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Einordnung des Falls
GoA-Anspruch bei Selbstaufopferung im Straßenverkehr?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann von R Ersatz für die Schäden am Auto verlangen, wenn er einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem A das Steuer herumgerissen hat, hat er "ein Geschäft besorgt" (§ 677 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Der Geschäftsführer besorgt das Geschäft "für einen anderen" (§ 677 BGB), wenn er das Geschäft jedenfalls nicht nur als eigenes, sondern auch als fremdes Geschäft führt.
Ja!
4. Indem A das Steuer herumgerissen hat, hat er ein objektiv fremdes Geschäft besorgt. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Ein Kraftfahrer, der durch Ausweichen versucht einen Unfall mit einem anderen zu verhindern, besorgt stets ein auch-fremdes Geschäft. Daran ändert sich auch nichts, wenn er für die Verletzungen des anderen bei einer hypothetischen Kollision haften würde.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Hätte A den R angefahren, statt vorbeizulenken, so hätte er sich damals nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 7 Abs. 2 StVG a.F. haftbar gemacht.
Nein!
7. Indem A das Steuer herumgerissen hat, hat er (nach damaligem Recht) ein auch- fremdes Geschäft besorgt. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet.
Genau, so ist das!
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