§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – Vorformuliert
19. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

F will sich einen Rennwagen kaufen. Autoverkäufer A hat durch langjährige Erfahrung die Lieblingsklausel seines Chefs, nach der die Kaufpreiszahlung zwei Wochen nach Erhalt des Autos fällig wird, wortgetreu auswendig gelernt. Er weist F bei Vertragsschluss wie jede andere Käuferin im Autohaus mündlich darauf hin.
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