Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

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§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – Vorformuliert

§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – Vorformuliert

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F will sich einen Rennwagen kaufen. Autoverkäufer A hat durch langjährige Erfahrung die Lieblingsklausel seines Chefs, nach der die Kaufpreiszahlung zwei Wochen nach Erhalt des Autos fällig wird, wortgetreu auswendig gelernt. Er weist F bei Vertragsschluss wie jede andere Käuferin im Autohaus mündlich darauf hin.

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Einordnung des Falls

§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – Vorformuliert

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klausel ist eine „Vertragsbedingung“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Eine Vertragsbedingung ist eine Regelung, die nach dem objektiven Empfängerhorizont den Vertragsinhalt festlegen will. Abzugrenzen sind Vertragsbedingungen von unverbindlichen Hinweisen, Bitten, oder Empfehlungen, die mangels Regelungsgehalt nicht auf den Vertragsinhalt einwirken. Die Bestimmung, dass der Kaufpreis zwei Wochen nach Erhalt des Autos fällig wird, wirkt auf den Vertragsinhalt ein. Es handelt sich daher um eine Vertragsbedindung.
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2. Die Klausel ist „vorformuliert“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Vertragsbedingung ist vorformuliert, wenn sie vor Abschluss des Vertrags oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts entworfen wurde. Irrelevant ist in welcher Form der Vertrag geschlossen wird (§ 305 Abs. 1 S. 2 BGB) oder von wem die Klausel erstellt wurde, solange sie vorher ausformuliert wurde und so auf eine vorausschauende Vertragsgestaltung schließen lässt. Die Kaufpreisklausel hat A auswendig gelernt und daher in seinem Gedächtnis abgespeichert. Beim Vertragsschluss griff er auf die vorher feststehende Klausel seines Chefs aus seinem Gedächtnis zurück. Trotz fehlender schriftlicher Fixierung handelt es sich bei der mündlichen Klausel daher um eine vorformulierte Vertragsbedingung.

3. Die Klausel ist „für eine Vielzahl von Verträgen“ aufgestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Eine Klausel ist für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt, wenn der Verfasser die Klausel in dem Bewusstsein erstellt hat, dass diese mehrfach verwendet wird. Belanglos ist, ob die Klausel später tatsächlich für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wird, sodass bereits bei der ersten Verwendung solcher Klauseln das Merkmal vorliegen kann. Die Klausel wird für alle Kaufverträge des Autohauses verwendet, sodass diese für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt wurde.

4. Die Klausel ist „von einer Vertragspartei (Verwender) gestellt“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Eine Klausel ist von einer Vertragspartei gestellt, wenn die Partei die Einbeziehung der Klausel in den Vertrag einseitig veranlasst hat und so der anderen Partei den Vertrag zu diesen Bedingungen anbietet. A wies die F bei Vertragsschluss auf die einseitig veranlasste Kaufpreiszahlungsklausel hin, sodass er F den Vertrag unter dieser Bedingung anbot. Die Klausel war daher vom Verwender gestellt.
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