§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – Vorformuliert
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F will sich einen Rennwagen kaufen. Autoverkäufer A hat durch langjährige Erfahrung die Lieblingsklausel seines Chefs, nach der die Kaufpreiszahlung zwei Wochen nach Erhalt des Autos fällig wird, wortgetreu auswendig gelernt. Er weist F bei Vertragsschluss wie jede andere Käuferin im Autohaus mündlich darauf hin.
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Einordnung des Falls
§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – Vorformuliert
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klausel ist eine „Vertragsbedingung“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Klausel ist „vorformuliert“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Die Klausel ist „für eine Vielzahl von Verträgen“ aufgestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
4. Die Klausel ist „von einer Vertragspartei (Verwender) gestellt“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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