Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – für eine Vielzahl von Verträgen

§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – für eine Vielzahl von Verträgen

21. August 2025

10 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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F hat drei Wohnungen gekauft. Für die erste Wohnung schließt sie mit M einen Mietvertrag ab. In diesem steht in § 3, dass der Mieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen trägt. Den Mietvertrag möchte F später auch für die zwei anderen Wohnungen verwenden.

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