§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – für eine Vielzahl von Verträgen
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F hat drei Wohnungen gekauft. Für die erste Wohnung schließt sie mit M einen Mietvertrag ab. In diesem steht in § 3, dass der Mieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen trägt. Den Mietvertrag möchte F später auch für die zwei anderen Wohnungen verwenden.
Einordnung des Falls
§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – für eine Vielzahl von Verträgen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klausel ist eine „Vertragsbedingung“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
2. Die Klausel ist „vorformuliert“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
3. Die Klausel ist „für eine Vielzahl von Verträgen“ aufgestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. Die Klausel ist „von einer Vertragspartei (Verwender) gestellt“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
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Robert
20.7.2024, 14:43:26
Ich finde, dass aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht, dass diese Bedingung schon vor Abschluss des Vertrages vorformuliert war und einseitig von Vermieter in den Vertrag eingebracht worden ist. im Sachverhalt ist nur formuliert „im Vertrag steht…“ Das können Vermieter und Mieterin ja auch individuell ausgehandelt haben.