§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – für eine Vielzahl von Verträgen


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F hat drei Wohnungen gekauft. Für die erste Wohnung schließt sie mit M einen Mietvertrag ab. In diesem steht in § 3, dass der Mieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen trägt. Den Mietvertrag möchte F später auch für die zwei anderen Wohnungen verwenden.

Einordnung des Falls

§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – für eine Vielzahl von Verträgen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klausel ist eine „Vertragsbedingung“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Vertragsbedingung ist eine Regelung, die nach dem objektiven Empfängerhorizont den Vertragsinhalt festlegen will. Abzugrenzen sind Vertragsbedingungen von unverbindlichen Hinweisen, Bitten, oder Empfehlungen, die mangels Regelungsgehalt nicht auf den Vertragsinhalt einwirken. Die Klausel erlegt die Pflicht zu Schönheitsreparaturen dem Mieter auf und wirkt daher als Vertragsbedingung auf den Vertragsinhalt ein.

2. Die Klausel ist „vorformuliert“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Eine Vertragsbedingung ist vorformuliert, wenn sie vor Abschluss des Vertrags oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts entworfen wurde. Entscheidend ist ein gewisser zeitlicher Abstand zum Vertragsschluss, der eine vorausschauende Vertragsgestaltung nahelegt. Die Klausel war bereits vor dem Mietvertragsschluss mit M vorformuliert.

3. Die Klausel ist „für eine Vielzahl von Verträgen“ aufgestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Eine Klausel ist für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt, wenn der Verfasser die Klausel in dem Bewusstsein erstellt hat, dass diese mehrfach verwendet wird. Laut der Rechtsprechung reicht die Verwendungsabsicht in mindestens drei Fällen aus. Belanglos ist, ob die Klausel später tatsächlich für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wird, sodass bereits bei der ersten Verwendung solcher Klauseln das Merkmal vorliegen kann. Die Klausel wird von F mit der Mehrfachverwendungsabsicht für zwei weitere Verträge genutzt. Da sie daher in drei Verträgen genutzt werden soll, gilt sie ab der ersten Verwendung als für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt.

4. Die Klausel ist „von einer Vertragspartei (Verwender) gestellt“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Klausel ist von einer Vertragspartei gestellt, wenn die Partei die Einbeziehung der Klausel in den Vertrag einseitig veranlasst hat und so der anderen Partei den Vertrag zu diesen Bedingungen anbietet. Die Klausel wird einseitig von F gestellt, da sie der M den Mietvertrag unter der Bedingung der Abdingung der Schönheitsreparaturen anbietet.

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ROBE

Robert

20.7.2024, 14:43:26

Ich finde, dass aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht, dass diese Bedingung schon vor Abschluss des Vertrages vorformuliert war und einseitig von Vermieter in den Vertrag eingebracht worden ist. im Sachverhalt ist nur formuliert „im Vertrag steht…“ Das können Vermieter und Mieterin ja auch individuell ausgehandelt haben. 


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