§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – für eine Vielzahl von Verträgen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F hat drei Wohnungen gekauft. Für die erste Wohnung schließt sie mit M einen Mietvertrag ab. In diesem steht in § 3, dass der Mieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen trägt. Den Mietvertrag möchte F später auch für die zwei anderen Wohnungen verwenden.
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Einordnung des Falls
§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – für eine Vielzahl von Verträgen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klausel ist eine „Vertragsbedingung“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Klausel ist „vorformuliert“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
3. Die Klausel ist „für eine Vielzahl von Verträgen“ aufgestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. Die Klausel ist „von einer Vertragspartei (Verwender) gestellt“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Robert
20.7.2024, 14:43:26
Ich finde, dass aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht, dass diese Bedingung schon vor Abschluss des Vertrages vorformuliert war und einseitig von Vermieter in den Vertrag eingebracht worden ist. im Sachverhalt ist nur formuliert „im Vertrag steht…“ Das können Vermieter und Mieterin ja auch individuell ausgehandelt haben. 
as.mzkw
12.8.2024, 14:18:03
Das wäre meiner Meinung nach Sachverhaltsquetsche, da eben nicht davon gesprochen wird, dass individuelle Verhandlungen getätigt wurden.
benjaminmeister
1.12.2024, 11:24:43
Ich finde den Sachverhalt hier auch sehr schlecht dargestellt. Genau wie @[Robert](238246) würde ich sagen, dass eine Vorformulierung nach dem Sachverhalt nicht angenommen werden kann (in AGB-Klausuren wird die Vorformulierung regelmäßig sehr deutlich gemacht, ohne eindeutigen Hinweis geht man regelmäßig von individuell vereinbarten Klauseln aus). Für den ersten Vertrag ist das nicht ersichtlich. Außerdem geht aus dem Sachverhalt nicht eindeutig hervor, WANN sich die Vermieterin dazu entscheidet, die AGB-Klausel für die zwei weiteren Verträge zu verwenden. Genau genommen spricht der Sachverhalt meiner Ansicht nach aufgrund der Satzfolgen sogar eher dafür, dass die Entscheidung, für zwei weitere Verträge die Klausel zu verwenden, erst nach dem Abschluss des ersten Vertrages getroffen wird. Das "später" im letzten Satz kann auch so verstanden werden, dass es sich auf den Entscheidungszeitpunkt für die Wiederverwendung bezieht. Dann würde aber beim Abschluss des ersten Vertrages das Merkmal "Vielzahl" noch nicht vorliegen.