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Die Schwestern S1 und S2 betreiben die Autoreparatur-GbR und kaufen bei V eine neue Hebebühne. Als V von S1 Bezahlung verlangt, meint diese, die schulde nur den halben Kaufpreis. Die andere Hälfte müsse sich V von ihrer Schwester S2 holen.

Einordnung des Falls

Gesamtschuld zwischen Gesellschaftern untereinander

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S1 sowie S2 haften akzessorisch für die Verbindlichkeit der Gesellschaft.

Genau, so ist das!

Die Haftung der Gesellschaft gegenüber Dritten führt immer zu einer akzessorischen (= abgeleiteten) Haftung der Gesellschafter. Gesetzlicher Ausdruck dieses Konzepts sind die §§ 721 ff. BGB. Diese Haftung ist (1) der Höhe nach unbeschränkt, (2) sie ist akzessorisch, also in ihrem Bestand von der Gesellschaftsschuld abhängig und (3) primär (= nicht subsidiär), der Gläubiger muss also nicht zunächst die GbR in Anspruch nehmen. Es muss sich aber stets um eine Drittgläubigerforderung handeln, d.h. für Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft haften die anderen Gesellschafter in der Regel nicht (Sozialverbindlichkeiten). (1) Der Kaufpreiszahlungsanspruch ist eine Gesellschaftsschuld; (2) aufgrund ihrer Gesellschafterstellungen haften S1 und S2 für diesen Anspruch grundsätzlich akzessorisch (§ 721 S. 1 BGB).

2. V kann von S1 nur den halben Kaufpreis verlangen und muss die andere Hälfte bei S2 eintreiben.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei einer Teilschuld sind die Schuldner nur zu gleichen Teilen, d.h. bei zwei Schuldner je nur zur Hälfte verpflichtet (§ 420 BGB). Bei einer Gesamtschuld kann der Gläubiger von jedem Schuldner die ganze Leistung verlangen (§ 421 BGB). Nach § 721 S. 1 BGB haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten den Gläubigern „als Gesamtschuldner“ persönlich. Anders als Gesellschaft und Gesellschafter haften die Gesellschafter also untereinander gesamtschuldnerisch iSd §§ 421ff. BGB. V kann von S1 den ganzen Kaufpreis verlangen, weil S1 und S2 gesamtschuldnerisch haften und jeder Gesamtschuldner dem Gläubiger gegenüber die ganze Leistung schuldet.

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Denislav Tersiski

Denislav Tersiski

17.7.2023, 13:02:09

Haften Gesellschaft und Gesellschafter "wie" Gesamtschuldner nach §§ 421 ff. BGB analog?

FAP

Falsus Prokuristor

14.6.2024, 16:44:22

Das gerade nicht! Die Gesellschaft haftet vorrangig, denn die Gesellschafter haben bei Inanspruchnahme durch Dritte einen Regressanspruch gem § 716 gegen die GbR. Die Gleichstufigkeit der Schuldner ist ungeschriebene Voraussetzung der Gesamtschuld. Für die G‘ter untereinander ist diese aber gegeben, § 721 stellt das zusätzlich klar.


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