Zwangsvollstreckung bei der GbR
Diesen Fall lösen 83,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Schwestern S1 und S2 betreiben die Autoreparatur-GbR und kaufen bei V eine neue Hebebühne. Trotz mehrmaligen Aufforderungen zahlt weder die GbR noch zahlen die S1 und S2. V will seine Forderung durchsetzen.
Einordnung des Falls
Zwangsvollstreckung bei der GbR
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Klage gegen die Autoreparatur-GbR ist zulässig und begründet.
Ja!
2. Ein rechtskräftiges Urteil gegen die GbR stellt einen Titel dar, mit dem in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden kann.
Genau, so ist das!
3. Mit dem Titel gegen die GbR kann auch in das Vermögen der nach § 721 S. 1 BGB persönlich haftenden Gesellschafter S1 und S2 vollstreckt werden.
Nein, das trifft nicht zu!
4. V kann im selben Prozess auch gegen S1 und S2 klagen.
Ja!
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Jael
12.7.2022, 18:51:08
Wow, genial was für eine Breite an Zivilrecht hier zeitgleich abgefragt wird. Mega gut fürs Vernetzen im Kopf! Fun Fact zum "Fall" - die Queen ist ausgebildete Automechanikerin :)
Denislav Tersiski
3.3.2024, 08:35:52
Ich dachte, dass Personengesellschaften gerade nicht prozessfähig sind (nicht in der Lage, in eigener Person Prozesshandlungen vorzunehmen) und deswegen auf eine Vertretung durch ihre gesetzlichen Vertreter angewiesen sind.
Leo Lee
4.3.2024, 07:29:37
Hallo Denislav Tersiski, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man meinen, Personengesellschaften seien nicht prozessfähig aufgrund des „Personenbezugs“. Beachte allerdings, dass die Prozessfähigkeit sich gem. 50 I ZPO nach der Rechtsfähigkeit (mat. Recht) richtet. Und allgemein ist anerkannt, dass Personengesellschaften (und bis zum MoPeG die Außen-GbR) rechtsfähig sind! OHG/KG aufgrund 124 I, 161 II und GbR (vor MoPeG) aufgrund BGH-Rechtsprechung (und gesetzgeberischen Willens aus den Motiven zum BGB)! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-ZPO 6. Auflage, Lindacher/Hau § 50 Rn. 25 f. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Steinfan
25.3.2024, 21:52:08
§ 736 ZPO aF müsste hier inhaltlich noch an § 736 ZPO nF angepasst werden. LG
Leo Lee
29.3.2024, 01:26:51
Hallo Steinfan, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat ist die Redaktion gerade dabei, die Änderungen durch das MoPeG entsprechend bei den Aufgaben zu reflektieren. Wir würden dich jedoch insofern um Verständnis bitten, als es etwas Zeit beansprucht, die entsprechenden Aufgaben alle anzupassen. Wir versprechen aber, dass wir mit Hochdruck dabei sind! Wir möchten uns bei dir bedanken dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo