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Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Zwangsvollstreckung bei der GbR
Zwangsvollstreckung bei der GbR
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Schwestern S1 und S2 betreiben die Autoreparatur-GbR und kaufen bei V eine neue Hebebühne. Trotz mehrmaligen Aufforderungen zahlt weder die GbR noch zahlen die S1 und S2. V will seine Forderung durchsetzen.
Diesen Fall lösen 83,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zwangsvollstreckung bei der GbR
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Klage gegen die Autoreparatur-GbR ist zulässig und begründet.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein rechtskräftiges Urteil gegen die GbR stellt einen Titel dar, mit dem in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden kann.
Genau, so ist das!
3. Mit dem Titel gegen die GbR kann auch in das Vermögen der nach § 721 S. 1 BGB persönlich haftenden Gesellschafter S1 und S2 vollstreckt werden.
Nein, das trifft nicht zu!
4. V kann im selben Prozess auch gegen S1 und S2 klagen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jael
12.7.2022, 18:51:08
Wow, genial was für eine Breite an Zivilrecht hier zeitgleich abgefragt wird. Mega gut fürs Vernetzen im Kopf! Fun Fact zum "Fall" - die Queen ist ausgebildete Automechanikerin :)
Denislav Tersiski
3.3.2024, 08:35:52
Ich dachte, dass Personengesellschaften gerade nicht
prozessfähigsind (nicht in der Lage, in eigener Person Prozesshandlungen vorzunehmen) und deswegen auf eine Vertretung durch ihre gesetzlichen Vertreter angewiesen sind.
Leo Lee
4.3.2024, 07:29:37
Hallo Denislav Tersiski, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man meinen, Personengesellschaften seien nicht
prozessfähigaufgrund des „Personenbezugs“. Beachte allerdings, dass die
Prozessfähigkeitsich gem. 50 I ZPO nach der Rechtsfähigkeit (mat. Recht) richtet. Und allgemein ist anerkannt, dass Personengesellschaften (und bis zum MoPeG die Außen-GbR) rechtsfähig sind! OHG/KG aufgrund 124 I, 161 II und GbR (vor MoPeG) aufgrund BGH-Rechtsprechung (und gesetzgeberischen Willens aus den Motiven zum BGB)! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-ZPO 6. Auflage, Lindacher/Hau § 50 Rn. 25 f. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Dua
26.8.2024, 02:21:43
@[Leo Lee](213375) Das passt glaube ich nicht so ganz. Par. 50 ZPO regelt die Partei-, nicht die
Prozessfähigkeit. Die
Parteifähigkeitrichtet sich tatsächlich nach der Rechtsfähigkeit, ist also bei der GbR gegeben. Anders die
Prozessfähigkeit, die in Par. 51 I ZPO geregelt ist (und sinngemäß an die Geschäftsfähigleit anknüpft). Die GbR kann selbst nicht vor Gericht stehen und muss sich vertreten lassen. Die
Prozessfähigkeitrichtet sich hier nach Par. 51 I ZPO iVm Par. 720 BGB. Damit liegt sie bei den Gesellschaftern, nicht bei der GbR.
Wysiati
18.9.2024, 10:30:02
@[Leo Lee](213375) Ich stimme zu, dass die
Prozessfähigkeitnicht aus der Rechtsfähigkeit hervorgeht. Es sollte wohl eher an die Geschäftsfähigkeit angeknüpft werden, § 52 ZPO. Nach Bendtsen Saenger, Zivilprozessordnung 10. Auflage 2023 Rn. 1-7 ist die juristische Person auch nicht
prozessfähig. Ich hatte zwar zuerst den Gedanken, dass die GbR ja eine eigenständige Rechtspersönlichkeit ist und zwar vertreten werden muss, aber dennoch
prozessfähigist. Im Sinne von „fähig an einem Prozess teilzunehmen“. Benutzt man aber die Definition, dass
Prozessfähigkeitdie Fähigkeit ist, Prozesshandlungen vorzunehmen und so einen Prozess zu führen, dann fällt die GbR nicht darunter. Schließlich muss sie nach ihrer Natur wie jede jur. Person vertreten werden. Damit ist die GbR nicht
prozessfähig, kann aber, was wohl die treffendere Formulierung wäre, korrekt vertreten an einem Prozess teilnehmen. Gerne Anmerkungen falls ich etwas falsch verstanden habe.
Steinfan
25.3.2024, 21:52:08
§ 736 ZPO aF müsste hier inhaltlich noch an § 736 ZPO nF angepasst werden. LG
Leo Lee
29.3.2024, 01:26:51
Hallo Steinfan, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat ist die Redaktion gerade dabei, die Änderungen durch das MoPeG entsprechend bei den Aufgaben zu reflektieren. Wir würden dich jedoch insofern um Verständnis bitten, als es etwas Zeit beansprucht, die entsprechenden Aufgaben alle anzupassen. Wir versprechen aber, dass wir mit Hochdruck dabei sind! Wir möchten uns bei dir bedanken dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Johannes Nebe
22.8.2024, 15:36:49
Ich muss mal auf den alten Beitrag von @[Steinfan](235363) zurückkommen. Was früher in § 736 ZPO geregelt war (Maßstab zu Frage 3), findet sich nun in § 722 BGB. Dabei ändert sich auch inhaltlich etwas: Ein Gesellschaftsgläubiger, der wegen der persönlichen Haftung der Gesellschafter einen Vollstreckungstitel gegen alle Gesellschafter erwirkt hat, hat nun ohne Titel gegen die Gesellschaft keine Vollstreckungsmöglichkeit in das Gesellschaftsvermögen mehr. -- Wo wir gerade beim Optimieren sind: (1) Im Maßstab zu Frage 1 müsste man Partei- und
Prozessfähigkeitgroßschreiben. (2) Ihr schreibt in der Erklärung zu Frage 2: "Einer Klage gegen die einzelnen Gesellschafter bedarf es nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR daher entgegen dem Wortlaut des § 736 ZPO nicht mehr notwendig." Das Wort "notwendig" ist zuviel; und der Bezug auf § 736 ZPO stimmt hier doch auch nicht mehr, oder? Danke!