Darlegungslast 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K fordert von B Schmerzensgeld in Höhe von €6.000. K trägt vor, B habe sich vorprozessual auf Verjährung berufen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Darlegungslast 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Zivilprozess ist es die Sache der Parteien, alle Tatsachen vorzutragen, die Entscheidungsgrundlage für das Urteil werden sollen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Welche Tatsachen eine Partei vorzutragen hat, richtet sich nach der „Darlegungslast“.
Genau, so ist das!
3. Damit die Einrede der Verjährung im Prozess berücksichtigt wird, muss grundsätzlich B diese darlegen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
28.10.2021, 08:37:03
Alleine dadurch, dass die Gegenseite etwas vorträgt, wofür ich eigentlich darlegungsbelastet bin, wird es doch nicht unstreitig. Dann können doch nur Tatsachen und keine Rechtsfragen unstreitig sein. Und wenn etwas unstreitig ist, hat doch das Gericht gerade nicht zu prüfen, ob dem tatsächlich so ist, sondern unstreitiges ist so der Entscheidung zu Grunde zu legen.
Lukas_Mengestu
28.10.2021, 09:56:21
Hallo Isabell, sehr interessante Punkte. Ich würde Dir - bis auf den ersten Punkt - voll zustimmen, sehe aber darin noch keine Abweichung unserer Lösung. Grundsätzlich ist Parteivorbringen unstreitig, wenn die Parteien übereinstimmend einen bestimmten Geschnisablauf schildern oder der Gegner den Sachvortrag nicht bestreitet (§ 138 III BGB). Wenn der Gegner den Sachvortrag insofern nicht bestreitet, sondern ihn sogar selbst vorträgt ("Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen), dann ist das sogar deutlich stärker als das bloße "Nicht Bestreiten" und der Beklagte ist insofern nicht genötigt jetzt selbst noch einmal vorzutragen, dass er sich auf Verjährung berufen hat. Richtig ist auch, dass Rechtsfragen nicht streitig/unstreitig sein können. Denn insofern kommt es überhaupt nicht auf das Vorbringen der Parteien an ("iura novit curia" - das Gericht kennt das Recht). Insofern ist es richtig, dass der Umstand, ob Verjährung eingetreten ist, eine Rechtsfrage ist. Da es sich bei der Verjährung aber um eine Einrede handelt, ist die Frage, ob der Beklagte sich auf diese Einrede beruft, eine Tatsache, da sie dem Beweis zugänglich ist. Daraus ergibt sich schließlich auch, warum das Gericht nun die Verjährung auch zu prüfen hat. Da die Einrede erhoben wurde, kommt es nun darauf an, ob sie tatsächlich besteht. Ist dies der Fall, dann wäre vorliegend die Klage schon als unschlüssig abzuweisen (denn bereits in seiner Klage hat K seinen geltend gemachten Anspruch dann selbst zu Fall gebracht. Auf eine Erwiderung des Beklagten käme es nicht an. Relevant wäre dies zB im Falle der Säumnis des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung. Hier erginge kein versäumnisurteil zu Gunsten des Klägers(§ 331 Abs. 2 ZPO), sondern zu seinen Lasten mangels Schlüssigkeit der Klage (sog. unechtes Versäunisurteil). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Isabell
28.10.2021, 10:30:24
Das werde ich nochmal durchdenken. So richtig mitgenommen hat mich das noch nicht ☺️