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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K fordert von B Schmerzensgeld in Höhe von €6.000. K trägt vor, B habe sich vorprozessual auf Verjährung berufen.

Einordnung des Falls

Darlegungslast 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im Zivilprozess ist es die Sache der Parteien, alle Tatsachen vorzutragen, die Entscheidungsgrundlage für das Urteil werden sollen.

Ja!

Anders als im Strafprozess, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, ist es im Zivilprozess nicht die Aufgabe des Gerichts, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von sich aus zu ermitteln. Das folgt aus dem den Zivilprozess beherrschenden Beibringungsgrundsatz. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass das Gericht solche Tatsachen, die die Parteien nicht vorgebracht haben, bei der Entscheidung nicht berücksichtigen darf.

2. Welche Tatsachen eine Partei vorzutragen hat, richtet sich nach der „Darlegungslast“.

Genau, so ist das!

Strikt voneinander zu unterscheiden sind die Darlegungslast und die Beweislast! Die Darlegungslast ist die Pflicht der Partei, bestimmte Tatsachen im Prozess vorzutragen und damit der erste Schritt. Erst im zweiten Schritt, nämlich wenn die Sache nach dem Vortrag der Parteien noch nicht entscheidungsreif ist und es der Beweiserhebung bedarf, kommt es auf die Beweislast an. Grundsätzlich gilt der Gleichlauf von Darlegungs- und Beweislast (Ausnahmen davon finden sich im Falle der sekundären Darlegungslast oder Beweislastumkehr).

3. Damit die Einrede der Verjährung im Prozess berücksichtigt wird, muss grundsätzlich B diese darlegen.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich gilt: Wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nehmen will, hat die rechtsbegründenden Tatsachen darzulegen. Der Gegner muss die rechtshindernden, -vernichtenden und -hemmenden Tatsachen darlegen. Die Einrede der Verjährung gehört also grundsätzlich zu den durch B darzulegenden Umständen. Die Erhebung der Einrede muss sich jedoch nicht zwangsläufig aus seinem Vorbringen ergeben. Dass K die Einrede dargelegt hat, ist nicht schädlich, vielmehr ist die Einredeerhebung damit unstreitig. Es ist dann zu prüfen, ob der Anspruch tatsächlich verjährt ist. Ist dies zu bejahen, steht dem K bereits nach seinem eigenen Vortrag der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Das Klagevorbringen ist unschlüssig.

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Isabell

Isabell

28.10.2021, 08:37:03

Alleine dadurch, dass die Gegenseite etwas vorträgt, wofür ich eigentlich darlegungsbelastet bin, wird es doch nicht unstreitig. Dann können doch nur Tatsachen und keine Rechtsfragen unstreitig sein. Und wenn etwas unstreitig ist, hat doch das Gericht gerade nicht zu prüfen, ob dem tatsächlich so ist, sondern unstreitiges ist so der Entscheidung zu Grunde zu legen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.10.2021, 09:56:21

Hallo Isabell, sehr interessante Punkte. Ich würde Dir - bis auf den ersten Punkt - voll zustimmen, sehe aber darin noch keine Abweichung unserer Lösung. Grundsätzlich ist Parteivorbringen unstreitig, wenn die Parteien übereinstimmend einen bestimmten Geschnisablauf schildern oder der Gegner den Sachvortrag nicht bestreitet (§ 138 III BGB). Wenn der Gegner den Sachvortrag insofern nicht bestreitet, sondern ihn sogar selbst vorträgt ("Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen), dann ist das sogar deutlich stärker als das bloße "Nicht Bestreiten" und der Beklagte ist insofern nicht genötigt jetzt selbst noch einmal vorzutragen, dass er sich auf Verjährung berufen hat. Richtig ist auch, dass Rechtsfragen nicht streitig/unstreitig sein können. Denn insofern kommt es überhaupt nicht auf das Vorbringen der Parteien an ("iura novit curia" - das Gericht kennt das Recht). Insofern ist es richtig, dass der Umstand, ob Verjährung eingetreten ist, eine Rechtsfrage ist. Da es sich bei der Verjährung aber um eine Einrede handelt, ist die Frage, ob der Beklagte sich auf diese Einrede beruft, eine Tatsache, da sie dem Beweis zugänglich ist. Daraus ergibt sich schließlich auch, warum das Gericht nun die Verjährung auch zu prüfen hat. Da die Einrede erhoben wurde, kommt es nun darauf an, ob sie tatsächlich besteht. Ist dies der Fall, dann wäre vorliegend die Klage schon als unschlüssig abzuweisen (denn bereits in seiner Klage hat K seinen geltend gemachten Anspruch dann selbst zu Fall gebracht. Auf eine Erwiderung des Beklagten käme es nicht an. Relevant wäre dies zB im Falle der Säumnis des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung. Hier erginge kein versäumnisurteil zu Gunsten des Klägers(§ 331 Abs. 2 ZPO), sondern zu seinen Lasten mangels Schlüssigkeit der Klage (sog. unechtes Versäunisurteil). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

28.10.2021, 10:30:24

Das werde ich nochmal durchdenken. So richtig mitgenommen hat mich das noch nicht ☺️


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