Beweislast 1

30. Juni 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB). B sagt, er habe den Kaufpreis bereits bezahlt, was K bestreitet.

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Einordnung des Falls

Beweislast 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Welche Tatsachen eine Partei vorzutragen hat, richtet sich nach der „Darlegungslast“.

Ja!

Strikt voneinander zu unterscheiden sind die Darlegungslast und die Beweislast! Die Darlegungslast ist die Pflicht der Partei, bestimmte Tatsachen im Prozess vorzutragen und damit der erste Schritt. Erst im zweiten Schritt, nämlich wenn die Sache nach dem Vortrag der Parteien noch nicht entscheidungsreif ist und es der Beweiserhebung bedarf, kommt es auf die Beweislast an. Grundsätzlich gilt der Gleichlauf von Darlegungs- und Beweislast (Ausnahmen davon finden sich im Falle der sekundären Darlegungslast oder Beweislastumkehr).
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2. B hat darzulegen, dass er bereits bezahlt hat und Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) eingetreten ist.

Genau, so ist das!

Wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nehmen will, hat die rechtsbegründenden Tatsachen darzulegen. Der Gegner muss die rechtshindernden, -vernichtenden und -hemmenden Tatsachen darlegen. (Merksatz: Wer sich auf das Eingreifen einer für ihn günstigen Norm beruft, hat deren Voraussetzungen darzulegen.) Vorliegend muss K alle Tatsachen darlegen, die seinen Anspruch begründen (dass ein Kaufvertrag über einen konkreten Kaufgegenstand zustande gekommen ist). B muss als Gegner dieses Anspruchs alle anspruchsverneinenden Tatsachen darlegen, also auch die Erfüllung.

3. B muss auch beweisen, dass Erfüllung eingetreten ist.

Ja, in der Tat!

Der Vortrag des K zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung ist unstreitig (denn durch den Einwand bereits bezahlt zu haben, erkennt B an, dass es einen Kaufvertrag/Anspruch auf Kaufpreiszahlung gab). Streitig ist jedoch, ob B bezahlt hat. Grundsätzlich gilt der Gleichlauf von Darlegungs- und Beweislast. B musste die rechtsvernichtende Einwendung der Erfüllung darlegen und hat sie nun im 2. Schritt – mangels Entscheidungsreife – zu beweisen. Tritt B keinen Beweis an oder reichen die von ihm angebotenen Beweismittel zum Nachweis der Erfüllung nicht aus, bleibt er „beweisfällig“ mit der Folge, dass sich die Beweislastentscheidung gegen ihn richtet und er entsprechend dem Klageantrag verurteilt wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DO

Doli

5.2.2025, 18:56:53

wieso muss die Erfüllung bewiesen werden? handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage (welche zu klären dem Gericht obliegt) und müssten demnach vielmehr die tatsächlichen Voraussetzungen der Erfüllung bewiesen werden?

Dünendiva

Dünendiva

21.6.2025, 08:40:27

Ich würde sagen, es kommt auf die Umstände anbund was B zu vertreten hat. Wenn er zB den Kaufpreis zahlt, aber an die falsche Person, reicht das idR nicht aus, damit Erfüllung eintritt. Also müsste er dies gesondert beweisen. Aber du hast schon Recht (so hab ich auch erst gedacht): idR sollte es reichen, dass er beweisen kann, dass er gezahlt hat, weil dadurch idR Erfüllung eintritt. Ich schätze die letzte Frage war nur zur Klarstellung, dass das nicht immer automatisch so sein muss.

FL

Florian

24.6.2025, 22:02:26

@[Doli](158861) ich verstehe es so, dass die tatsächlichen Umstände bewiesen werden müssen. Wenn von dem Erfordernis eines Beweises der Erfüllung gesprochen wird, dann dürfte das gemeint sein. Korrekter ist aber deine Formulierung:) Oder sehe ich das falsch? @[Sebastian Schmitt](263562) @[Tim Gottschalk](287974)


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