Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Schadensersatz & Gestaltungsrechte
Schadensersatz & Gestaltungsrechte
4. April 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (15.560 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft am 15.1 eine Espressomaschine an K. Diese soll V am 1.2 liefern. Am 20.1 tritt K ihren Anspruch gegen V an Z ab und informiert V darüber. Am 15.2 hat V die Maschine immer noch nicht geliefert, obwohl Z ihn mehrfach hierzu aufgefordert hat.
Diesen Fall lösen 78,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Am 15.1. hatte K gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Espressomaschine nach § 433 Abs. 1 BGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Steht K der Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Espressomaschine am 21.01 noch zu?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Da V am 1.2 die Maschine nicht an Z geliefert hat, befindet sie sich im Schuldnerverzug (§ 286 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Ist Z gegenüber V berechtigt Schäden, die durch die Verzögerung entstanden sind, nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB geltend zu machen?
Ja!
5. Da V am 15.2. trotz Aufforderung immer noch nicht geliefert hat, kann Z vom Kaufvertrag zurückzutreten (§§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabelle.Sophie
13.12.2023, 12:21:04
Ich finde solche Hinweise wie zB hier auf den VzD total super, da sie das Systemverständnis fördern! :) Eine Frage habe ich trotzdem: Muss der
Zedentauf Verlangen des
Zessionars denn vom Vertrag zurücktreten?

Lukas_Mengestu
13.12.2023, 19:33:21
Hallo Isabelle.Sophie, das freut uns, dass Dir die Querverbindung hilft :-) Deine Nachfrage bezüglich des
Zedenten lässt sich an dieser Stelle leider nicht ohne weiteres beantworten, da es hierfür auf die jeweilige Rechtsbeziehung zwischen
Zedent und Zessionarankommt (schuldrechtliches Geschäft). An sich hat der
Zessionaraber überhaupt kein Interesse an einem
Rücktritt, denn im Falle eines
Rücktritts müsste K zwar die Espressomaschine an V zurückübereignen, Zs Forderung würde dann aber erlöschen. Grundsätzlich könnte K aber natürlich den
Rücktrittausüben, er könnte das
Rücktrittsrecht aber auch an Z übertragen oder Z zumindest zur Ausübung ermächtigen. Inwieweit er dazu verpflichtet ist, ist aber wie gesagt eine Frage des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Geschäfts (vgl. MüKoBGB/Kieninger, 9. Aufl. 2022, BGB § 398 Rn. 97). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

G0d0fMischief
18.12.2024, 16:43:57
@[Lukas_Mengestu](136780) Die Frage von @[Isabelle.Sophie](221527) mal andersrum gestellt: Wenn K nun aber im vorliegenden Fall, entgegen dem Willen von Z, vom Vertrag zurücktreten würde. Würde dann ein
Schadensersatzanspruch gem. §§ 398, 280 I, III, 283 BGB entstehen wegen (rechtlicher?) Unmöglichkeit der Durchsetzung der Forderung aus dem
AbtretungsV? Oder wäre hier
einfacher Schadensersatzneben der Leistung gem. §§ 398, 280 I, 241 II BGB zu fordern? Man darf ja annehmen, dass K im Verhältnis zu Z „treuhänderisch“ gebunden ist. Ich fände einen Fall hierzu sehr interessant, um auch einmal die andere Seite der
Abtretungzu sehen. Bisher haben wir nur immer festgestellt, das der
Zessionarin der Ausübung der
Gestaltungsrechteeingeschränkt ist, aber nicht inwieweit er im Falle der Ausübung von
Gestaltungsrechten durch den
Zedenten Regress bei diesem nehmen kann.
TomBombadil
6.5.2024, 20:24:26
Ich stelle mir hinsichtlich der Lieferung folgende Frage: Wenn der Schuldner größere Aufwendungen hat, um die Waren zu liefern, insbesondere weil der Weg weiter ist, kann er die Mehraufwendungen irgendwie geltend machen? Vielen Dank für die Antworten. :)

LS2024
6.6.2024, 14:04:04
Unverändert bleibt grundsätzlich auch der Leistungsort des übergeleiteten Anspruchs. Hierfür ordnet § 269 Abs. 1 ausdrücklich die Geltung des bei Entstehung des Schuldverhältnisses vereinbarten Leistungsorts an. Der Schuldner soll sich auf die Unveränderlichkeit des einmal fixierten Leistungsorts verlassen dürfen. Das gilt für Hol- und
Bringschuldgleichermaßen. Für die
Schickschuldund ihren abweichenden
Erfüllungsortgilt § 270 Abs. 3. Danach hat der Gläubiger die zusätzlichen Transportkosten und das Transportrisiko zu tragen. BeckOGK/Lieder, 1.1.2024, BGB § 398 Rn. 182