Schadensersatz & Gestaltungsrechte

4. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft am 15.1 eine Espressomaschine an K. Diese soll V am 1.2 liefern. Am 20.1 tritt K ihren Anspruch gegen V an Z ab und informiert V darüber. Am 15.2 hat V die Maschine immer noch nicht geliefert, obwohl Z ihn mehrfach hierzu aufgefordert hat.

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Einordnung des Falls

Schadensersatz & Gestaltungsrechte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Am 15.1. hatte K gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Espressomaschine nach § 433 Abs. 1 BGB.

Ja!

Durch den Abschluss eines Kaufvertrages erwirbt der Käufer einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB). Der Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.K und V einigten sich am 15.1 wirksam über den Verkauf der Espressomaschine an K. Ein Kaufvertrag liegt somit vor.
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2. Steht K der Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Espressomaschine am 21.01 noch zu?

Nein, das ist nicht der Fall!

Durch die Abtretung der Forderung verliert der Zedent sein Forderungsrecht. Eine wirksame Abtretung setzt voraus: (1)Einigung zwischen Zedent und Zessionar (Abtretungsvertrag), (2) Bestand der Forderung, (3) Forderungsinhaberschaft des Zedent und (4) Abtretbarkeit der Forderung.Bereits am 20.01 hatten K und Z einen Abtretungsvertrag geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Forderung und K war Inhaberin. Abtretungsverbote bestehen nicht. Aufgrund der wirksamen Abtretung ist Z neue Inhaberin der Forderung (§ 398 S. 2 BGB).

3. Da V am 1.2 die Maschine nicht an Z geliefert hat, befindet sie sich im Schuldnerverzug (§ 286 BGB).

Ja, in der Tat!

Schuldnerverzug liegt vor, wenn die Forderung wirksam, durchsetzbar und fällig ist, angemahnt (sofern nicht nach § 286 Absatz 2 entbehrlich) und noch möglich ist und der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat.Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung ist wirksam und durchsetzbar. Er war am 1.2 fällig. Da eine Zeit nach dem Kalender vereinbart war, ist die Mahnung entbehrlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Lieferung ist weiterhin möglich. Das Vertretenmüssen des Verzuges wird nach § 286 Abs. 4 BGB vermutet.

4. Ist Z gegenüber V berechtigt Schäden, die durch die Verzögerung entstanden sind, nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB geltend zu machen?

Ja!

Die Abtretung führt nicht zu einem Wechsel der Vertragsparteien. Der Zedent bleibt daher berechtigt, Rechte geltend zu machen, die den ganzen Vertrag betreffen. Bloße Begleitschäden, die den Primäranspruch und den Vertrag unberührt lassen, kann der Zessionar indes selbst geltend machen.Der Verzögerungsschaden stellt einen Schaden neben der Leistung dar. Sofern Z diesen geltend macht, bleibt der Vertrag zwischen K und V davon unberührt.Kommt Dir das bekannt vor? Richtig! Auch beim Vertrag zugunsten Dritter hat der Dritte nach h.M. nur solche Rechte erworben, die den Vertrag als solches unberührt gelassen haben.

5. Da V am 15.2. trotz Aufforderung immer noch nicht geliefert hat, kann Z vom Kaufvertrag zurückzutreten (§§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Umstritten ist, in welchem Umfang der Zessionar Gestaltungsrechte geltend machen kann. Zumindest in Bezug auf das Rücktrittsrecht besteht aber weitgehend Einigkeit. Dieses soll beim Zedenten verbleiben, sofern es nicht ausdrücklich oder konkludent mitübertragen worden ist. Denn der Zessionar hat lediglich die Forderung und gerade nicht die vollständige Vertragsposition erlangt. Um die Rechte des Zessionars zu wahren, bedarf die Ausübung aber zumindest seiner Zustimmung (§ 351 BGB analog).K hat Z das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich übertragen. Auch für eine konkludente Übertragung ergeben sich im Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Folglich könnte nur K (mit Zustimmung des Z) vom Kaufvertrag zurücktreten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ISAB

Isabelle.Sophie

13.12.2023, 12:21:04

Ich finde solche Hinweise wie zB hier auf den VzD total super, da sie das Systemverständnis fördern! :) Eine Frage habe ich trotzdem: Muss der

Zedent

auf Verlangen des

Zessionar

s denn vom Vertrag zurücktreten?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.12.2023, 19:33:21

Hallo Isabelle.Sophie, das freut uns, dass Dir die Querverbindung hilft :-) Deine Nachfrage bezüglich des

Zedent

en lässt sich an dieser Stelle leider nicht ohne weiteres beantworten, da es hierfür auf die jeweilige Rechtsbeziehung zwischen

Zedent und Zessionar

ankommt (schuldrechtliches Geschäft). An sich hat der

Zessionar

aber überhaupt kein Interesse an einem

Rücktritt

, denn im Falle eines

Rücktritt

s müsste K zwar die Espressomaschine an V zurückübereignen, Zs Forderung würde dann aber erlöschen. Grundsätzlich könnte K aber natürlich den

Rücktritt

ausüben, er könnte das

Rücktritt

srecht aber auch an Z übertragen oder Z zumindest zur Ausübung ermächtigen. Inwieweit er dazu verpflichtet ist, ist aber wie gesagt eine Frage des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Geschäfts (vgl. MüKoBGB/Kieninger, 9. Aufl. 2022, BGB § 398 Rn. 97). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

G0d0fMischief

G0d0fMischief

18.12.2024, 16:43:57

@[Lukas_Mengestu](136780) Die Frage von @[Isabelle.Sophie](221527) mal andersrum gestellt: Wenn K nun aber im vorliegenden Fall, entgegen dem Willen von Z, vom Vertrag zurücktreten würde. Würde dann ein

Schadensersatz

anspruch gem. §§ 398, 280 I, III, 283 BGB entstehen wegen (rechtlicher?) Unmöglichkeit der Durchsetzung der Forderung aus dem

Abtretung

sV? Oder wäre hier

einfacher Schadensersatz

neben der Leistung gem. §§ 398, 280 I, 241 II BGB zu fordern? Man darf ja annehmen, dass K im Verhältnis zu Z „treuhänderisch“ gebunden ist. Ich fände einen Fall hierzu sehr interessant, um auch einmal die andere Seite der

Abtretung

zu sehen. Bisher haben wir nur immer festgestellt, das der

Zessionar

in der Ausübung der

Gestaltungsrechte

eingeschränkt ist, aber nicht inwieweit er im Falle der Ausübung von

Gestaltungsrechte

n durch den

Zedent

en Regress bei diesem nehmen kann.

TO

TomBombadil

6.5.2024, 20:24:26

Ich stelle mir hinsichtlich der Lieferung folgende Frage: Wenn der Schuldner größere Aufwendungen hat, um die Waren zu liefern, insbesondere weil der Weg weiter ist, kann er die Mehraufwendungen irgendwie geltend machen? Vielen Dank für die Antworten. :)

LS2024

LS2024

6.6.2024, 14:04:04

Unverändert bleibt grundsätzlich auch der Leistungsort des übergeleiteten Anspruchs. Hierfür ordnet § 269 Abs. 1 ausdrücklich die Geltung des bei Entstehung des Schuldverhältnisses vereinbarten Leistungsorts an. Der Schuldner soll sich auf die Unveränderlichkeit des einmal fixierten Leistungsorts verlassen dürfen. Das gilt für Hol- und

Bringschuld

gleichermaßen. Für die

Schickschuld

und ihren abweichenden

Erfüllungsort

gilt § 270 Abs. 3. Danach hat der Gläubiger die zusätzlichen Transportkosten und das Transportrisiko zu tragen. BeckOGK/Lieder, 1.1.2024, BGB § 398 Rn. 182


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