Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Schadensersatz & Gestaltungsrechte
Schadensersatz & Gestaltungsrechte
20. Mai 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (16.881 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft am 15.1 eine Espressomaschine an K. Diese soll V am 1.2 liefern. Am 20.1 tritt K ihren Anspruch gegen V an Z ab und informiert V darüber. Am 15.2 hat V die Maschine immer noch nicht geliefert, obwohl Z ihn mehrfach hierzu aufgefordert hat.
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Einordnung des Falls
Schadensersatz & Gestaltungsrechte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Am 15.1. hatte K gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Espressomaschine nach § 433 Abs. 1 BGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Steht K der Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Espressomaschine am 21.01 noch zu?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Da V am 1.2 die Maschine nicht an Z geliefert hat, befindet sie sich im Schuldnerverzug (§ 286 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Ist Z gegenüber V berechtigt Schäden, die durch die Verzögerung entstanden sind, nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB geltend zu machen?
Ja!
5. Da V am 15.2. trotz Aufforderung immer noch nicht geliefert hat, kann Z vom Kaufvertrag zurückzutreten (§§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabelle.Sophie
13.12.2023, 12:21:04
Ich finde solche Hinweise wie zB hier auf den VzD total super, da sie das Systemverständnis fördern! :) Eine Frage habe ich trotzdem: Muss der
Zedentauf Verlangen des
Zessionars denn vom Vertrag zurücktreten?

Lukas_Mengestu
13.12.2023, 19:33:21
Hallo Isabelle.Sophie, das freut uns, dass Dir die Querverbindung hilft :-) Deine Nachfrage bezüglich des
Zedenten lässt sich an dieser Stelle leider nicht ohne weiteres beantworten, da es hierfür auf die jeweilige Rechtsbeziehung zwischen
Zedentund
Zessionarankommt (
schuldrechtliches Geschäft). An sich hat der
Zessionaraber überhaupt kein Interesse an einem
Rücktritt, denn im Falle eines
Rücktritts müsste K zwar die Espressomaschine an V zurückübereignen, Zs Forderung würde dann aber erlöschen. Grundsätzlich könnte K aber natürlich den
Rücktrittausüben, er könnte das
Rücktrittsrechtaber auch an Z übertragen oder Z zumindest zur Ausübung ermächtigen. Inwieweit er dazu verpflichtet ist, ist aber wie gesagt eine Frage des zugrundeliegenden
schuldrechtlichen Geschäfts (vgl. MüKoBGB/Kieninger, 9. Aufl. 2022, BGB § 398 Rn. 97). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

G0d0fMischief
18.12.2024, 16:43:57
@[Lukas_Mengestu](136780) Die Frage von @[Isabelle.Sophie](221527) mal andersrum gestellt: Wenn K nun aber im vorliegenden Fall, entgegen dem Willen von Z, vom Vertrag zurücktreten würde. Würde dann ein
Schadensersatzanspruch gem. §§ 398, 280 I, III, 283 BGB entstehen wegen (rechtlicher?)
Unmöglichkeitder Durchsetzung der Forderung aus dem AbtretungsV? Oder wäre hier
einfacher Schadensersatzneben der Leistung gem. §§ 398, 280 I, 241 II BGB zu fordern? Man darf ja annehmen, dass K im Verhältnis zu Z „treuhänderisch“ gebunden ist. Ich fände einen Fall hierzu sehr interessant, um auch einmal die andere Seite der Abtretung zu sehen. Bisher haben wir nur immer festgestellt, das der
Zessionarin der Ausübung der
Gestaltungsrechteeingeschränkt ist, aber nicht inwieweit er im Falle der Ausübung von
Gestaltungsrechten durch den
Zedenten Regress bei diesem nehmen kann.
Lt. Maverick
4.5.2025, 18:12:30
Das hängt wohl auch vom
Kausalgeschäftab. Handelt es sich bspw. um einen Forderungskauf (§ 453 BGB) und war die Forderung zum Zeitpunkt der
Erfüllung(Abtretung) noch wirksam, dann scheiden mMn
Schadensersatzansprüche bzw. ein
Rücktrittgegen den
Zedenten aus. Gefahrübergang dürfte dann nämlich im Zeitpunkt der Übertragung der Forderung gegeben sein, also ähnlich wie beim Sachkauf, wenn der Verkäufer seine
Verfügungsgewaltaufgibt und überträgt. Sinn und Zweck der Abtretung liegt doch maßgeblich darin sich mit der Durchsetzung der Forderung nicht mehr herumzuschlagen. Deshalb gibt es ja Inkassounternehmen, die einem diese lästigen Arbeiten abnehmen und dann das Schicksal der Forderung tragen. Wenn der
Rücktritterst nachträglich durch den
Zedenten erklärt wurde, dann lag zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch kein Mangel vor bzw. bestand die Forderung noch. Die
Hauptleistungspflichtzur Übertragung der Forderung ist bereits erfolgt und nicht unmöglich geworden. Es kann sich aber aus § 241 II BGB eine Rücksichtnahme- bzw. Unterlassungspflicht des
Zedenten hinsichtlich der rechtlichen Interessen des
Zessionars ergeben. Das schließt einerseits die Nichteinziehung der Forderung ein und andererseits all jene nachteiligen Handlungen, die die Forderung zu einem Erlöschen bringen (z.B.
Rücktritt, Erlass) oder deren Fälligkeit (z.B. Stundung) betreffen könnten. Ferner könnte man sich noch überlegen, ob z.B. im Fall einer arglistigen
Täuschungzwischen
Zedentund
Schuldner nicht möglicherweise auch ein Fall der arglistigen
Täuschungzwischen
Zedentund
Zessionarbestand. Denn §
142 II BGBlegt fest, dass derjenige, der die Anfechtbarkeit kannte (das wird bei der arglistigen
Täuschungregelmäßig gegeben sein), so behandelt wird, wie wenn er die Nichtigkeit des
Rechtsgeschäfts kannte. Wenn der
Zedentalso von der Nichtigkeit des
Rechtsgeschäfts wusste, aus dem die Forderung an den
Zessionarübertragen wurde, dann kann sich hieraus eine
arglistige Täuschungüber das Bestehen der Forderung ergeben. Ansonsten könnte auch ein Anspruch aus
§ 826 BGBeinschlägig sein. Ich glaube,
bereicherungsrechtliche Ansprüche dürften nicht durchgehen, soweit der Forderungskauf selbst nicht nichtig (s.
arglistige Täuschung) ist. Vor dem Hintergrund ist es wohl smarter sich solche
Gestaltungsrechtezusätzlich übertragen zu lassen.
TomBombadil
6.5.2024, 20:24:26
Ich stelle mir hinsichtlich der Lieferung folgende Frage: Wenn der
Schuldner größere Aufwendungen hat, um die
Waren zu liefern, insbesondere weil der Weg weiter ist, kann er die Mehraufwendungen irgendwie geltend machen? Vielen Dank für die Antworten. :)

LS2024
6.6.2024, 14:04:04
Unverändert bleibt grundsätzlich auch der Leistungsort des übergeleiteten Anspruchs. Hierfür ordnet § 269 Abs. 1 ausdrücklich die Geltung des bei Entstehung des
Schuldverhältnisses vereinbarten Leistungsorts an. Der
Schuldner soll sich auf die Unveränderlichkeit des einmal fixierten Leistungsorts verlassen dürfen. Das gilt für Hol- und
Bringschuldgleichermaßen. Für die
Schickschuldund ihren abweichenden
Erfüllungsortgilt § 270 Abs. 3. Danach hat der Gläubiger die zusätzlichen Transportkosten und das Transportrisiko zu tragen. BeckOGK/Lieder, 1.1.2024, BGB § 398 Rn. 182