Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Schadensersatz & Gestaltungsrechte
Schadensersatz & Gestaltungsrechte
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft am 15.1 eine Espressomaschine an K. Diese soll V am 1.2 liefern. Am 20.1 tritt K ihren Anspruch gegen V an Z ab und informiert V darüber. Am 15.2 hat V die Maschine immer noch nicht geliefert, obwohl Z ihn mehrfach hierzu aufgefordert hat.
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Einordnung des Falls
Schadensersatz & Gestaltungsrechte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Am 15.1. hatte K gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Espressomaschine nach § 433 Abs. 1 BGB.
Ja!
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2. Steht K der Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Espressomaschine am 21.01 noch zu?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Da V am 1.2 die Maschine nicht an Z geliefert hat, befindet sie sich im Schuldnerverzug (§ 286 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Ist Z gegenüber V berechtigt Schäden, die durch die Verzögerung entstanden sind, nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB geltend zu machen?
Ja!
5. Da V am 15.2. trotz Aufforderung immer noch nicht geliefert hat, kann Z vom Kaufvertrag zurückzutreten (§§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabelle.Sophie
13.12.2023, 12:21:04
Ich finde solche Hinweise wie zB hier auf den VzD total super, da sie das Systemverständnis fördern! :) Eine Frage habe ich trotzdem: Muss der Zedent auf Verlangen des Zessionars denn vom Vertrag zurücktreten?
Lukas_Mengestu
13.12.2023, 19:33:21
Hallo Isabelle.Sophie, das freut uns, dass Dir die Querverbindung hilft :-) Deine Nachfrage bezüglich des Zedenten lässt sich an dieser Stelle leider nicht ohne weiteres beantworten, da es hierfür auf die jeweilige Rechtsbeziehung zwischen Zedent und Zessionar ankommt (schuldrechtliches Geschäft). An sich hat der Zessionar aber überhaupt kein Interesse an einem Rücktritt, denn im Falle eines Rücktritts müsste K zwar die Espressomaschine an V zurückübereignen, Zs Forderung würde dann aber erlöschen. Grundsätzlich könnte K aber natürlich den Rücktritt ausüben, er könnte das Rücktrittsrecht aber auch an Z übertragen oder Z zumindest zur Ausübung ermächtigen. Inwieweit er dazu verpflichtet ist, ist aber wie gesagt eine Frage des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Geschäfts (vgl. MüKoBGB/Kieninger, 9. Aufl. 2022, BGB § 398 Rn. 97). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
TomBombadil
6.5.2024, 20:24:26
Ich stelle mir hinsichtlich der Lieferung folgende Frage: Wenn der Schuldner größere Aufwendungen hat, um die Waren zu liefern, insbesondere weil der Weg weiter ist, kann er die Mehraufwendungen irgendwie geltend machen? Vielen Dank für die Antworten. :)
LS2024
6.6.2024, 14:04:04
Unverändert bleibt grundsätzlich auch der Leistungsort des übergeleiteten Anspruchs. Hierfür ordnet § 269 Abs. 1 ausdrücklich die Geltung des bei Entstehung des Schuldverhältnisses vereinbarten Leistungsorts an. Der Schuldner soll sich auf die Unveränderlichkeit des einmal fixierten Leistungsorts verlassen dürfen. Das gilt für Hol- und Bringschuld gleichermaßen. Für die Schickschuld und ihren abweichenden
Erfüllungsortgilt § 270 Abs. 3. Danach hat der Gläubiger die zusätzlichen Transportkosten und das Transportrisiko zu tragen. BeckOGK/Lieder, 1.1.2024, BGB § 398 Rn. 182