Schutz des Schuldners – Einwendungen gegen die Forderung (bestand bei Abtretung)


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Marathonläuferin M kauft bei Verkäufer V ein Paar neue Laufschuhe. Sie vereinbaren, dass M den Kaufpreis erst 3 Monate später entrichten muss. Einen Monat nach dem Kauf tritt V die Forderung an B ab. Diese will das Geld sofort haben.

Einordnung des Falls

Schutz des Schuldners – Einwendungen gegen die Forderung (bestand bei Abtretung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Abtretung ist B neue Inhaberin der Kaufpreisforderung gegen M geworden.

Ja, in der Tat!

Durch die Abtretung einer Forderung wird der Zessionar neuer Inhaber der Forderung (§ 398 S. 2 BGB). Eine wirksame Abtretung setzt voraus: (1)Einigung zwischen Zedent und Zessionar (Abtretungsvertrag), (2) Bestand der Forderung, (3) Forderungsinhaberschaft des Zedent und (4) Abtretbarkeit der Forderung. M und B haben einen Abtretungsvertrag geschlossen. B war zum Zeitpunkt der Abtretung Inhaber der bestehenden und abtretbaren Kaufpreisforderung gegen M.

2. Kann der Schuldner dem neuen Gläubiger Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren?

Ja!

Diese Rechtsfolge der Abtretung ergibt sich unmittelbar aus § 404 BGB.Die §§ 404 ff. BGB dienen dem Schutz des Schuldners. Da er sich gegen die Abtretung nicht wehren kann, soll er hierdurch zumindest nicht schlechter stehen als vor der Abtretung.

3. Handelt es sich bei der Vereinbarung, dass M den Kaufpeis erst nach 3 Monaten zahlen muss, um eine Einwendung iSv § 404 BGB?

Genau, so ist das!

Der Begriff Einwendung ist mehrdeutig. Hierunter kann man zunächst Einwendungen im engeren Sinn verstehen, die die Entstehung des Anspruches verhindern (rechtshindernd) bzw. einen entstandenen Anspruch zum erlöschen bringen (rechtsvernichtend). Einwendungen im weiteren Sinne umfassen indes auch Einreden, die lediglich die rechtliche Durchsetzbarkeit hemmen (=rechtshemmende Einwendung). Aus dem Zweck des § 404 BGB, den Schuldner umfassend zu schützen, ergibt sich, dass auch Einreden umfasst sind.Zwar betrifft die Vereinbarung über den Zahlungsaufschub (Stundung) nur die Fälligkeit und damit die Durchsetzbarkeit der Forderung. Auch diese Einrede stellt aber eine (rechtshemmende) Einwendung iSv § 404 BGB dar.

4. Kann B von M die sofortige Kaufpreiszahlung verlangen?

Nein, das trifft nicht zu!

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger nach § 404 BGB Einwendungen entgegensetzen, die gegenüber dem früheren Gläubiger bestanden. Nach § 404 BGB muss die Einwendung zur Zeit der Abtretung lediglich begründet sein. Hierfür genügt es, wenn sie in dem ursprünglichen Schuldverhältnis zwischen Schuldner und Altgläubiger angelegt ist. Nicht erforderlich ist, dass sie bereits vollständig bestanden hat.Bei dem Zahlungsaufschub (Stundung) handelt es sich um eine rechtshemmende Einwendung gegen V. Schon vor der Abtretung hatten M und V sich hierüber geeinigt. Die Einwendung war somit nicht nur angelegt, sondern bestand bereits vollständig zum Zeitpunkt der Abtretung. M kann die Stundungsvereinbarung somit B entgegenhalten und muss nicht sofort zahlen.

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