Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Einführung

Zerstörung durch Brandlegung erfasst auch Explosion

Zerstörung durch Brandlegung erfasst auch Explosion

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T wirft durch das geöffnete Fenster von Os Oldtimer einen entzündeten Feuerwerkskörper, um das Auto seiner verhassten Chefin in Flammen aufgehen zu lassen. Anstelle des erhofften Feuers findet im Auto eine Explosion statt, bei der die Armaturen, Ledersitze und Lenkrad Schaden nehmen.

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Einordnung des Falls

Zerstörung durch Brandlegung erfasst auch Explosion

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Oldtimer "in Brand gesetzt" (§§ 306ff. StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Tathandlung des "Inbrandsetzens" ist neben der Alternative "durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören" Tatbestandsmerkmal aller Brandstiftungsdelikte (§§ 306ff. StGB). Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils. Der Oldtimer brennt jedoch nicht.
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2. T hat den Oldtimer "durch Brandlegung teilweise zerstört" (§§ 306ff. StGB).

Ja!

Brandlegung ist jede Handlung, die sich auf das Verursachen eines Brandes richtet. Ein Brand ist gelegt, wenn die zerstörende Wirkung des Brandmittels eintritt, ohne dass es auf den Brand des Objekts an sich ankommt. Auch die nicht vom Täter beabsichtigte Explosion des Zündstoffs ist erfasst. Ein Objekt ist teilweise zerstört, wenn einzelne, für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentliche Teile unbrauchbar geworden sind. Die Explosion in Os Oldtimer fällt unter den Begriff der Brandlegung. Die durch die Explosion beschädigten Sitze, Armaturen und Lenkrad sind wesentliche Teile.
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