Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Brandstiftung, § 306 StGB
Nr. 2 –Technische Einrichtungen, namentlich Maschinen - restriktive Anwendung
Nr. 2 –Technische Einrichtungen, namentlich Maschinen - restriktive Anwendung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Angestellte A ist völlig überarbeitet. Zusätzlich kriselt es in der Beziehung. Frustriert zündet er eines Abends seinen Firmen-PC im Büro an (Wert: €300). Der Bildschirm und das Gehäuse stehen in Flammen.
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Einordnung des Falls
Nr. 2 –Technische Einrichtungen, namentlich Maschinen - restriktive Anwendung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Firmen-PC ist eine "Betriebsstätte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Firmen-PC ist eine "technische Einrichtung", namentlich eine "Maschine" (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Indem A den PC angezündet hat, hat er sich wegen Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
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