Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Brandstiftung, § 306 StGB

Nr. 2 –Technische Einrichtungen, namentlich Maschinen - restriktive Anwendung

Nr. 2 –Technische Einrichtungen, namentlich Maschinen - restriktive Anwendung

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Angestellte A ist völlig überarbeitet. Zusätzlich kriselt es in der Beziehung. Frustriert zündet er eines Abends seinen Firmen-PC im Büro an (Wert: €300). Der Bildschirm und das Gehäuse stehen in Flammen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Nr. 2 –Technische Einrichtungen, namentlich Maschinen - restriktive Anwendung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Firmen-PC ist eine "Betriebsstätte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB).

Nein!

Betriebsstätten sind räumlich-gegenständliche Sachgesamtheiten von baulichen Anlagen und Inventar, die einem gewerblichen Betrieb dienen und auf längere Zeit angelegt sind. Sie müssen sich nicht zwingend auf ein Grundstück beziehen. Der Computer stellt keine solche Sachgesamtheit baulicher Anlagen und Inventar dar.
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2. Der Firmen-PC ist eine "technische Einrichtung", namentlich eine "Maschine" (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Technische Einrichtungen sind gegenständlich zusammengesetzte Hilfsmittel, die durch menschliche Einwirkung in produktions- oder organisationsbezogenen Prozessen einsetzbar und ortsveränderlich sind. Der Wortlaut des § 306 Abs. 1 StGB ist teilweise sehr weit. Angesichts der hohen Strafandrohung (Verbrechen) ist aber eine restriktive Interpretation notwendig. Die h.M. bezieht nur solche Objekte in den Schutzbereich ein, die eine große Menge oder einen erheblichen Wert (> €1.000) verkörpern. Der Firmen-PC mit einem Wert von €300 ist keine technische Einrichtung. Eine betriebliche Computeranlage fällt unter den Begriff der "technischen Einrichtung".

3. Indem A den PC angezündet hat, hat er sich wegen Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja, in der Tat!

Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung setzt voraus (1) eine fremde Sache und (2) die Beschädigung oder Zerstörung der Sache. Eine Sache ist zerstört, wenn sie auf Grund der Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat. Der Firmen-PC ist eine für A fremde Sache. Auf Grund des gezündeten Feuers ist der PC so erheblich beschädigt, dass seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig aufgehoben ist. A hat auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
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