Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Brandstiftung, § 306 StGB
Nr. 2 –Technische Einrichtungen, namentlich Maschinen - restriktive Anwendung
Nr. 2 –Technische Einrichtungen, namentlich Maschinen - restriktive Anwendung
16. Juni 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (11.756 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Angestellte A ist völlig überarbeitet. Zusätzlich kriselt es in der Beziehung. Frustriert zündet er eines Abends seinen Firmen-PC im Büro an (Wert: €300). Der Bildschirm und das Gehäuse stehen in Flammen.
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Einordnung des Falls
Nr. 2 –Technische Einrichtungen, namentlich Maschinen - restriktive Anwendung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Firmen-PC ist eine "Betriebsstätte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB).
Nein!
2. Der Firmen-PC ist eine "technische Einrichtung", namentlich eine "Maschine" (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Indem A den PC angezündet hat, hat er sich wegen Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
sorryiwashangry
19.5.2025, 16:31:56
Im Fischer (306 Rn 5) heißt es: "Nr. 2 schützt (...) auch (...) Computer und sonstige Büromaschinen, Kommunikations- (Telefon), (...) -Anlagen." Habt ihr/jmd vielleicht ein Urteil dazu, dass Computer nicht erfasst sind?
benjaminmeister
25.5.2025, 16:46:09
Ich verstehe den Fall so, dass Computer(-anlagen) grundsätzlich schon erfasst sind, aber dass eine gewisse
Erheblichkeitsschwelle(genannt wird 1 000 €) bei der Zerstörung überschritten werden muss. Die Begründung dafür ist, dass selbst der minder schwere Fall mit mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe bestraft wird und diese Strafe für viele Fälle bei geringer Wertvernichtung völlig unangemessen wäre. Das ergibt sich auch aus einem Vergleich mit den anderen Tatobjekten: Genannt sind Gebäude, Hütten, ganze Betriebsstätte und
Fahrzeuge - ein 300 € PC ist von dem Zerstörungsausmaß damit einfach nicht gleichwertig und eine Strafmaßerhöhung nur durch die Nutzung von Feuer erscheint unangemessen, wenn dadurch weder eine abstrakte noch konkrete Gefährdung von Menschen einhergeht.