Handeln UNTER fremdem Namen: Identitätstäuschung – Stellvertretung


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Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem
streitig (Rechtsprechung vs. Lehre)
Examensklassiker

A möchte seine alte Miniatureisenbahn auf eBay verkaufen. Weil er keinen eigenen Account hat, nutzt er den gut bewerteten Account „Butterblume123“ seiner Freundin F ohne deren Wissen. Das Passwort lag offen auf dem Schreibtisch. B ist Höchstbietender und verlangt Lieferung von F.

Einordnung des Falls

Handeln UNTER fremdem Namen: Identitätstäuschung – Stellvertretung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat durch Einstellen des Gebots eine Willenserklärung zum Verkauf der Miniatureisenbahn an den Höchstbietenden abgegeben.

Genau, so ist das!

Nach § 6 Nr. 2 eBay-AGB (Stand: 1.5.2018) gibt der Verkäufer durch Einstellen eines Artikels im Auktionsformat ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss über diesen Artikel ab. Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass A mit der Auktionseröffnung ein verbindliches Angebot (§ 145 BGB) unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) abgegeben hat, dass der Mindestpreis erzielt wird.

2. A hat in fremdem Namen gehandelt.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach dem Offenkundigkeitsprinzip wird der Geschäftspartner des Vertretenen in seiner Privatautonomie geschützt, indem der Vertreter nach § 164 Abs. 1 BGB entweder ausdrücklich (S. 2. Alt. 1) oder konkludent (S. 2 Alt. 2) beim Handeln gegenüber dem Erklärungsempfänger erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft Fremdwirkung hat. Hier möchte A die Miniatureisenbahn selbst verkaufen und dabei selbst Vertragspartner werden. Es handelt sich daher um ein Handeln unter fremdem Namen. Beim Handeln unter fremdem Namen sind Identitätstäuschung und eine bloße Namenstäuschung zu unterscheiden (dazu sogleich).

3. Die Regeln der Stellvertretung sind auf das Handeln unter fremdem Namen im Falle einer Identitätstäuschung (analog) anzuwenden.

Ja!

Bei Käufen auf Internetplattformen hat der Käufer ein Interesse daran, mit einem bestimmten Accountinhaber zu kontrahieren, u.a. um durch Bewertungen Sicherheit über die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags zu haben. Werden fremde eBay-Kontos genutzt, um auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Erklärungen abzugeben (Identitätstäuschung), liegt ein Fall des Handelns unter fremdem Namen vor, auf das die Regeln über die Stellvertretung sowie die Grundsätze der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht (je nach Ansicht direkt oder analog) anzuwenden sind. Anders läge es bei einer bloßen Namenstäuschung, also wenn es für den Käufer unerheblich ist, mit wem er kontrahiert. In einem solchen Fall des Handelns unter fremden Namen wird der Erklärende selbst berechtigt und verpflichtet.

4. A ist zur Stellvertretung der F bevollmächtigt (§ 167 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Vertretungsmacht kann sich (1) aus Rechtsgeschäft (gewillkürte Vertretung), (2) aus Gesetz oder (3) aus organschaftlicher Stellung in einer Gesellschaft (gesetzliche und organschaftliche Vertretung) ergeben. Vorliegend hat F den A nicht zur Stellvertretung berechtigt. Gleichzeitig kommt auch eine gesetzliche Stellvertretung nicht in Betracht. Damit lag keine Vollmacht des A zur Stellvertretung der F vor.

5. A ist durch den Rechtsschein der Duldungsvollmacht zur Stellvertretung berechtigt.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn (1) der Vertretene von dem Auftreten des unbefugten Dritten als Vertreter Kenntnis hat und (2) ihn dennoch gewähren lässt. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergibt sich, dass der Erklärungsempfänger, soweit er gutgläubig ist, die Duldung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auch dahin verstehen darf, dass der Handelnde eine Vollmacht habe. F weiß von der Benutzung des Accounts durch A nichts. Dementsprechend kann ihr Verhalten auch nicht als Duldung ausgelegt werden.

6. A ist durch den Rechtsschein der Anscheinsvollmacht zur Stellvertretung der F berechtigt.

Nein!

Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn (1) der Vertretene bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt das Verhalten des Vertreters hätte erkennen müssen und (2) dies hätte verhindern können. Der Geschäftspartner darf - wenn er gutgläubig ist - annehmen, der Vertretene dulde das Verhalten des vermeintlichen Vertreters. Nach der Rspr. reicht es für eine Zurechnung nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten im häuslichen Bereich nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat.

7. B kann von A wahlweise Erfüllung oder Schadensersatz verlangen (§ 179 BGB).

Genau, so ist das!

Der Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) haftet gegenüber dem Geschäftspartner auf Erfüllung oder Schadensersatz nach dessen Wahl (§ 179 Abs. 1 BGB, je nach Ansicht direkt oder analog). Eine Ausnahme besteht unter anderem dann, wenn der Geschäftspartner den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste (§ 179 Abs. 3 BGB). A hat den Account ohne das Wissen der F benutzt. Damit wusste er, dass er keine Vertretungsmacht besitzt. B kann von A Erfüllung oder Schadensersatz verlange.

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DO

DonQuiKong

1.3.2020, 17:34:06

Bei der zweiten Frage wird die Antwort “falsch“ akzeptiert, im Text steht dann jedoch, es läge ein Handeln in fremdem Namen vor

Marilena

Marilena

1.3.2020, 22:21:23

Danke für den Hinweis! Das ist so richtig. Im Text steht, dass ein „Handeln UNTER fremdem Namen“ vorliegt. Es liegt gerade kein ausdrückliches oder konkludentes „Handeln IN fremdem Namen“ vor, wie es in der zweiten Frage lautet und womit das Offenkundigkeitsprinzip der Stellvertretung (vgl. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB: „Eine Willenserklärung, die jemand [...] im Namen des Vertretenen abgibt...“) gewahrt wäre. Verstehst Du den Unterschied?

DO

DonQuiKong

11.4.2020, 18:09:38

Ja, das war mir entgangen, danke.

PB_14

PB_14

24.3.2020, 18:22:06

Ich finde die Frage "Auf ein

Handeln unter fremden Namen

finden die Grundsätze der Stellvertretung Anwendung" unpassend, da die Antwort weder "ja" noch "nein" lauten dürfte, sondern "kommt drauf an". Bei der

Namenstäuschung

wird der Handelnde selbst gebunden, sodass die §§ 164 ff. BGB keine Anwendung finden. Bei der

Identitätstäuschung

sind die §§ 164 ff. BGB hingegen anwendbar. Man sollte die Fallfrage mehr auf den konkreten Fall zu schneiden, sodass man ruhigen Gewissens mit "ja" antworten kann.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

3.9.2020, 15:39:04

Hallo PB_14, danke für den super Kommentar! Du hast mit der Unterscheidung absolut recht und diese ist auch, gerade im Hinblick vor der Entscheidung BGH NJW 2013, 1946, die im 1. Examen 2020/I in Rheinland-Pfalz lief, äußerst wichtig! Wir haben das bei dem betreffenden Frage/Antwort-Paar ergänzt!

EL

Elisabeth

31.8.2020, 11:29:07

Warum kommt in dem Fall keine Bindungswirkung für die B auf Grund von allgemeinen Rechtsscheinsgrundsätzen in Betracht? Ich finde, dadurch dass man einen Account erstellt, entsteht für den objektiven Verkehrskreise schon der Rechtsschein hinter dem Account steht eine Person, die für Verpflichtungen/Angebote auf ihrem Account verantwortlich wird. Und die besondere Zurechnung an die B dadurch, dass das Passwort offen herumlag? Oder ist dieses Institut der Allgemeinen Rechtsscheinhaftung einfach nur in bestimmten Fallgruppen anzuwenden?

EL

Elisabeth

31.8.2020, 11:30:31

Übrigens auf einer der ersten Fragen gibt es einen Tippfehler, es müsste „Das Einstellen“ heißen und nicht „Das Einstellung“ ;)

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

3.9.2020, 15:28:04

Hallo Elisabeth, danke für deine Frage. Für das BGB anerkannte Rechtsscheinsgrundsätze im Bezug auf die Stellvertretung, abseits der gesetzlichen Fälle (§§ 171, 172, 173 BGB,

56 HGB

), sind nur Duldungs- und Anscheinsvollmacht. Deren besondere Voraussetzungen würden unterlaufen, wollte man wie es teilweise etwa im Handelsrecht angenommen wird, eine allgemeine Rechtsscheinshaftung annehmen. Da hier (vgl unsere Lösung) A nicht von B bevollmächtigt wurde und die Voraussetzungen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht nicht vorliegen, muss sich B die WE des A nicht zurechnen lassen. Den Tippfehler haben wir korrigiert, nochmal vielen Dank!

Lulu 🐙

Lulu 🐙

17.11.2020, 09:50:17

Ich sehe zum ersten Mal die Tags streitig/examensrelevant. Plant ihr die Fälle zum Beispiel auch oben als eigenen Reiter neben Favoriten und Wiederholen aufzuführen oder in einer eigenen Kategorie zusammenzufassen? Das wäre bestimmt sehr hilfreich. Ich bin gerade zufällig auf den Fall gestoßen, nachdem wir ihn heute im Rep gemacht haben ✌🏻😊

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

13.5.2021, 20:00:35

Hi Lulu! Danke für deine Frage und sorry für die späte Antwort. Für die Fälle mit den Tags streitig bzw examensrelevant gibt es eigene playlists, die du aufrufen kannst 😊 einen eigenen Reiter in der Kapitelübersicht haben wir dafür bislang nicht geplant. Beste Grüße - Wendelin, für das Jurafuchs-Team

FABY

Faby

6.4.2022, 14:23:14

Durch das Einblenden dieser Tags kann man den eingeblendeten Auszug aus den eBay-AGB nicht lesen 😕

ErdbärIn

ErdbärIn

12.5.2021, 21:08:26

Bei der letzten Frage: Müsste es dann nicht § 179 BGB analog heißen?

Tigerwitsch

Tigerwitsch

12.5.2021, 22:07:34

Du hast recht 👍🏻 Der BGH führt hierzu aus: „Das Gesetz (vgl. §§ 164, 177, 179 BGB [analog]) weist das Risiko einer fehlenden Vertretungsmacht des Handelnden dem Geschäftsgegner und nicht demjenigen zu, in oder unter dessen Namen jemand als Vertreter oder scheinbarer Namensträger auftritt.“ (Rn. 25 der o. g. Entscheidung)

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

13.5.2021, 20:16:57

Hallo ErdbärIn! Danke für deine Frage! Die Rechtsfrage, ob die 164ff., 177, 179 hier direkt oder analog anwendbar sind, ist umstritten. Die Entscheidung kann jedoch dahinstehen, da über die Anwendung der Regeln hier Einigkeit besteht. Deshalb haben wir in den Hinweistexten lediglich darauf hingewiesen, dass die Regeln entweder direkt oder analog angewandt werden können. Du kannst es dir also aussuchen 🙂! Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

JO

jomolino

7.2.2022, 12:47:06

Es ist immer noch irreführend da es häufig vergleichbare Konstellationen gibt, in denen dann in der Folgefrage kommt ob die Regeln analog anwendbar sind nachdem die erste Frage zu verneinen war. Vielleicht könnte man das einfach in Klammern dahinter setzen wenn es eh egal ist, dann verwirrt es einen nicht :)

Cocos.lawstudy

Cocos.lawstudy

4.5.2022, 20:29:23

Es steht jetzt nichts, ob sie ein Paar sind und wie lange oder nur freundschaftliche Freunde. Aber ich hatte die Idee, wenn sie schon länger zusammen sind, sodass sie ganz eng sind -> könnte man vielleicht die § von Eheleuten analog anwenden? Dass jeder den Partner vertreten darf, für und gegen ihn handeln darf? Weil im Alltag ist das ja fast schon normal, dass man mal ne sms für die Freundin schreibt oder mal in ihrem Account ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.5.2022, 10:09:12

Liebe Corina, schöner Gedanke. In der Tat könnte man an die sog. Schlüsselgewalt denken (§1357 BGB) und ob eine analoge Anwendung auch auf nichteheliche Gemeinschaften in Betracht kommt. Dies wird indes ganz herrschend abgelehnt (vgl. Hahn, in: BeckOK BGB, 61.Ed. 01.02.2022, § 1357 RdNr. 7). Wenn die Nutzung des Accounts des anderen in der Beziehung normal ist, dann dürfte regelmäßig bereits eine Duldungsverfügung vorliegen. Denn dann weiß der/die Partnerin ja von der Nutzung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Cocos.lawstudy

Cocos.lawstudy

5.5.2022, 15:47:51

ok. Danke lieber Lukas 👍

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.5.2022, 16:22:08

Sehr gerne :-)

GNU

Gnu

9.1.2023, 05:46:25

Hallo liebes Team, auf dem Banner steht ja explizit, dass das strittig ist. In den Antworten kommt aber nicht heraus, was strittig ist und wie die andere Meinung aussieht bzw. was deren Argumente sind. Könntet ihr das ergänzen? :)

lennart20

lennart20

5.4.2023, 15:34:48

In der Box steht, dass dieser Sachverhalt strittig ist. Ich kann leider nicht herauslesen, was die Ansichten bzw die Argumente zu diesen Ansichten sind? Könntet ihr mir auf die Sprünge helfen?

SER

Seriouz0G

1.5.2023, 18:25:31

Wie ist denn der Umstand iRd Haftung zu bewerten, dass F die Zugangsdaten „ungeschützt“ hat liegen lassen?

SI

silasowicz

9.8.2023, 18:32:21

Mir ist aufgefallen, dass ihr in vorherigen Aufgaben nach "Handeln

unter falschem Namen

"und "Handeln unter fremdem Namen" differenziert. Das war für mich so auch schlüssig, allerdings bin ich jetzt irritiert, weil ihr hier nur noch "Handeln unter fremdem Namen" aufführt und dann im Rahmen dieser Bezeichnung nach Identitäts- und

Namenstäuschung

differenziert. Wird das andererseits so vertreten? "Falsch" und "fremd" sind ja nicht so verschieden, im Ergebnis ist ein falscher Name auch ein fremder Name, aber vielleicht gibt es ja noch eine überzeugendere Erklärung, was hier der Standard ist?

LELEE

Leo Lee

10.8.2023, 16:20:00

Hallo silasowicz, die Begriffe sind synonym, d.h. mit "falscher" Name ist "fremder" Name gemeint :). D.h., die Geschichte mit Identitäts- und

Namenstäuschung

könnte genauso unter handeln unter "falschem" Namen thematisiert werden :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

AFR

Afrim

26.9.2023, 13:24:01

Wie würde man das Problem in der Prüfung aufbauen, wenn nach Ansprüchen gegen A oder F gefragt wird? Fängt man mit dem Accountinhaber an oder mit demjenigen, der sich unbefugt einloggt? Es soll eine gute Struktur ergeben und nicht durcheinander geprüft werden.

Jonas22

Jonas22

5.12.2023, 23:11:01

Liebes Jurafuchsteam, bei der Aufgabe wird mir nicht so richtig klar, was die verschiedenen Ansichten sind. Dabei wird explizit geschrieben, dass die Lösung des Falles streitig sei. Daher wäre es gut, wenn man die verschiedenen Ansichten + Argumente lesen könnte. Das ist mir auch im StrafR AT aufgefallen, dass oft vor allem die h.M bzw. die des BGH genannt wird. Aber im ersten Examen kommt es doch vor allem auf die Darstellung von verschiedenen Ansichten bei Streits an. Insofern wäre es super, wenn die verschiedenen Ansichten + Argumente gennant wären.

QUIG

QuiGonTim

23.2.2024, 17:17:35

Scheitern die Anscheins- und die Duldungsvollmacht nicht schon daran, dass beide ein mehrfaches Auftreten im Namen des Geschäftsherren voraussetzen? Es würde im vorliegenden Fall also schon daran scheitern, dass der fremde Account bloß einmalig genutzt wurde.

LELEE

Leo Lee

26.2.2024, 17:20:41

Hallo QuiGonTim, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat wird bei der Anscheinsvollmacht gefordert (so auch in der Entscheidung bei Rn. 23, findest du hier: https://lexetius.com/2011,2193), dass bereits mehrmals als Vertreter aufgetreten wurde. Beachte, noch, dass ein wiederholtes Auftreten auch in der Rsrp. Nicht einheitlich gehandhabt wird! Wir haben uns vorliegend auf die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis konzentriert, da dieser Aspekt das „Herzstück“ der Entscheidung bildete und den Kern dieser Aufgabe sein sollte. Wir bitten insofern um Verständnis, dass wir nicht alle Aspekte (wie eben das von dir zutreffend genannte wiederholte Auftreten) einbeziehen können :). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre der oben zitierten Randnummer und auch des MüKo-BGB 9. Auflage, Schubert § 167 Rn. 107 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

UN

Unterfertigter

16.4.2024, 00:23:24

Ich stehe gerade auf dem Schlauch: Wieso ergibt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont, dass A eine Willenserklärung abgegeben hat? Es ist doch nicht sein Konto. Ein objektiver Dritter würde doch davon ausgehen, dass der Kontoinhaber das Angebot unterbreitet, nicht ein Dritter

Paulah

Paulah

3.5.2024, 03:20:05

Eine wirksame Stellvertretung liegt nicht vor. A hat unter fremdem Namen gehandelt (

Identitätstäuschung

, weil der objektive Dritte davon ausgeht, dass er mit dem Kontoinhaber kontrahiert). § 179 BGB ist dann analog anzuwenden (analog, weil derjenige, der die

Identitätstäuschung

vornimmt, kein Vertreter ist) und das Angebot wirkt für und gegen A.

simon175

simon175

21.5.2024, 17:37:01

Bei der zweiten Frage steht in der Subsumtion, dass A im fremden Namen gehandelt hat, dies stimmt nicht mit der vermeintlich richtigen Antwort auf die Frage überein. Auch im späteren Teil der Aufgabe heißt es, dass bei der Nutzung von fremden eBay Konten ein Handeln im *fremden* Namen vorliegt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.6.2024, 13:20:10

Hi Simon, vielen Dank für die Nachfrage. Hier musst Du aber zwei Konstellationen unterscheiden, nämlich das Handeln "IN fremdem Namen" = Offenkundigkeitsprinzip gewahrt, d.h. der Vertretene wird verpflichtet, sofern eine Vollmacht bestand und einem Handeln "UNTER fremden Namen". Deswegen war die zweite Aussage falsch. Auf das

Handeln unter fremden Namen

werden die Regelungen der Stellvertretung nach h.M. aber analog angewandt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Niklas3461

Niklas3461

2.7.2024, 15:02:16

Ist für eine Anscheinsvollmacht nicht nach h. M. ein mehrfaches Handeln erforderlich, dass würde das einmalige Benutzen des Ebay Accounts in diesem Fall ja auch nicht darstellen. Oder sehe ich das falsch?


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