Handeln UNTER fremdem Namen: Identitätstäuschung – Stellvertretung


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Lernplan ZR Kleiner Schein (100%)
Klassisches Klausurproblem
streitig (Rechtsprechung vs. Lehre)
Examensklassiker

A möchte seine alte Miniatureisenbahn auf eBay verkaufen. Weil er keinen eigenen Account hat, nutzt er den gut bewerteten Account „Butterblume123“ seiner Freundin F ohne deren Wissen. Das Passwort lag offen auf dem Schreibtisch. B ist Höchstbietender und verlangt Lieferung von F.

Einordnung des Falls

Handeln UNTER fremdem Namen: Identitätstäuschung – Stellvertretung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat durch Einstellen des Gebots eine Willenserklärung zum Verkauf der Miniatureisenbahn an den Höchstbietenden abgegeben.

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Genau, so ist das!

Nach § 6 Nr. 2 eBay-AGB (Stand: 1.5.2018) gibt der Verkäufer durch Einstellen eines Artikels im Auktionsformat ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss über diesen Artikel ab. Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ergibt insofern, dass A mit der Auktionseröffnung ein verbindliches Angebot (§ 145 BGB) abgegeben unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) abgegeben hat, dass der Mindestpreis erzielt wird.

2. A hat in fremdem Namen gehandelt.

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Nein, das trifft nicht zu!

Nach dem Offenkundigkeitsprinzip wird der Geschäftspartner des Vertretenen in seiner Privatautonomie geschützt, indem der Vertreter nach § 164 Abs. 1 BGB entweder ausdrücklich (S. 2. Alt. 1) oder konkludent (S. 2 Alt. 2) beim Handeln gegenüber dem Erklärungsempfänger erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft Fremdwirkung hat. Hier möchte A die Miniatureisenbahn selbst verkaufen und dabei selbst Vertragspartner werden. Es handelt sich daher um ein Handeln unter fremdem Namen. Beim Handeln unter fremdem Namen sind Identitätstäuschung und eine bloße Namenstäuschung zu unterscheiden (dazu sogleich).

3. Die Regeln der Stellvertretung sind auf das Handeln unter fremdem Namen im Falle einer Identitätstäuschung (analog) anzuwenden.

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Ja!

Bei Käufen auf Internetplattformen hat der Käufer ein Interesse daran, mit einem bestimmten Accountinhaber zu kontrahieren, u.a. um durch Bewertungen Sicherheit über die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags zu haben. Werden fremde eBay-Kontos genutzt, um auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Erklärungen abzugegeben (Identitätstäuschung), liegt ein Fall des Handelns unter fremdem Namen vor, auf das die Regeln über die Stellvertretung sowie die Grundsätze der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht (je nach Ansicht direkt oder analog) anzuwenden sind. Anders läge es bei einer bloßen Namenstäuschung, also wenn es für den Käufer unerheblich ist, mit wem er kontrahiert. In einem solchen Fall des Handelns unter fremden Namen wird der Erklärende selbst berechtigt und verpflichtet.

4. A ist zur Stellvertretung der F bevollmächtigt (§ 167 BGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Die Vertretungsmacht kann sich (1) aus Rechtsgeschäft (gewillkürte Vertretung), (2) aus Gesetz oder (3) aus organschaftlicher Stellung in einer Gesellschaft (gesetzliche und organschaftliche Vertretung) ergeben. Vorliegend hat F den A nicht zur Stellvertretung berechtigt. Gleichzeitig kommt auch eine gesetzliche Stellvertretung nicht in Betracht. Damit lag keine Vollmacht des A zur Stellvertretung der F vor.

5. A ist durch den Rechtsschein der Duldungsvollmacht zur Stellvertretung berechtigt.

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Nein, das trifft nicht zu!

Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn (1) der Vertretene von dem Auftreten des unbefugten Dritten als Vertreter Kenntnis hat und (2) ihn dennoch gewähren lässt. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergibt sich, dass der Erklärungsempfänger, soweit er gutgläubig ist, die Duldung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auch dahin verstehen darf, dass der Handelnde Vollmacht habe. F weiß von der Benutzung des Accounts durch A nichts. Dementsprechend kann ihr Verhalten auch nicht als Duldung ausgelegt werden.

6. A ist durch den Rechtsschein der Anscheinsvollmacht zur Stellvertretung der F berechtigt.

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Nein!

Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn (1) der Vertretene bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt das Verhalten des Vertreters hätte erkennen müssen und (2) dies hätte verhindern können. Der Geschäftspartner darf - wenn er gutgläubig ist - annehmen, der Vertretene dulde das Verhalten des vermeintlichen Vertreters. Nach der Rspr. reicht es für eine Zurechnung nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten im häuslichen Bereich nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat.

7. B kann von A wahlweise Erfüllung oder Schadensersatz verlangen (§ 179 BGB).

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Genau, so ist das!

Der Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) haftet gegenüber dem Geschäftspartner auf Erfüllung oder Schadensersatz nach dessen Wahl (§ 179 Abs. 1 BGB, je nach Ansicht direkt oder analog). Eine Ausnahme besteht unter anderem dann, wenn der Geschäftspartner den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste (§ 179 Abs. 3 BGB). A hat den Account ohne das Wissen der F benutzt. Damit wusste er, dass er keine Vertretungsmacht besitzt. B kann von A Erfüllung oder Schadensersatz verlange.

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