Kettenauflassung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft sein Grundstück an K und lässt es an diesen auf. K wird nicht in das Grundbuch eingetragen. K hat finanzielle Schwierigkeiten und verkauft das Grundstück an E und lässt es an diesen auf. E wird als Eigentümer eingetragen.
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Einordnung des Falls
Kettenauflassung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat von V Eigentum an dem Grundstück erworben (§§ 873, 925 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch die Auflassung an K ermächtigt V ihn bereits, über das Grundstück zu verfügen (§ 185 BGB).
Ja!
3. K hat E Eigentum an dem Grundstück verschafft (§§ 873, 925 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nebenbesitzer einer Fräsmaschine
8.8.2020, 09:13:41
Aber hat E dann nicht das Eigentum von V übertragen bekommen, der den K zum Berechtigten für die Verfügung gemacht hat? Im letzten Satz steht ja auch das K nie das Eigentum hatte. Oder ist das ein Fall der ominösen "juristischen Sekunde"?
Christian Leupold-Wendling
8.8.2020, 23:09:20
Berechtigter Einwand! Das Problem ist rein terminologisch. Richtig müsste es heißen: E hat von K Eigentum verschafft bekommen nach 873, 925. K war der Akteur. Dabei war K nicht aus Eigentum, sondern aus anderem Grund berechtigt zu verfügen. Das Eigentum selbst ist dadurch von V auf E übergegangen, ohne jemals bei K gewesen zu sein (auch nicht für eine juristische Sekunde). Werden wir im Fall klarer stellen. Besten Gruß
Celina
11.2.2024, 15:28:38
Ja bitte ändern, ist immer noch falsch
jomolino
7.8.2021, 15:13:45
Müsste man da nicht richtigerweise noch 185 mitzitieren oder ist das nicht so wichtig?
Lukas_Mengestu
3.12.2021, 17:42:51
Hallo nomamo, hier genügt es, im Rahmen der Prüfung darauf einzugehen, dass die Verfügungsberechtigung des K nicht auf seiner Eigentümerstellung beruhte, sondern auf der Ermächtigung des V. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
David.
7.10.2022, 11:43:31
Stellt die Eintragung des E in das Grundbuch hier einen rechtswidrigen VA dar, weil K hier nicht als Berechtigter gem. § 39 GBO eingetragen war?
CR7
23.1.2024, 22:17:15
Ich würde bereits die Eintragung nicht als VA nach § 35 VwVfG qualifizieren. Denn die Grundbuchämter sind mE keine
Behörden im verwaltungsrechtlichen Sinn, denn sie nehmen keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Denn die Rechtsgrundlagen, nach denen die Grundbuchämter handeln, sind nicht öffentlich-rechtlicher Natur im Sinne des Sonderrechts. Grundbuchämter sind ja auch Teil des Amtsgerichts als Registergericht. Korrigiert mich, wenn ich falsch liege :)
Ranii
22.11.2022, 09:01:39
Vielleicht könnte man hier noch die
bereicherungsrechtliche Frage mit wer der Leistende ist (der K als „Quasi-Eigentümer“ trotz fehlender Eintragung) ergänzend anführen :)
Nora Mommsen
29.11.2022, 14:27:47
Hallo Ranii, Teil unseres didaktischen Konzeptes ist es in der Kapiteln quasi "häppchenweise" die Inhalte darzustellen. Insbesondere in den Kapiteln der aktuellen Rechtsprechung, in denen ein ganzer Fall in mehr Fragen als sonst in einer Aufgabe dargestellt wird, findet eine vernetzte und übergreifende Darstellung statt.
Nora Mommsen
29.11.2022, 14:31:15
https://applink.jurafuchs.de/cxJrBPZfkvb Hier findest du die Lerneinheiten zum
Bereicherungsrecht:)
Lorenz
15.5.2024, 14:47:02
War der K tatsächlich zu Verfügungen berechtigt? Bzw. wurde die Einwilligung
konkludenterteilt? Wieso braucht man dann auch regelmäßig eine Belastungsvollmacht, wenn sogar dingliche Verfügungen abgedeckt sind?