Kettenauflassung

4. April 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft sein Grundstück an K und lässt es an diesen auf. K wird nicht in das Grundbuch eingetragen. K hat finanzielle Schwierigkeiten und verkauft das Grundstück an E und lässt es an diesen auf. E wird als Eigentümer eingetragen.

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Einordnung des Falls

Kettenauflassung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat von V Eigentum an dem Grundstück erworben (§§ 873, 925 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB setzt voraus: (1) Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück (Auflassung, § 925 BGB), (2) Eintragung ins Grundbuch, (3) Einigsein, § 873 Abs. 2 BGB, (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers. K und V haben die Auflassung erklärt (§ 925 BGB). K wurde jedoch nicht ins Grundbuch eingetragen.
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2. Durch die Auflassung an K ermächtigt V ihn bereits, über das Grundstück zu verfügen (§ 185 BGB).

Ja!

Die Auflassung beinhaltet in der Regel zugleich die Ermächtigung des Auflassungsempfängers (§ 185 Abs. 1. BGB) zu Verfügungen über das Grundstück. Dies erfasst auch die Weiterveräußerung des Grundstücks (Kettenauflassung). Eine Einwilligung in die Weiterveräußerung kann nach BGH dann nicht angenommen werden, wenn der Übereignungszweck entgegensteht (etwa vertraglich bestehende Zweckabrede, deren Sinn durch den Erwerb eines Dritten konterkariert würde).Das ist hier nicht der Fall. Übereignungszweck war die Erfüllung des Grundstückskaufvertrags V-K.

3. K hat E Eigentum an dem Grundstück verschafft (§§ 873, 925 BGB).

Genau, so ist das!

Der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB setzt voraus: (1) Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück (Auflassung, § 925 BGB), (2) Eintragung ins Grundbuch, (3) Einigsein, § 873 Abs. 2 BGB, (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers. K und E haben die Auflassung erklärt (§ 925 BGB). E wurde in das Grundbuch eingetragen. In diesem Zeitpunkt bestand auch die Einigung fort. Durch die Ermächtigung zur Weiterveräußerung (§ 185 Abs. 1 BGB) war K auch verfügungsbefugt. In der Situation der Kettenauflassung kommt es also zu einem Eigentumserwerb des zweiten Auflassungsempfängers (E) ohne Zwischeneintragung (also ohne Eigentumserwerb) des Ersterwerbers (K).
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