Eintragungsvoraussetzungen Grundbuch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V haben einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück geschlossen und die Auflassung notariell beurkunden lassen. K fragt sich, welche Schritte gegenüber dem Grundbuchamt einzuleiten sind, um als Eigentümer eingetragen zu werden.
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Einordnung des Falls
Eintragungsvoraussetzungen Grundbuch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Grundbuchblatt hat drei Abteilungen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Grundbuchamt ist bei den Amtsgerichten angesiedelt.
Ja!
3. Damit K im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird, müssen K oder V einen Antrag stellen.
Genau, so ist das!
4. V muss die Eintragung bewilligen, um die Änderung des Grundbuches zu ermöglichen
Ja, in der Tat!
5. V muss als Berechtigter eingetragen sein, damit die Eintragung vorgenommen wird.
Ja!
6. Der Eintragung des K stehen keine Hindernisse entgegen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Trude
20.5.2020, 18:37:43
Ich dachte man kann auch nach der Auflassung und vor der Eintragung ein Grundstück schon weiter veräußern, dann würde man ja auch nicht im Grundbuch stehen? Das hat zumindest die Lösung ein paar Fälle zuvor gesagt
Christian Leupold-Wendling
22.5.2020, 16:02:15
Hi Trude, danke für die Frage! Du musst unterscheiden zwischen Eigentumserwerb und der Möglichkeit, weiterzuveräußern: Zum Erwerb eines Grundstücks gehört grundsätzlich auch die Eintragung ins Grundbuch - § 873 Abs. 1 BGB: „… Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.“ Die Weiterveräußerung ist möglich, wenn man entweder Eigentümer des Grundstücks ist (dafür müsste man aber grundsätzlich ins Grundbuch eingetragen sein), oder wenn man von einem anderen dazu ermächtigt ist, das Grundstück zu veräußern (
§ 185 BGB). Das ist wahrscheinlich der Fall, den Du meintest, oder?
Christian
30.5.2020, 10:49:09
V muss bei dem dargestellten Sachverhalt nicht noch einmal explizit sein Einwilligung gegenüber dem Grundbuchamt erklären, da die Auflassung zweckmäßig ebenfalls notariell beurkundet wurde, die dritte oder vierte Frage sollte daher präzisiert werden.
Christian Leupold-Wendling
18.6.2020, 16:07:37
Hi Christian, danke für die Anmerkung! Wir haben in dem entsprechenden Hinweistext darauf hingewiesen, dass in der Praxis die Auflassung häufig notariell beurkundet wird. Davon steht aber hier nichts im Sachverhalt. Das kann man also uE nicht unterstellen.
Krisb
30.6.2020, 17:08:39
Was Christian oben meint, ist dass eine ausdrückliche Bewilligung des V, für den Fall, dass er den Antrag auf Eintragung gestellt hat, hier nicht zwingend nötig ist, da im Antrag die Bewilligung
konkludentgesehen werden kann (sogenannter gemischter Antrag, dieser muss dann wiederum den Formvorschriften der 29 f. GBO entsprechen.
Vulpes
5.1.2021, 17:59:18
Ich glaube es wäre präziser zu sagen: Aussage: Grundsätzlich müsste der V der Eintragung des K in das Grundbuchamt zustimmen. Antwort: Die Ausssage stimmt. Denn im Falle einer Weigerung der Einwilligung in die Eintragung bei bestehendem Anspruch des K kann diese doch durch die Fiktion einer Eintragungsbewilligung ersetzt werden, oder nicht?
t o m m y
5.1.2021, 18:13:26
ich weiß nicht genau was du meinst... spontan aus dem bauch heraus: wenn sich der voreigentümer weigert, muss man ihn eben auf erteilung der bewilligung verklagen. das dürfte eine WE sein, die nach 894 zpo vollstreckt wird. meinst du das? das ist aber nicht der normalfall, der hier im fall beschrieben werden soll
Vulpes
5.1.2021, 19:48:31
Ja genau das meine ich. Das ist doch aber eine Ausnahme vom Grundsatz, oder? Wenn bei Jurafuchs allgemein gefragt wurde, ob ein Normalfall zu einem bestimmten Ergebniss führt, war die Antwort oft: Nein aufgrund folgender Ausnahme an die man denken muss. Deswegen mein Einwand, weil wenn man an diese Ausnahme denkt, ist "muss" der V eben nicht zustimmen.
t o m m y
5.1.2021, 20:03:46
ja, man koennte die ersetzung im wege des 894 wohl auch als ausnahme bezeichnen (dann gibts aber viele ausnahmen!). faend ich aber verwirrend; die zwangsvollstreckung spielt auf einer anderen ebene und ist ja keine 'ausnahme' von etwas, sondern dessen durchsetzung. aber das ist semantik... eine richtige ausnahme waere fuer mich eher § 22 gbo
Vulpes
5.1.2021, 20:07:09
Okey, hast mich überzeugt 😅
jurafuchsles
7.6.2022, 10:11:31
Was ist denn die Rechtsfolge, wenn diese verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden?
Nora Mommsen
1.7.2022, 11:10:00
Hallo jurafuchsles, da es sich bei der Eintragung in das Grundbuch um einen VA handelt, gilt wie sonst auch: Es liegt formelle Rechtswidrigkeit vor, aber nur im Ausnahmefall Nichtigkeit. Es ist also grundsätzlich irrelevant, ob die Verfahrensfehler gemacht wurden und ein Verstoß gegen die GBO vorliegt. Nichtig wäre die Eintragung zum Beispiel bei Eintragung durch einen unzuständige Beamten oder eine Privatperson oder wenn die Eintragung unter An
drohungvon Gewalt oder mittels Zwang erfolgt ist. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Anicee
30.5.2024, 19:59:00
Wenn die verfahrensrechtlichen Vorschriften der GBO nicht eingehalten wurden, kann dem Eintragungsantrag nicht stattgegeben werden. Der Rechtspfleger erteilt dann eine Zwischenverfügung oder der Antrag wir zurückgewiesen (§18 GBO).
Itsajourney
3.1.2024, 22:38:19
Gilt § 129 lll BGB im Kontext des § 20 GBO auch bei § 29 GBO? Also was ich konkret fragen möchte: Genügt denn eine notarielle Beurkundung der Auflassung dem Formerfordernis des § 29 GBO?Danke schon mal im Voraus wer auch immer antwortet :)
Lorenz
15.5.2024, 14:52:17
Muss die Person, die die Bewilligung erteilt, zwingend im Grundbuch stehen? Das dürfte zwar die Regel sein, aber ist es im erbrechtlichen Zusammenhang nicht so, dass regelmäßig der Erblasser noch im Grundbuch steht und dann "direkt von den Erben auf den Käufer übereignet wird"?
Anicee
30.5.2024, 19:53:24
Hierfür sieht §40 GBO Ausnahmen vor. Unter anderem auch den Fall der Eintragung der Übertragung eines Rechts :)
Teddy
7.6.2024, 07:29:53
Ich denke auch, dass in der Frage ein „grundsätzlich“ eingefügt werden sollte. ✨
Anicee
30.5.2024, 20:04:24
Bei der Antragsberechtigung könnte man hier noch darauf hinweisen, dass der Antrag bei Fällen des §20 GBO, den wir hier vorliegend haben, durch den Notar erfolgen soll (im Namen der Antragsberechtigten) gem. §13 I 3 GBO. Bei der Vertiefung zum öffentlichen Glauben des Grundbuches und der gesetzlichen Vermutung könnte man noch die entsprechenden Normen des BGB §§ 891, 892 angeben :)