Verfügungsbeschränkung 1
19. Mai 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V lässt dem K sein Grundstück mit notarieller Beurkundung auf. K stellt den Eintragungsantrag. Vor Eintragung bezahlt K den Kaufpreis. Ebenfalls vor Eintragung wird über das Vermögen des V das Insolvenzverfahren eröffnet. Danach wird K im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
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Einordnung des Falls
Verfügungsbeschränkung 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert V seine Verfügungsbefugnis.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Zeitspanne, die zwischen Auflassung und Eintragung vergeht, birgt Gefahren für den Auflassungsempfänger.
Ja!
3. K hat Eigentum an dem Grundstück erworben.
Genau, so ist das!
4. § 878 BGB bezweckt den Schutz des Auflassungsempfängers.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
JonasRehder
5.9.2023, 11:12:24
Eine Frage zu § 878 und dem hier geschilderten Fall: Die Eintragung wurde ja erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Wenn ich jetzt den Wortlaut des § 878 sehe, hätte ich gedacht, dass vor dem Eintreten der Verfügungsbeschränkung sowohl die Erklärung bindend geworden sein muss als auch der Antrag auf Eintragung gestellt worden sein muss. Das würde ich zumindest aus dem Wortlaut „und der Antrag…“ verstehen. Warum ist das hier unschädlich? Weil der K den Antrag selbst stellen kann?
Lay
16.9.2023, 15:56:51
Ich glaube, du hast dich verlesen. K stellt den Antrag schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nur die Eintragung erfolgt erst danach
Findet Nemo Tenetur
19.10.2024, 19:54:24
Ich habe gerade zum ersten mal § 878 gecheckt! (und es wurde so langsam mal Zeit, bin in der Examensvorbereitung..) Danke.

Linne_Karlotta_
22.10.2024, 10:59:15
Hallo Karolin, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße und viel Erfolg für Dein Examen! Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

paulmachtexamen
2.11.2024, 22:14:38
Welche Relevanz hat es, dass K hier den Kaufpreis bezahlt hat? K würde doch auch dann Eigentümer werden, wenn er den Kaufpreis nicht zahlt, oder vertue ich mich hier etwa

glaenzejenseitsvonnullundachtzehn
2.5.2025, 23:38:22
*push*

Tim Gottschalk
5.5.2025, 21:02:06
Hallo @[paulmachtexamen](210803) und @[glaenzejenseitsvonnullundachtzehn](41667), ihr habt insofern Recht, als dass die Kaufpreiszahlung in der Theorie keine Rolle für die hier angewendeten Normen spielt. In der Praxis wird jedoch im absoluten Regelfall eine unbedingte Auflassung erst dann erklärt, wenn der Kaufpreis gezahlt ist. Außerdem verdeutlicht das umso besser, dass der K hier schutzwürdig ist, schließlich könnte die Durchsetzung seines Rückforderungsanspruchs gegen den insolventen V problematisch sein. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
zuso
22.2.2025, 17:39:31
Bei welchem Prüfungspunkt wird das angesprochen? Bei der Eintragung im Grundbuch oder dem Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung oder wo anders?

Sebastian Schmitt
5.5.2025, 12:20:30
Hallo @[zuso](205401), ich nehme an, Dir geht es vor allem darum, wo Du
§ 878 BGBerwähnen solltest. Es dürfte sich anbieten, dass iRd Berechtigung zu tun, berechtigt ist nämlich grds nur der verfügungsbefugte Eigentümer. Man prüft dann zunächst die Eigentümerstellung, die ja ohnehin Voraussetzung des
§ 878 BGBist: "Eine von dem Berechtigten...". Anschließend kommt man dann auf den späteren Verlust der
Verfügungsbefugnisnach § 80 I InsO zu sprechen und erläutert vor diesem Hintergrund
§ 878 BGB. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Lukas_Schulle
16.4.2025, 13:41:00
Wie stehen diese beiden Normen im Verhältnis? Kommt es bei § 91 II InsO hinzu, dass der
§ 878 BGBunberührt bleibt und nur deshalb auch die nachträgliche Verfügungsbeschränkung (bei bindender Erklärung und Antrag auf Eintragung) umbeachtlich ist? Ansonsten könnte man in diesem Fall allein über § 81 I 2 InsO i.V.m.
§ 892 BGBargumentieren, da V wohl im GB eingetragen ist.