Verfügungsbeschränkung 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V lässt dem K sein Grundstück mit notarieller Beurkundung auf. K stellt den Eintragungsantrag. Vor Eintragung bezahlt K den Kaufpreis. Ebenfalls vor Eintragung wird über das Vermögen des V das Insolvenzverfahren eröffnet. Danach wird K im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert V seine Verfügungsbefugnis.
Ja, in der Tat!
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2. Die Zeitspanne, die zwischen Auflassung und Eintragung vergeht, birgt Gefahren für den Auflassungsempfänger.
Ja!
3. K hat Eigentum an dem Grundstück erworben.
Genau, so ist das!
4. § 878 BGB bezweckt den Schutz des Auflassungsempfängers.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
JonasRehder
5.9.2023, 11:12:24
Eine Frage zu § 878 und dem hier geschilderten Fall: Die Eintragung wurde ja erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Wenn ich jetzt den Wortlaut des § 878 sehe, hätte ich gedacht, dass vor dem Eintreten der
Verfügungsbeschränkungsowohl die Erklärung bindend geworden sein muss als auch der Antrag auf Eintragung gestellt worden sein muss. Das würde ich zumindest aus dem Wortlaut „und der Antrag…“ verstehen. Warum ist das hier unschädlich? Weil der K den Antrag selbst stellen kann?
Lay
16.9.2023, 15:56:51
Ich glaube, du hast dich verlesen. K stellt den Antrag schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nur die Eintragung erfolgt erst danach