Rauschzustand
16. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T flößt seinem zehnjährigen Neffen B gegen dessen Willen den Inhalt einer ganzen Schnapsflasche ein. B gelangt in einen heftigen Rauschzustand. Er wird auf dem Heimweg ohnmächtig, sodass B mit einer Alkoholvergiftung ins Krankenhaus eingeliefert werden muss.
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Einordnung des Falls
Rauschzustand
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den B dazu nötigte, die Flasche Schnaps leer zu trinken, hat er ihn körperlich misshandelt (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat den B durch dieselbe Handlung an der Gesundheit geschädigt (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kai
18.12.2024, 10:35:11
Worin ist hier der Anknüpfungspunkt für die körperl. Misshandlung zu sehen? Die
Nötigungals solche ist ja grds. nur ein Eingriff in die Willensfreiheit. Alle alkoholbedingten Folgen würde ich unter die
Gesundheitsschädigungsubsumieren, so ist die Ohnmacht zB eine negative, krankhafte Abweichung vom Normalzustand der Kreislauftätigkeit. Ist die
körperliche Misshandlungdann die Schleimhautreizung (Erheblichkeit mE Zweifelhaft) oder argumentiert man hier schlicht damit, dass Erbrechen als Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und Ohnmacht (wohl iVm einem Zusammenbrechens) als Beeintr. der körperlichen Unversehrtheit sind? Das wäre mE sehr weit gefasst, weil es sich ja vielmehr um Nebenfolgen der
Gesundheitsschädigunghandelt, wäre aber aufgrund der Nicht-Exklusivität der beiden Varianten wohl sicher vertretbar. Könntet ihr mich hier aufklären? Vielen Dank im Voraus!
Moritz00
11.1.2025, 16:09:33
Wer sich in einem derart schweren Rauschzustand befindet, dessen Körperfunktionen können bereits nicht mehr in jeglicher Hinsicht gut funktionieren. Sinne und Gleichgewichtssinn sind eingeschränkt. Spätestens die Ohnmacht führt dazu, dass die Körperfunktion des Bewusstseins ausfällt. Insofern dürfte eine erhebliche Beeinträchtigung der somatischen Funktionsfähigkeit, also eine
Körperliche Misshandlung, gegeben sein.