Rauschzustand

16. April 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T flößt seinem zehnjährigen Neffen B gegen dessen Willen den Inhalt einer ganzen Schnapsflasche ein. B gelangt in einen heftigen Rauschzustand. Er wird auf dem Heimweg ohnmächtig, sodass B mit einer Alkoholvergiftung ins Krankenhaus eingeliefert werden muss.

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Einordnung des Falls

Rauschzustand

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den B dazu nötigte, die Flasche Schnaps leer zu trinken, hat er ihn körperlich misshandelt (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Den B dazu zu bringen, eine ganze Flasche Schnaps leer zu trinken, stellt eine üble und unangemessene Behandlung dar. B wurde auf dem Nachhauseweg ohnmächtig und erlitt eine Alkoholvergiftung, sodass auch seine körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtig ist.
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2. T hat den B durch dieselbe Handlung an der Gesundheit geschädigt (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand. Ein Rauschmittelzustand ist ein vom Normalzustand der körperlichen Funktion des Opfers nachteilig abweichender Zustand. Schon indem der T den B in einen Rauschzustand versetzt hat, hat er einen pathologischen Zustand hervorgerufen. Die Erfüllung beider Alternativen gegenüber demselben Opfer durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) ändert nichts am Vorliegen nur einer Körperverletzungstat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Kai

Kai

18.12.2024, 10:35:11

Worin ist hier der Anknüpfungspunkt für die körperl. Misshandlung zu sehen? Die

Nötigung

als solche ist ja grds. nur ein Eingriff in die Willensfreiheit. Alle alkoholbedingten Folgen würde ich unter die

Gesundheitsschädigung

subsumieren, so ist die Ohnmacht zB eine negative, krankhafte Abweichung vom Normalzustand der Kreislauftätigkeit. Ist die

körperliche Misshandlung

dann die Schleimhautreizung (Erheblichkeit mE Zweifelhaft) oder argumentiert man hier schlicht damit, dass Erbrechen als Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und Ohnmacht (wohl iVm einem Zusammenbrechens) als Beeintr. der körperlichen Unversehrtheit sind? Das wäre mE sehr weit gefasst, weil es sich ja vielmehr um Nebenfolgen der

Gesundheitsschädigung

handelt, wäre aber aufgrund der Nicht-Exklusivität der beiden Varianten wohl sicher vertretbar. Könntet ihr mich hier aufklären? Vielen Dank im Voraus!

MO

Moritz00

11.1.2025, 16:09:33

Wer sich in einem derart schweren Rauschzustand befindet, dessen Körperfunktionen können bereits nicht mehr in jeglicher Hinsicht gut funktionieren. Sinne und Gleichgewichtssinn sind eingeschränkt. Spätestens die Ohnmacht führt dazu, dass die Körperfunktion des Bewusstseins ausfällt. Insofern dürfte eine erhebliche Beeinträchtigung der somatischen Funktionsfähigkeit, also eine

Körperliche Misshandlung

, gegeben sein.


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