Rauschzustand

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T flößt seinem zehnjährigen Neffen B gegen dessen Willen den Inhalt einer ganzen Schnapsflasche ein. B gelangt in einen heftigen Rauschzustand. Er wird auf dem Heimweg ohnmächtig, sodass B mit einer Alkoholvergiftung ins Krankenhaus eingeliefert werden muss.

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Einordnung des Falls

Rauschzustand

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den B dazu nötigte, die Flasche Schnaps leer zu trinken, hat er ihn körperlich misshandelt (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Den B dazu zu bringen, eine ganze Flasche Schnaps leer zu trinken, stellt eine üble und unangemessene Behandlung dar. B wurde auf dem Nachhauseweg ohnmächtig und erlitt eine Alkoholvergiftung, sodass auch seine körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtig ist.
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2. T hat den B durch dieselbe Handlung an der Gesundheit geschädigt (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand. Ein Rauschmittelzustand ist ein vom Normalzustand der körperlichen Funktion des Opfers nachteilig abweichender Zustand. Schon indem der T den B in einen Rauschzustand versetzt hat, hat er einen pathologischen Zustand hervorgerufen. Die Erfüllung beider Alternativen gegenüber demselben Opfer durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) ändert nichts am Vorliegen nur einer Körperverletzungstat.
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