Steinwurf auf viel befahrener Autobahn
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T wirft von einer Brücke Steine auf die Autobahn. Den Tod von Autofahrern nimmt er billigend in Kauf. O befährt die um diese Uhrzeit vielbefahrene Strecke und wird von einem Stein erfasst. Er stirbt. Wie durch ein Wunder wird keine andere Person verletzt.
Einordnung des Falls
Steinwurf auf viel befahrener Autobahn
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O "mit gemeingefährlichen Mitteln" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB).
Genau, so ist das!
2. T hatte Vorsatz bezüglich der Gemeingefährlichkeit des Mittels (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB).
Ja, in der Tat!
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s.t.
31.8.2021, 19:06:34
Finde das doch auf den vorherigen Übungsfall bezogen inkonsequent. 1 Stein = 1 Todesfall... würde da eher auf 212 gehen und jeden weiteren Steinwurf als Versuch nach 212. 22, 23 prüfen
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
15.11.2021, 20:56:38
Hallo s.t., im Unterschied zu dem Fall der Mehrfachtötung durch die Sprengstoffbombe hast Du hier auf der Autobahn gerade keinen abgegrenzten Personenkreis. Zwar mag der 1 Stein nur eine Scheibe treffen, aber die nachfolgenden Auffahrunfälle können durchaus den Tod einer unbestimmten Mehrzahl von Personen bedingen, weswegen insofern die Gemeingefährlichkeit bejaht werden kann. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team