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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T wirft von einer Brücke Steine auf die Autobahn. Den Tod von Autofahrern nimmt er billigend in Kauf. O befährt die um diese Uhrzeit vielbefahrene Strecke und wird von einem Stein erfasst. Er stirbt. Wie durch ein Wunder wird keine andere Person verletzt.

Einordnung des Falls

Steinwurf auf viel befahrener Autobahn

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O "mit gemeingefährlichen Mitteln" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB).

Genau, so ist das!

Das objektive Mordmerkmal der gemeingefährlichen Mittel erfüllt der Täter, der ein Medium einsetzt, das in der konkreten Tatsituation abstrakt geeignet ist, eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Die Gefährlichkeit des Tatmittels bestimmt sich nicht abstrakt nach dessen typischer Wirkung, sondern nach dessen Eignung zur Gefährdung Dritter in der konkreten Tatsituation. Nicht notwendig ist, dass die Gefährdung konkret eingetreten ist ("abstrakt geeignet"). T verwendete die Steine in der konkreten Situation dergestalt, dass sie abstrakt dazu geeignet waren, eine unbestimmte Mehrzahl von Autofahrern zu gefährden. Er konnte nicht beherrschen, wer durch sein Verhalten zu Schaden kommt – z.B. nachfolgende Autofahrer, die dem O ausweichen müssen.

2. T hatte Vorsatz bezüglich der Gemeingefährlichkeit des Mittels (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB).

Ja, in der Tat!

Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (Umkehrschluss aus § 16 StGB). Das Mordmerkmal "mit gemeingefährlichen Mitteln" ist ein tatbezogenes, objektives Mordmerkmal. Der Täter hat Vorsatz bezüglich der Gemeingefährlichkeit des Mittels, wenn er die Wirkung des Tötungsmittels kennt und dessen mangelnde Beherrschbarkeit zumindest in Kauf nimmt. T wirft vorsätzlich Steine auf die Fahrbahn und nimmt zumindest billigend in Kauf, dass auch andere Autofahrer (sowie deren Beifahrer) gefährdet und letztlich getötet werden können.

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S.

s.t.

31.8.2021, 19:06:34

Finde das doch auf den vorherigen Übungsfall bezogen inkonsequent. 1 Stein = 1 Todesfall... würde da eher auf 212 gehen und jeden weiteren Steinwurf als Versuch nach 212. 22, 23 prüfen

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.11.2021, 20:56:38

Hallo s.t., im Unterschied zu dem Fall der Mehrfachtötung durch die Sprengstoffbombe hast Du hier auf der Autobahn gerade keinen abgegrenzten Personenkreis. Zwar mag der 1 Stein nur eine Scheibe treffen, aber die nachfolgenden Auffahrunfälle können durchaus den Tod einer unbestimmten Mehrzahl von Personen bedingen, weswegen insofern die Gemeingefährlichkeit bejaht werden kann. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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