Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Steinwurf auf viel befahrener Autobahn
Steinwurf auf viel befahrener Autobahn
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T wirft von einer Brücke Steine auf die Autobahn. Den Tod von Autofahrern nimmt er billigend in Kauf. O befährt die um diese Uhrzeit vielbefahrene Strecke und wird von einem Stein erfasst. Er stirbt. Wie durch ein Wunder wird keine andere Person verletzt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Steinwurf auf viel befahrener Autobahn
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O "mit gemeingefährlichen Mitteln" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hatte Vorsatz bezüglich der Gemeingefährlichkeit des Mittels (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
s.t.
31.8.2021, 19:06:34
Finde das doch auf den vorherigen Übungsfall bezogen inkonsequent. 1 Stein = 1 Todesfall... würde da eher auf 212 gehen und jeden weiteren Steinwurf als Versuch nach 212. 22, 23 prüfen
Lukas_Mengestu
15.11.2021, 20:56:38
Hallo s.t., im Unterschied zu dem Fall der Mehrfachtötung durch die Sprengstoffbombe hast Du hier auf der Autobahn gerade keinen abgegrenzten Personenkreis. Zwar mag der 1 Stein nur eine Scheibe treffen, aber die nachfolgenden Auffahrunfälle können durchaus den Tod einer unbestimmten Mehrzahl von Personen bedingen, weswegen insofern die
Gemeingefährlichkeit bejaht werden kann. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team