Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Bombenwürfe in ein Lokal – Problem der Mehrfachtötungen 2
Bombenwürfe in ein Lokal – Problem der Mehrfachtötungen 2
4. April 2025
11 Kommentare
4,7 ★ (5.256 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Von der Straße aus beobachtet T, wie seine Ex-Frau O mit ihrem neuen Freund F und dessen zwei Kindern im Wintergarten Karten spielt. Er beschließt, die fröhliche Gesellschaft umzubringen und wirft eine Sprengstoffbombe durch das Glas. O und F sterben bei der Explosion.
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Einordnung des Falls
Bombenwürfe in ein Lokal – Problem der Mehrfachtötungen 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O und F "mit gemeingefährlichen Mitteln" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Orfeas
17.3.2021, 20:30:52
Evtl. könnte noch darauf eingegangen werden, dass hierin ein Wertungswiderspruch liegt. Im Endeffekt steht damit derjenige Täter, der von vornherein eine konkrete Vielzahl von Opfer durch ein in seinem Gefahrenpotential nicht beherrschbares Mittel tötet, gegenüber demjenigen Täter besser, der ohne diese
Konkretisierungaufgrund der Gemeingefahr des Tötungsmittels auch nicht bereits individualisierte Opfer in Kauf nimmt. Das Unrecht auf der Handlungsseite ist bei ersterem eigentlich größer.

Lukas_Mengestu
18.3.2021, 10:39:25
Hallo Orfeas, in der Tat wird dieser Ansatz der Rechtsprechung in Teilen der Literatur als wertungswidersprüchlich bemängelt. Denn wenn T nur die Ex-Frau hätte töten wollen, so hätte man kein Problem das Vorliegen eines
gemeingefährlichen MIttels in Bezug auf F und dessen Kinder anzunehmen. Auch wenn dies im Ergebnis wertungswidersprüchlich erscheint, konnten sich Ansätze hier Abhilfe zu schaffen nicht durchsetzen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Umstand, dass T Menschen töten will, bereits über § 212 I StGB strafbewehrt ist. Die im Merkmal des "
gemeingefährlichen MIttels" zum Ausdruck kommende Strafschärfung hat ihren HIntergrund indes gerade in der Unkontrollierbarkeit des Angriffes des Täters und der darin zum Ausdruck kommenden besonderen Sozialgefährlichkeit der Tat.

Lukas_Mengestu
18.3.2021, 10:42:07
Berücksichtigt man dies, so erscheint es durchaus konsquent die "Mehrfachtötung" nicht unter das
Tatbestandsmerkmalzu subusumieren und diese Fälle entweder nur im Hinblick auf die Strafzumessung zu berücksichtigen oder - je nach EInzelfall - ggfs.
niedrige Beweggründeanzunehmen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Orfeas
18.3.2021, 15:20:11
Stimme dir vollkommen zu. Nur, dass dann leider wieder die Gefahr besteht die besonderen Anforderungen der speziellen Mordmerkmale über die niedrigen Beweggründe auszuhöhlen. Was wiederum einen Konflikt mit Art. 103 II GG bedeutet. Deswegen ist es m.E. ein echt verzwicktes Problem. Beste Grüße

Burumar🐸
16.7.2022, 12:23:49
In dem Fall hier könnte man vermutlich aber auch Heimtücke bejahen.

HelinAfshar
31.5.2024, 11:27:08
Ist es nicht auch relevant ob bzw. inwiefern das Grundstück für Dritte zugänglich ist? Bei einem für die Öffentlichkeit zugänglichen Grundstück könnte das Merkmal der
Gemeingefährlichkeit des Tötungsmittels doch vorliegen wenn andere Menschen in den näheren Bereich des Explosionsradius kommen könnten und der T auf subjektiver Ebene mit
dolus eventualishandeln würde. Zwar gibt es im SV keine Anhaltspunkte für solch einen öffentlichen
Zugangsodass hier wohl er nicht davon ausgegangen werden kann, ist so eine Konstelation nicht aber trotzdem denkbar?
Juratiopharm
5.6.2024, 10:39:09
Entsprechend des Beispiels mit dem (leeren) öffentlichen Parkplatz würde es wohl nicht ausreichen, dass ein
Zugangfür Dritte möglich ist, Dritte müssten dies auch im Moment der Tat verwendet haben, also anwesend sein.

SchrankenSchranke
21.6.2024, 12:46:34
Den Gedanken hatte ich auch - immerhin ist bei einem Wintergarten auch davon auszugehen, dass die Glassplitter bei einer Explosion sehr weit fliegen und Dritte verletzen.

Sebastian Schmitt
26.3.2025, 10:32:20
Hallo @[HelinAfshar ](198216), darüber kann man sicherlich nachdenken und die Öffentlichkeit und Zugänglichkeit des Tatorts ist definitiv ein Kriterium, das man bei der Abwägung heranziehen kann. Eine abgelegenes Privatgrundstück wird dementsprechend tendenziell anders zu behandeln sein als ein beliebter öffentlicher Park in einer größeren Hauptstadt bei bestem Frühlingswetter. Auch die von @[SchrankenSchranke](247844) genannten Aspekte kann man insoweit sicher berücksichtigen. Wie @[Juratiopharm](137466) zutreffend sagt, wird man allerdings nicht allein auf die ganz theoretische, abstrakte Gefährlichkeit für Dritte abstellen können, zumal die sich fast immer irgendwie begründen ließe. Welche konkreten Anforderungen an die Gefährlichkeit und die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung zu stellen sind, ist im Einzelnen umstritten und natürlich stark einzelfallabhängig (näher zB MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl 2021, § 211 Rn 126 ff). Gerade bei klassisch "
gemeingefährlichen" Begehungsmethoden wie Sprengstoff, Gift etc wird man aber mit dem Täter auf der objektiven Tatbestandsebene recht streng sein können. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team