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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T wirft von einer Brücke auf die B96 Steine und nimmt den Tod von Autofahrern billigend in Kauf. O befährt die um diese Uhrzeit wenig befahrene Strecke. Von einem Stein erfasst stirbt er. Hinter O fährt D mit 2 Kindern. Sie muss dem O ausweichen und kann einen Unfall vermeiden.

Einordnung des Falls

Steinwurf von Autobahn – Anzahl gefährdeter Personen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O "mit gemeingefährlichen Mitteln" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB).

Ja, in der Tat!

Das objektive Mordmerkmal der gemeingefährlichen Mittel erfüllt der Täter, der ein Medium einsetzt, das in der konkreten Tatsituation abstrakt geeignet ist, eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Wie viele Personen durch den Einsatz des Mittels in abstrakte Lebensgefahr geraten müssen, um eine unbestimmte Mehrzahl annehmen zu können, lässt die Rspr. offen. Nach überwiegender Auffassung in der Literatur reicht die abstrakte Gefährdung von mindestens drei Personen neben dem unmittelbaren Tatopfer aus und wird dem Unrechtscharakter der Tat gerecht. T hat neben dem unmittelbaren Tatopfer O die D mit ihren 2 Kindern gefährdet.

2. T hatte Vorsatz bezüglich der Gemeingefährlichkeit des Mittels (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB).

Ja!

Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (Umkehrschluss aus § 16 StGB). Das Mordmerkmal "mit gemeingefährlichen Mitteln" ist ein tatbezogenes, objektives Mordmerkmal. Der Täter hat Vorsatz bezüglich der Gemeingefährlichkeit des Mittels, wenn er die Wirkung des Tötungsmittels kennt und dessen mangelnde Beherrschbarkeit zumindest in Kauf nimmt. T wirft vorsätzlich Steine auf die Fahrbahn und nimmt zumindest billigend in Kauf, dass auch andere Autofahrer (oder auch deren Beifahrer) gefährdet und letztlich getötet werden können.

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DIAA

Diaa

10.8.2023, 23:35:48

Wenn nach h.L. der Literatur die abstrakte Gefährdung weiterer drei Personen neben dem Opfer ausreiche, um dem Unrechtcharakter der Tat gerecht zu werden, dann sollte ein gemeingefährliches Mittel wohl in dem Fall angenommen werden, in dem der Täter seine EX-Frau mit ihrem neuen Freund und den anderen zwei Kindern tötete bzw. den Springstoff auf sie warf oder?

LELEE

Leo Lee

11.8.2023, 12:25:36

Hallo Diaa, in der Tat werden dort sowie hier rein zahlenmäßig genügend Personen gefährdet (dort sogar mehr, weil vier Personen). Beacht jedoch, dass gemeingefährlich fordert, dass durch die Anwendung im EINZELFALL eine unbestimmte Zahl gefährdet wird und dies eben nicht vom Täter kontrolliert werden kann. Anders als hier waren die Opfer bei dem dortigen Fall bereits individualisiert (sprich, der Täter wusste, dass er genau diese vier Personen gefährdet bzw. tötet; darüber hinaus gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass auch andere - nicht geplante - Opfer gefährdet würden). Somit fehlte es dort am Merkmal "unbestimmt". Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB, 69. Auflage, § 211 Rn. 59a empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchteam - Leo


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