Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Tateinheitliches Zusammentreffen 1
Tateinheitliches Zusammentreffen 1
6. April 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (4.699 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T hat die christlich lebende O geschwängert. T möchte die Schwangerschaft seiner Familie verheimlichen und versucht, die O zum Abbruch der Schwangerschaft zu bewegen. O möchte das Kind jedoch bekommen. T tötet die O deswegen mit zwei Messerstichen in Bauch und Herz.
Diesen Fall lösen 56,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Tateinheitliches Zusammentreffen 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die O in Ermöglichung des Schwangerschaftsabbruchs (§ 218 Abs. 1, 2 S. 2 Nr. 1 StGB) getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Mört
24.7.2020, 09:07:09
Welche Rolle spielt denn die Nationalität des Täters in diesem Fall? Ich denke nicht, dass sie genannt werden muss. Durch das nennen seiner Nationalität und ihrer Glaubensrichtung werden nur Vorurteile primitiv erfüllt und reproduziert. Gerade als Juristen sollte der Umgang mit Sprache bewusst sein.

Speetzchen
24.7.2020, 22:45:04
Wahrscheinlich wurden die Nationalitäten/ Religionen genannt, weil es im Originalfall (siehe BGH Entscheidung) so war... ich glaube nicht, dass dadurch irgendwelche Vorurteile geschnürt werden sollten...

Eigentum verpflichtet 🏔️
25.7.2020, 18:30:11
Hallo ihr beiden, danke für eure Kommentare! Speetzchen hat recht, wir hatte das so aus der originalen Entscheidung übernommen. Da aber die Frage der Nationalität hier (anders als bei Mordmerkmal "
niedrige Beweggründe") gar keine Rolle bei der Falllösung spielt, haben wir sie rausgenommen.

3mon
10.12.2024, 20:03:04
Ich weiß, ich bin hier (4 Jahre) zu spät dran - aber der Kommentar von Mört, der immerhin (Stand jetzt) 21 Upvotes bekommen hat, erschüttert mich wirklich. Zunächst mal finde ich, dass die Nationalität des Täters hier sehr wohl eine Rolle spielt, um das Tatmotiv zu verstehen. Und ich finde, gerade hier unter uns Juristen/Studierenden, ist jedem ein verantwortungsvoller und neutraler Umgang mit faktischen Sachverhalten zuzutrauen. Wie kann es sein, dass hier Fakten aus einem BGH Urteil nicht mehr genannt werden sollen, weil einige sich darum Sorgen, dass sich die anderen Nutzer dadurch eine Meinung bilden könnten, die ihnen nicht passt? Wir sind hier doch keine leicht zu beinflussenden Wutbürger, die sich an Jurafuchs Sachverhalten radikalisieren wollen. Liebe Grüße an alle Füchse - und passt bloß auf, dass ihr nach diesem Fall nicht ausversehen Nazis werdet ;)

NatürlichBlond
29.1.2025, 16:58:01
Hi @[3mon](238593), ich sehe das anders: Ganz egal, welche Nationalität jemand hat, es geht um das konkrete Motiv, nicht die eventuell kulturell bedingte Herkunft desselben. Es ist egal, ob ein Deutscher oder ein Italiener oder ein Marrokaner oder ein Inder oder ein Australier eine andere Person töten will, um eine andere Tat zu ermöglichen. Kernpunkt ist, dass eine Person eine andere Person tötet, um eine andere Tat zu ermöglichen. Folglich ist die Nennung der Nationalität für das Ziel des Lerninhalts überflüssig. Und klar, hier sind gebildete Menschen unterwegs, aber wie schon von Mört gesagt, Sprache ist mächtig, denn sie prägt unser Bild der Realität. Es gibt inzwischen verstärkt Engagement dafür, Beispielsfälle in der juristischen Praxis diverser zu gestalten (bspw. Frauen nicht nur als fahrlässige Sekretärinnen auftreten zu lassen, sondern auch als erfolgreiche Unternehmerinnen), gerade weil man bisherige Stereotypen nicht beibehalten bzw. verstärken will. Ich denke, ähnliches soll damit erreicht werden, dass die Nationalität aus Sachverhalten gestrichen wird - um Rassismus und Fremdenfeindlichkeit nicht zu verstärken. Viele Grüße!

Tim
17.5.2023, 20:12:57
Bei Tötung einer Schwangeren entscheidet sich die Strafbarkeit wegen Schwangerschaftsabbruch doch dann im subjektiven Tatbestand? Würde man die Strafbarkeit wegen § 218 StGB auch ohne z.B. ein gezieltes einstechen auf den Bauch bejahen können?
Diaa
12.8.2023, 15:10:27
Wo seht ihr hier eine Ermöglichung bzw. wozu soll ermöglicht werden? Eher sehe ich hier einen niedrigen Beweggrund.
Leo Lee
18.8.2023, 11:51:06
Hallo Diaa, hier soll der Schwangerschaftsabbruch - § 218 I StGB - ermöglicht werden, eben durch die Tötungshandlung (also zeitgleich). In der Tat liegt hier auch ein
niedriger Beweggrundvor. Beachte jedoch, dass die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe - ausgenommen natürlich der niedrige Beweggrund - letztlich spezielle Ausprägung dessen sind. Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB, 69. Auflage 2022, § 211 Rn. 62 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
JonasRehder
6.9.2023, 14:55:45
Kurze Frage: Im Valerius/Ruppert steht in § 13 Rn. 103 ff., dass Handlungen, die in einer Handlung mit der Tötungshandlung zusammenfallen, das Mordmerkmal nicht begründen können. Wäre das nicht hier der Fall, ohne mich medizinisch aus dem Fenster lehnen zu wollen?

Nora Mommsen
7.9.2023, 12:33:48
Hallo JonasRehder, danke für deine Rückfrage. Der BGH und die herrschende Meinung sind der Ansicht, dass eine solche Überschneidung der Tatbestandsverwirklichung des Mordmerkmals der Ermöglichung nicht im Wege steht. Folgt man der Mindermeinung dann wäre dies in der Tat hier abzulehnen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team