+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat die christlich lebende O geschwängert. T möchte die Schwangerschaft seiner Familie verheimlichen und versucht, die O zum Abbruch der Schwangerschaft zu bewegen. O möchte das Kind jedoch bekommen. T tötet die O deswegen mit zwei Messerstichen in Bauch und Herz.

Einordnung des Falls

Tateinheitliches Zusammentreffen 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die O in Ermöglichung des Schwangerschaftsabbruchs (§ 218 Abs. 1, 2 S. 2 Nr. 1 StGB) getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 1 StGB).

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Ja, in der Tat!

Der Täter handelt mit Ermöglichungsabsicht, wenn es ihm zielgerichtet darauf ankommt, durch die Tötung eine andere Tat zu fördern. Die Verwirklichung des Mordmerkmals hängt nicht davon ab, dass der Täter die Tötung als unerlässliches Mittel zur Ermöglichung der Bezugstat erachtet. Überwiegend wird vertreten, dass ein tateinheitliches Zusammentreffen von Tötungshandlung und der Handlung zur Begehung der anderen Straftat der Annahme von Ermöglichungsabsicht nicht entgegensteht. So hält auch der BGH die Überschneidung für unerheblich: Die Tateinheit zwischen § 211 StGB und § 218 StGB stelle die Absicht zur Ermöglichung einer "anderen Straftat" nicht in Frage (RdNr. 5).

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Mört

Mört

24.7.2020, 09:07:09

Welche Rolle spielt denn die Nationalität des Täters in diesem Fall? Ich denke nicht, dass sie genannt werden muss. Durch das nennen seiner Nationalität und ihrer Glaubensrichtung werden nur Vorurteile primitiv erfüllt und reproduziert. Gerade als Juristen sollte der Umgang mit Sprache bewusst sein.

Speetzchen

Speetzchen

24.7.2020, 22:45:04

Wahrscheinlich wurden die Nationalitäten/ Religionen genannt, weil es im Originalfall (siehe BGH Entscheidung) so war... ich glaube nicht, dass dadurch irgendwelche Vorurteile geschnürt werden sollten...

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

25.7.2020, 18:30:11

Hallo ihr beiden, danke für eure Kommentare! Speetzchen hat recht, wir hatte das so aus der originalen Entscheidung übernommen. Da aber die Frage der Nationalität hier (anders als bei Mordmerkmal "niedrige Beweggründe") gar keine Rolle bei der Falllösung spielt, haben wir sie rausgenommen.

Tim

Tim

17.5.2023, 20:12:57

Bei Tötung einer Schwangeren entscheidet sich die Strafbarkeit wegen Schwangerschaftsabbruch doch dann im subjektiven Tatbestand? Würde man die Strafbarkeit wegen § 218 StGB auch ohne z.B. ein gezieltes einstechen auf den Bauch bejahen können?

DIAA

Diaa

12.8.2023, 15:10:27

Wo seht ihr hier eine Ermöglichung bzw. wozu soll ermöglicht werden? Eher sehe ich hier einen niedrigen Beweggrund.

LELEE

Leo Lee

18.8.2023, 11:51:06

Hallo Diaa, hier soll der Schwangerschaftsabbruch - § 218 I StGB - ermöglicht werden, eben durch die Tötungshandlung (also zeitgleich). In der Tat liegt hier auch ein niedriger Beweggrund vor. Beachte jedoch, dass die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe - ausgenommen natürlich der niedrige Beweggrund - letztlich spezielle Ausprägung dessen sind. Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB, 69. Auflage 2022, § 211 Rn. 62 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

JO

JonasRehder

6.9.2023, 14:55:45

Kurze Frage: Im Valerius/Ruppert steht in § 13 Rn. 103 ff., dass Handlungen, die in einer Handlung mit der Tötungshandlung zusammenfallen, das Mordmerkmal nicht begründen können. Wäre das nicht hier der Fall, ohne mich medizinisch aus dem Fenster lehnen zu wollen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

7.9.2023, 12:33:48

Hallo JonasRehder, danke für deine Rückfrage. Der BGH und die herrschende Meinung sind der Ansicht, dass eine solche Überschneidung der Tatbestandsverwirklichung des Mordmerkmals der Ermöglichung nicht im Wege steht. Folgt man der Mindermeinung dann wäre dies in der Tat hier abzulehnen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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