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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat die christlich lebende O geschwängert. T möchte die Schwangerschaft seiner Familie verheimlichen und versucht, die O zum Abbruch der Schwangerschaft zu bewegen. O möchte das Kind jedoch bekommen. T tötet die O deswegen mit zwei Messerstichen in Bauch und Herz.

Einordnung des Falls

Tateinheitliches Zusammentreffen 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die O in Ermöglichung des Schwangerschaftsabbruchs (§ 218 Abs. 1, 2 S. 2 Nr. 1 StGB) getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der Täter handelt mit Ermöglichungsabsicht, wenn es ihm zielgerichtet darauf ankommt, durch die Tötung eine andere Tat zu fördern. Die Verwirklichung des Mordmerkmals hängt nicht davon ab, dass der Täter die Tötung als unerlässliches Mittel zur Ermöglichung der Bezugstat erachtet. Überwiegend wird vertreten, dass ein tateinheitliches Zusammentreffen von Tötungshandlung und der Handlung zur Begehung der anderen Straftat der Annahme von Ermöglichungsabsicht nicht entgegensteht. So hält auch der BGH die Überschneidung für unerheblich: Die Tateinheit zwischen § 211 StGB und § 218 StGB stelle die Absicht zur Ermöglichung einer "anderen Straftat" nicht in Frage (RdNr. 5).

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