Sachmangel: Übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. Nr. 2b BGB


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Neues Kaufrecht 2022

K kauft bei Händler V eine neue Waschmaschine (€1.500). Über den Funktionsumfang sprechen sie nicht. Nach Lieferung stellt K fest, dass die Spezialwaschprogramme aufgrund fehlerhafter Elektronik nicht funktionieren. Sie kann nur die Standard-Programme verwenden.

Einordnung des Falls

Sachmangel: Übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. Nr. 2b BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V und K haben einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über die Waschmaschine geschlossen.

Ja!

Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145ff. BGB) zustande.V hat sich verpflichtet, K die Waschmaschine zu übergeben und zu übereignen (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Er muss K die Maschine „frei von Sach- und Rechtsmängeln“ (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB) verschaffen. K hat sich verpflichtet, V €1.500 zu zahlen und die Maschine abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB).

2. Die Waschmaschine hat einen Sachmangel, da sie von der„vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Kaufsache muss zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs den subjektiven Anforderungen entsprechen (§ 434 Abs. 1 BGB). Hierzu gehört die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Anhaltspunkte zur Bestimmung der Beschaffenheit ergeben sich aus § 434 Abs. 2 S. 2 BGB. Eine Vereinbarung liegt vor, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. V und K haben keine Vereinbarung bezüglich einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache getroffen. Ein Mangel nach § 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB scheidet aus. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.

3. Die Waschmaschine hat einen Sachmangel, da ihr die Eignung für die „im Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ fehlt (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Auf eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB) kommt es an, wenn keine Beschaffenheit vereinbart ist (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). In beiden Fällen handelt es sich um ein subjektives Kriterium. Für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung genügt eine konkludente Übereinstimmung der Parteien. V und K haben keine bestimmte Verwendung der Waschmaschine vorausgesetzt. Ein Mangel nach § 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB scheidet aus.§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB a.F.

4. Die Waschmaschine hat einen Sachmangel, wenn sie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht den objektiven Anforderungen genügt (§ 434 Abs. 1 BGB).

Ja!

Die objektiven Anforderungen ergeben sich im Einzelnen aus § 434 Abs. 3 BGB. Die Sache muss: sich für die gewöhnliche Verwendung eignen (Nr. 1); der üblichen und erwartbaren Beschaffenheitentsprechen (Nr. 2); den bereitgestellten Proben oder Muster entsprechen (Nr. 3); mit dem erwartbaren Zubehör übergeben werden (Nr. 4).Im Gegensatz zum alten Kaufrecht normiert § 434 Abs. 1 BGB einen Gleichrang zwischen subjektiven und objektiven Anforderungen. Im Ergebnis hat die vereinbarte Beschaffenheit dennoch Vorrang. Denn nach § 434 Abs. 3 S. 1 BGB kommt es auf die objektiven Anforderungen nur an „soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde.“

5. Die Waschmaschine hat einen Sachmangel, da ihr die übliche und erwartbare Beschaffenheit fehlt (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2b BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Kaufsache muss zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs den objektiven Anforderungen entsprechen (§ 434 Abs. 3 BGB). Hierzu gehört, dass sie die übliche und erwartbare Beschaffenheit aufweist (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB). Welche Beschaffenheit der Käufer erwarten kann, bestimmt sich nach dem Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers. Dabei sind auch Werbeaussagen oder andere öffentliche Aussagen des Verkäufers und Herstellers zu berücksichtigen (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b BGB). Ein Durchschnittskäufer wird erwarten, dass alle in der Produktbeschreibung aufgeführten Waschprogramme funktionieren, auch die Spezialprogramme. Das ist bei der Waschmaschine, die V geliefert hat, nicht der Fall. § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB a.F.

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SAM

Samir

7.3.2020, 11:47:46

Warum liegt bei der Waschmaschine keine Abweichung der Beschaffenheit vor? Es handelt sich hier um eine NEUE. Daher ist bei NEU doch deutlich davon auszugehen dass die Elektronik fehlerfrei sein muss. Wenn ich einen neuen Wagen kaufe dann erwarte ich auch dass die Elektronik fehlerfrei ist.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

7.3.2020, 23:46:41

Hi, danke für die Frage? Sehen wir auch so: Die Waschmaschine eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung. Das ist in Hinweis 3 auch so dargestellt. Übersehen wir etwas?

SAM

Samir

8.3.2020, 00:01:39

Frage 2? Hier liegt eine Abweichung der Beschaffenheit vor.. klickt man "ja stimmt" an seid ihr aber einer anderen Meinung;)

GI

GingerCharme

30.4.2020, 10:41:59

@Samir Du musst ganz genau differenzieren: Gegen Beschaffenheitsvereinbarung verstoßend (-) Gegen vertragliche Eignung verstoßend (-) Denn: du hast Recht es liegt ein Mangel vor und man darf erwarten, dass die Elektronik einer neuen Waschmaschine funktioniert, diese beiden Kriterien sind aber subjektiver Natur. K und V haben aber subjektiv und partei-intern im Kaufvertrag nichts besonderes vereinbart. Deshalb greifen diese beiden Modalitäten nicht, obwohl die Waschmaschine negativ beschaffen ist. Gegen gewöhnliche Verwendung verstoßend (+), denn dies ist nun objektiv zu bestimmen und wie du schon sagst, muss das eine neue Waschmaschine zweifelsfrei können, wenn die Programme zu ihr gehören.

Isabell

Isabell

6.2.2021, 21:02:27

Ich hätte jetzt aber intuitiv auch den mittleren Mangelbegriff bejaht und den letzten verneint. Denn zur üblichen Verwendung - einfach Wäsche waschen - eignet sie sich trotz fehlerhafter Elektronik ha noch. Sie erbringt aber nicht mehr die ihr spezifischen und im Vertrag wenigstens durch die Artikelnumner mit enthaltenen Besonderheiten.

PADRE

Padre

30.7.2020, 09:28:20

Ich bin durch den SV etwas irregeführt worden. Dort stand nicht, dass die Waschmaschine mit diesen Sonderprogrammen beschrieben/beworben wurde.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

30.7.2020, 16:30:15

Hallo Padre, danke für deine Nachricht! Bei § 434 Abs. 2 Nr. 2 BGB also der Eignung der Kaufsache zur gewöhnlichen Verwendung ist entscheidend, ob ein (normativ bestimmter) Durchschnittskäufer die übliche Eigenschaft einer Sache erwarten kann. Bei einer teuren, neuen Waschmaschine für 1500€ darf ein solcher natürlich erwarten, dass alle Waschprogramme der Waschmaschine funktionieren. Nur dann eignet sie sich für die gewöhnliche Verwendung. Es bedarf keines ausdrücklichen Hinweises, dass alle angebotenen Waschgänge auch wirklich funktionieren, da das von den Käufern als selbstverständlich angesehen wird. (Vgl. auch Jauernig-Berger § 434 BGB, Rn. 14.

GEL

gelöscht

18.8.2020, 20:57:22

.Ich finde die Formulierung sehr irreführend und unverständlich. Wenn man eine Waschmaschine kauft und es sind Programme angegeben also Funktionen, die aber fehlen,dann hat sie ja nicht dieselbe Beschaffenheit wie eine Maschine die dieselbe Funktion und Produktbeschreibung hat und wo die Elektronik dafür verbaut ist. Wie in Paragraph 434 (1). 3 beschrieben. (Herstellerangaben und Werbung). Ich verstehe warum es ein Sachmangel ist, weil es für die gewöhnliche Verwendung nicht geeignet ist. Trotzdem ist in meinen Augen auch die Beschaffenheit mangelhaft , da der Vertrag nicht vollständig erfüllt wird, wegen der fehlerhaften Produktbeschreibung

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

22.8.2020, 17:47:33

Hallo John, danke für die Frage. Zunächst: Die Sachmangelhaftigkeit einer Kaufsache wird in der Reihenfolge geprüft: 1. § 434 I 1 BGB 2. § 434 I 2 Nr. 1 BGB 3. § 434 I 2 Nr. 2 BGB (dazu gehört auch § 434 I 3 BGB). Sobald du die Sachmangelhaftigkeit nach 1. / 2. festgestellt hast, prüfst du nicht mehr 3. 1. Eine

vereinbarte Beschaffenheit

ist nur möglich, wenn Verkäufer und Käufer ausdrücklich oder konkludent eine Beschaffenheit vereinbaren. Dafür bedarf es Anhaltspunkte im Sachverhalt. 2. Eine vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit liegt vor, wenn der Käufer voraussetzt, dass die Sache eine Beschaffenheit hat und der Verkäufer dem konkludent zustimmt (vgl. Jauernig-Berger § 434 Rn. 8ff.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

22.8.2020, 17:49:56

Da hier aber der Käufer weder etwas mit dem Verkäufer über die Beschaffenheiten der Waschmaschine vereinbart hat, noch ein bestimmte Beschaffenheit vorausgesetzt hat (dazu steht nichts im Sachverhalt), richtet sich das Vorliegen eines Sachmangels nur nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB. Danach liegt hier nach diesem objektiven Mangelbegriff ein Sachmangel vor (vgl. unsern Fall)

FUCH

Fuchsfrauchen

15.10.2021, 15:32:51

Würde ich im Geschäft sehen, dass die Waschmaschine ein Spezialprogramm hat und ich sie mir daraufhin kaufe, wäre das dann eine vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit oder

vereinbarte Beschaffenheit

- oder würde hier auch nur der obj. Mangelbegriff zutreffen?

PELE

Pele

17.7.2021, 13:52:45

Auch ich verstehe die Lösung nicht, da hier doch offensichtlich ein Mangel vorliegt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.12.2021, 12:38:03

Hallo Pele, das sehen wir genauso. Da der Sachverhalt allerdings keine genauen Angaben darüber enthält, was zwischen den Parteien vereinbart ist, kann man hier nicht unter die Definitionen der "subjektiven Mängel" subsumieren (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB). Es bleibt somit nur der "objektive Mangel" übrig (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Dieser liegt vor, da die Sache sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. nicht der üblichen Beschaffenheit entspricht. Durch die Neuregelung zum 1.1.2022 wird dies noch einmal klarer. Dann ist einheitlich der Mangel in § 434 Abs. 1 BGB nF normiert und die Einzelheiten dann in Abs. 2 (subjektiver Mangel) bzw. Abs. 3 (objektiver Mangel) klarer voneinander getrennt. Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team

PLA

PlatschekJünger

8.7.2022, 09:33:59

Handelt es sich hier nicht eher um einen Sachmangel nach § 434 III 1 Nr. 2a? Hier wurden doch keine öffentlichen Äußerungen getätigt oder? Dann wäre doch eher auf die übliche und erwartbare Beschaffenheit der Sache nach abzustellen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

23.7.2022, 11:48:07

Hallo PlatschekJünger, sowohl § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. a BGB also auch § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. b BGB stellen auf die übliche und erwartbare Beschaffenheit ab. Sie definieren lediglich unterschiedliche Maßstäbe aus denen sich die übliche Beschaffenheit ergeben kann. Zum einen nach Art der Sache, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 lit. a BGB, zum anderen kann sich diese aus öffentlichen Äußerungen ergeben, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. b BGB. Öffentliche Äußerungen sind hier nicht eng zu verstehen, sondern umfassen nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem Telos auch Angaben auf dem Etikett oder einem Prospekt. Daher ist allein die Angabe auf dem Verkaufsschild oder der Verpackung über die Spezialprogramme eine öffentliche Äußerung i.S.d. § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 lit. b BGB. Diese die von dir angesprochene erwartbare Beschaffenheit in der Hinsicht, als dass der Käufer erwarten darf, dass die auf dem Etikett angegebenen Funktionen tatsächlich vorliegen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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