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Sachmangel: Übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. Nr. 2b BGB
Sachverhalt
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Öffentliche Äußerung (Exposé) bei Grundstückskauf
V will sein bebautes Grundstück veräußern und beauftragt dafür die Maklerin M. Im Verkaufsexposé steht, das 1930 gebaute Haus sei komplett saniert und der Keller trocken und ohne Schäden. In Wahrheit hat der Keller Feuchtigkeitsschäden. K kauft das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag, in welchen das Exposé nicht aufgenommen wurde.
Objektive Anforderungen: Haltbarkeit der Sache, § 434 Abs. 3 S. 2 BGB
K kauft auf eBay-Kleinanzeigen von V ein T-Shirt für €2. Nach einem Jahr hat das T-Shirt aufgrund der billigen Verarbeitung trotz des normalen Gebrauchs des K überall Löcher und kann nicht mehr getragen werden.