Zivilrecht
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Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten
Minderjähriger erwirbt Eigentumswohnung
Minderjähriger erwirbt Eigentumswohnung
19. Mai 2025
26 Kommentare
4,7 ★ (47.415 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verkäufer V schließt mit dem 17jährigen Käufer K einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Die Eltern des K sind damit einverstanden, wollen aber der Auflassung noch nicht zustimmen. K meint, die Zustimmung der Eltern sei ohnehin nicht notwendig.
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Einordnung des Falls
Minderjähriger erwirbt Eigentumswohnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K ist beschränkt geschäftsfähig.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K bedurfte zum Abschluss des Kaufvertrags der Zustimmung seiner Eltern.
Ja, in der Tat!
3. Die Eigentumsübertragung an einer Immobilie ist für den Minderjährigen stets "lediglich rechtlich vorteilhaft" (§ 107 BGB).
Nein!
4. Die Erklärung der Auflassung durch K bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung seiner Eltern.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
felixspitz
5.3.2023, 12:53:13
Was ist, wenn das Eigentum weder vermietet wird, noch WEG Anwendung findet? Dann ist die Auflassung doch
lediglich rechtlich vorteilhaftoder?
Timurso
6.3.2023, 11:45:06
Ja.

Edward Hopper
9.12.2024, 22:58:34
Finanzamt lässt grüßen, Stichwort Grunderwerbssteuer die schnell in den mittleren 5 stelligen Bereich geht. Somit umstritten.
isa_hh
27.3.2023, 18:29:44
Bei Frage 3 passen Aussage und Erklärung nicht zusammen, wenn mich nicht alles täuscht.

Lukas_Mengestu
30.3.2023, 12:40:27
Danke Isa, wir haben die Antwort noch etwas verdeutlicht. Bei Immobilien muss man unterscheiden. Dingliche Lasten (zB Hypothek) oder die Grundsteuer wirken sich nicht auf das Vermögen des Minderjährigen aus. Vielmehr haftet er insoweit allein aus dem Grundstück, weswegen der Erwerb rechtlich vorteilhaft ist. Anders bei vermieteten Grundstücken. Dort tritt er mit Erwerb zugleich in das Mietverhältnis zum Mieter ein (§
535 BGB). Ihn treffen dadurch u.a. Instandhaltungspflichten. Dass diese wirtschaftlich regelmäßig geringer sind als der Grundstückswert, ist unerheblich. Allein die rechtlichen Verpflichtungen sowie die persönliche Haftung des Minderjährigen mit seinem Vermögen genügt für die Annahme des rechtlichen Nachteils. Beste Grüße, Lukas

chrfol79
18.12.2024, 12:22:49
Ich habe eine Frage zur Grundsteuer (dingliche Last). Warum wirkt sich diese nicht negativ auf das Vermögen aus? Sie muss diese doch nach Erwerb aus ihrem Privatvermögen bezahlen
Nils
30.8.2023, 11:48:11
Hier gehts es doch aber um einen Kaufvertrag, mich verwundert, dass nicht angesprochen wird, dass sich hieraus schon ein rechtlich nachteiliges Geschäft ergibt, sondern nur auf das WEG eingegangen wird.
Nils
30.8.2023, 11:51:39
Hat sich erledigt, hab verkannt dass es nur um die Auflassung und nicht den Vertrag geht
QuiGonTim
23.10.2023, 06:54:25
In der Aufzählung der Belastungen, die die die rechtliche Vorteilhaftigkeit nicht berühren, ist ein „Wohnungsrecht“ genannt. Was ist damit gemeint?
Leo Lee
28.10.2023, 18:41:02
Hallo QuiGonTim, damit ist das dingliche Wohnrecht gem. § 10
93 BGB(Fallgruppe der sog. beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten) gemeint. Der Minderjährige muss hier nur dulden, dass derjenige, dem dieses Recht eingeräumt wurde, das Grundstück/Haus bewohnt und ist ihm ggü. Nicht verpflichtet, da § 10
93 BGBnur dinglich wirkt (Trennungsprinzip!). Mithin ist ein Grundstück, das mit einem Wohnrecht „belastet“ ist immer noch vorteilhaft für den Minderjährigen. Vertiefend hierzu kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Spickhoff § 107 Rn. 57 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Nicolai W.
10.1.2025, 15:56:54
Wohnungseigentum bedeutet nicht gleich WEG, die Aufgabe ist demnach etwas unpräzise.

Juraddicted
10.1.2025, 16:35:59
Ist das Geschäft dann unwirksam, da die Eltern endgültig verweigert haben? Oder schwebend unwirksam, da sie nur maximal ein Jahr ihre Weigerung aufrecht erhalten wollen (und wg der dann bestehenden Volljährigkeit auch nur können)? Kann V rückabwickeln? Vielen Dank :)
Leo Lee
11.1.2025, 04:37:01
Hallo Juraddicted, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Da hier K "meint", die Zustimmung sei nicht nötig, wird angedeutet, dass die Auflassung trotzdem erfolgen soll. In diesem Fall wird die fehlende Zustimmung entgegenstehen, weshalb erstmal - bei dieser Aufgabe - eine "semi-endgültige" Verweigerung vorliegt. Was in einem Jahr passiert, ist also nicht Teil dieser Aufgabe. Wenn er volljährig wird, dann kann er natürlich machen was er möchte. Der V kann in diesem Fall - falls er zur Genehmigung auffordert und die Eltern nicht antworten - sehr wohl rückabwickeln nach dem
Bereicherungsrecht, wobei dann natürlich die Besonderheiten des Minderjährigenschutzes zu beachten sind :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo