Zivilrecht
Sachenrecht
Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten
Minderjähriger erwirbt Eigentumswohnung
Minderjähriger erwirbt Eigentumswohnung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verkäufer V schließt mit dem 17jährigen Käufer K einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Die Eltern des K sind damit einverstanden, wollen aber der Auflassung noch nicht zustimmen. K meint, die Zustimmung der Eltern sei ohnehin nicht notwendig.
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Einordnung des Falls
Minderjähriger erwirbt Eigentumswohnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K ist beschränkt geschäftsfähig.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K bedurfte zum Abschluss des Kaufvertrags der Zustimmung seiner Eltern.
Ja, in der Tat!
3. Die Eigentumsübertragung an einer Immobilie ist für den Minderjährigen stets "lediglich rechtlich vorteilhaft" (§ 107 BGB).
Nein!
4. Die Erklärung der Auflassung durch K bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung seiner Eltern.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
felixspitz
5.3.2023, 12:53:13
Was ist, wenn das Eigentum weder vermietet wird, noch WEG Anwendung findet? Dann ist die Auflassung doch
lediglich rechtlich vorteilhaftoder?
Timurso
6.3.2023, 11:45:06
Ja.
<isa_hh>
27.3.2023, 18:29:44
Bei Frage 3 passen Aussage und Erklärung nicht zusammen, wenn mich nicht alles täuscht.
Lukas_Mengestu
30.3.2023, 12:40:27
Danke Isa, wir haben die Antwort noch etwas verdeutlicht. Bei Immobilien muss man unterscheiden. Dingliche Lasten (zB Hypothek) oder die Grundsteuer wirken sich nicht auf das Vermögen des Minderjährigen aus. Vielmehr haftet er insoweit allein aus dem Grundstück, weswegen der Erwerb
rechtlich vorteilhaftist. Anders bei vermieteten Grundstücken. Dort tritt er mit Erwerb zugleich in das Mietverhältnis zum Mieter ein (§ 535 BGB). Ihn treffen dadurch u.a. Instandhaltungspflichten. Dass diese wirtschaftlich regelmäßig geringer sind als der Grundstückswert, ist unerheblich. Allein die rechtlichen Verpflichtungen sowie die persönliche Haftung des Minderjährigen mit seinem Vermögen genügt für die Annahme des rechtlichen Nachteils. Beste Grüße, Lukas
Nils
30.8.2023, 11:48:11
Hier gehts es doch aber um einen Kaufvertrag, mich verwundert, dass nicht angesprochen wird, dass sich hieraus schon ein rechtlich nachteiliges Geschäft ergibt, sondern nur auf das WEG eingegangen wird.
Nils
30.8.2023, 11:51:39
Hat sich erledigt, hab verkannt dass es nur um die Auflassung und nicht den Vertrag geht
QuiGonTim
23.10.2023, 06:54:25
In der Aufzählung der Belastungen, die die die rechtliche Vorteilhaftigkeit nicht berühren, ist ein „Wohnungsrecht“ genannt. Was ist damit gemeint?
Leo Lee
28.10.2023, 18:41:02
Hallo QuiGonTim, damit ist das dingliche Wohnrecht gem. § 10
93 BGB(Fallgruppe der sog. beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten) gemeint. Der Minderjährige muss hier nur dulden, dass derjenige, dem dieses Recht eingeräumt wurde, das Grundstück/Haus bewohnt und ist ihm ggü. Nicht verpflichtet, da § 10
93 BGBnur dinglich wirkt (
Trennungsprinzip!). Mithin ist ein Grundstück, das mit einem Wohnrecht „belastet“ ist immer noch vorteilhaft für den Minderjährigen. Vertiefend hierzu kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Spickhoff § 107 Rn. 57 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo