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Klassisches Klausurproblem

Verkäufer V schließt mit dem 17jährigen Käufer K einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Die Eltern des K sind damit einverstanden, wollen aber der Auflassung noch nicht zustimmen. K meint, die Zustimmung der Eltern sei ohnehin nicht notwendig.

Einordnung des Falls

Minderjähriger erwirbt Eigentumswohnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K ist beschränkt geschäftsfähig.

Genau, so ist das!

K ist 17 Jahre alt und damit nicht volljährig (§ 2 BGB). Er ist in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (§ 106 BGB). Sofern eine Willenserklärung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für den beschränkt Geschäftsfähigen ist, bedarf sie der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB).

2. K bedurfte zum Abschluss des Kaufvertrags der Zustimmung seiner Eltern.

Ja, in der Tat!

Die Wirksamkeit eines von einem Minderjährigen geschlossenen Vertrages bestimmt sich nach §§ 107 bis 113 BGB. K erlangt durch den Kaufvertrag mit V nicht nur einen rechtlichen Vorteil (§ 107 BGB), da er sich durch den Vertrag zur Kaufpreiszahlung verpflichtet (§ 433 Abs. 2 BGB). Für den Abschluss des Kaufvertrags bedurfte K der Zustimmung seiner Eltern.

3. Die Eigentumsübertragung an einer Immobilie ist für den Minderjährigen stets "lediglich rechtlich vorteilhaft" (§ 107 BGB).

Nein!

Anders als im Mobiliarsachenrecht (dort ist die dingliche Einigung für den Minderjährigen aufgrund seines Eigentumerwerbs regelmäßig lediglich rechtich vorteilhaft) - gilt dies im Immobliarsachenrecht nicht uneingeschränkt. Zu beachten sind stets die Umstände des Einzelfalls. Der Erwerb eines Grundstücks etwa ist regelmäßig lediglich rechtlich vorteilhaft, selbst wenn das Grundstück dinglich belastet ist (z.B. durch öffentliche Lasten, Grundpfandrechte, einem Wohnungsrecht oder Nießbrauch). Anders dagegen bei vermieteten Immobilien, da der Minderjährige gem. § 566 BGB in Rechte, aber auch Pflichten, des Vermieters eintritt.Das gleiche gilt für Wohnungseigentum, da die Mitgliedschaft in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine Reihe von Pflichten beinhaltet.

4. Die Erklärung der Auflassung durch K bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung seiner Eltern.

Genau, so ist das!

Ein Minderjähriger bedarf der Zustimmung seiner Eltern, wenn seine auf Eigentumsübertragung gerichtete Willenserklärung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (§ 107 BGB).Der Erwerb einer Eigentumswohnung ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft: Zwar erwirbt der Minderjährige Eigentum, jedoch treffen ihn auch Pflichten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Nach § 16 Abs. 2 WEG müsste der Minderjährige dann z.B. die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums tragen und hierfür mit seinem gesamten Vermögen haften.

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