Minderjähriger erwirbt Grundstück, das mit einer Hypothek belastet ist


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Klassisches Klausurproblem

K (16 J.) kauft mit Zustimmung seiner Eltern formgerecht ein Grundstück von V, das mit einer Hypothek zugunsten des X belastet ist. K und V erklären ohne Zustimmung der Eltern des K die Auflassung. K wird als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Einordnung des Falls

Minderjähriger erwirbt Grundstück, das mit einer Hypothek belastet ist

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn X aus der Hypothek vorgeht, muss der Eigentümer des Grundstücks einen Geldbetrag an X zahlen.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 1147 BGB erfolgt die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, im Wege der Zwangsvollstreckung. Der Hypothekenschuldner muss die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück zur Befriedigung der gesicherten Forderung des Hypothekengläubigers dulden. Er ist nicht zur Zahlung auf die gesicherte Forderung verpflichtet. Nach § 1142 BGB kann der Eigentümer den Hypothekengläubiger jedoch durch Zahlung auf die gesicherte Forderung befriedrigen, um die Zwangsvollstreckung abzuwenden.

2. Die Auflassungserklärung des K bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung seiner Eltern (§§ 104ff. BGB).

Nein!

Ein Minderjähriger bedarf der Zustimmung seiner Eltern, wenn seine auf Eigentumsübertragung gerichtete Willenserklärung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (§ 107 BGB).Der Erwerb eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks ist lediglich rechtlich vorteilhaft, da die Hypothek keine persönliche Haftung begründet, sondern sich auf die Vollstreckung in das Grundstück beschränkt (§ 1147 BGB). Dem Minderjährigen droht keine Haftung mit seinem Privatvermögen. K braucht also für die Auflassungserklärung nicht der Zustimmung seiner Eltern.

3. K hat Eigentum an dem Grundstück erlangt.

Genau, so ist das!

Der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB setzt voraus: (1) Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück (Auflassung, § 925 BGB), (2) Eintragung ins Grundbuch, (3) Einigsein, § 873 Abs. 2 BGB, (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers. V und K haben vor dem Notar die Auflassung erklärt. K benötigte hierzu nicht die Zustimmung seiner Eltern, da das Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft für ihn ist (§ 107 BGB). K wurde in das Grundbuch eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt bestand auch die dingliche Einigung fort. V war zudem verfügungsbefugt.

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