Lebendes Tier als Sache

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S dringt in die Zentrale der Privatdetektive J, P, und B ein und nimmt den dort befindlichen Papagei samt Käfig an sich.

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Einordnung des Falls

Lebendes Tier als Sache

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Papagei ist eine "Sache" (§ 242 Abs. 1 StGB).

Ja!

Der Begriff der Sache im Strafrecht ist nach hM autonom zu bilden und von zivilrechtlichen Regelungen unabhängig. Er stimmt mit dem zivilrechtlichen Sachbegriff hinsichtlich der Körperlichkeit überein. Tiere gelten jedoch im Strafrecht als "Sachen" (anders im Zivilrecht: nach § 90a BGB sollen Tiere keine Sachen sein). Da das StGB wesentlich älter ist als das BGB bedarf es nach hM nicht der Verweisung des § 90a S. 3 BGB (a.A. Bosch, in: Schönke/Schröder, § 242 Rn. 9).
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2. Der Papagei war mit dem Käfig "durch ein verschlossenes Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert" (Regelbeispiel, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein verschlossenes Behältnis ist jedes Raumgebilde, das der Aufbewahrung von Sachen dient und nicht dem Betreten durch Menschen gewidmet ist. Der Käfig dient dem Aufenthalt des Papageis, also einer Sache im strafrechtlichen Sinne. Zudem müsste das Behältnis eine besondere Sicherungswirkung entfalten. Dies ist der Fall, wenn die Wegnahme hierdurch nicht unerheblich erschwert wird. Durch den Käfig wird die Wegnahme jedoch tendenziell sogar erleichtert, da er den Papagei leichter transportabel macht. Das Regelbeispiel ist daher nicht erfüllt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lorenz G

Lorenz G

9.11.2019, 10:53:45

Wenn es doch kein besonders gesicherter Behälter im Sinne des StGB ist, dann könnte man einen Tiger doch aus sei em Käfig entlassen, und dieser Käfig ist dann ebenso kein besonders gesicherter, oder liege ich damit falsch ? 🤷🏽‍♂️

MLENA

MLena

11.11.2019, 11:09:06

Es kommt auf den Einzelfall an. Relevant ist das Merkmal der besonderen Sicherung gegen die Wegnahme: Bei einem Vogelkäfig kann man nicht davon ausgegangen werden, dass er speziell gesichert ist; bei einem Tigerkäfig, der eventuell durch m

ehre

re Schutzvorrichtungen und Schlösser gesichert ist, könnte man schon eher darüber nachdenken

Real Thomas Fischer Fake 🐳

Real Thomas Fischer Fake 🐳

6.1.2020, 17:51:11

Zudem muss man bedenken, dass die nicht unerhebliche Erschwerung abhängig von der Größe des Käfigs anders behandelt werden kann.

Schneefreude

Schneefreude

11.1.2020, 23:03:23

Könnte man nicht sagen, dass Käfige, da sie ja an sich dafür da sind, um die Tiere am Ausbruch zu hindern und nicht Menschen vor Einbruch, grundsätzlich nicht vor der Wegnahne (eher dem Weglaufen) der Tiere schützen sollen?

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

18.1.2020, 08:36:12

Dass Vogelkäfige in der Regel wohl eher nicht mit Vorhängeschloss versehen sind, ist womöglich ein stärkeres Argument für die Ablehnung eines Regelbeispiels als die Tragbarkeit des Käfigs. (Dann stellt sich auch nicht die Problematik mit dem Tigerkäfig, der ja zmd. mittelbar auch die Wegnahme erleichtert, indem er den Raum, in dem die seltene Raubkatze eingefangen werden muss, deutlich begrenzt.)

TI

Tipsy

22.6.2020, 10:11:48

Das Gitter des Tigerkäfigs ist eher dazu da, dass dieser nicht abhaut und nur zu Schutzzwecken der Allgemeinheit. Ein Tresor z.B. soll das was sich im Inneren befindet beschützen, daher würde dieser unter ein besonders gegen Wegnahme gesichertes Behältnis fallen. Der Tigerkäfig jedoch nicht

CEMA

cemawo

25.5.2022, 12:27:33

Wie die Mods immer so schön sagen, bei Jurafuchs gehören die Illustrationen zum Sachverhalt, und dort sind keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen erkennbar.

Ciranje

Ciranje

27.11.2020, 14:24:06

Da werden Kindheitserinnerungen wach ;-) Und wie oft doch „Blacky“ geklaut wurde... Vermutlich sind die Bücher/Hörspiele DIE Grundbildung eines jeden guten Juristen. So... jetzt aber Schluss mit OT und weiterlernen.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

27.11.2020, 14:26:31

:D Danke für das Lob, ja war ein schönes Hörspiel.

Alexander2

Alexander2

8.9.2022, 19:53:28

Im Zivilrecht wäre der Papagei doch keine Sache, also sollte besser da stehen dass er eine Sache im Strafrecht ist?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.9.2022, 15:23:32

Hallo Alexander2, die Antwort auf die erste Frage geht umfassend auf den Unterschied zwischen den "Sachbegriffen" ein. Da du einen strafrechtlichen Anspruch prüfst, reicht es auch im Obersatz zu schreiben der Papagei müsste eine Sache sein und dann im problematischen Fall in Definition und Subsumtion entsprechend abzugrenzen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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