Lebendes Tier als Sache
16. April 2025
11 Kommentare
4,7 ★ (25.413 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S dringt in die Zentrale der Privatdetektive J, P, und B ein und nimmt den dort befindlichen Papagei samt Käfig an sich.
Diesen Fall lösen 75,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Lebendes Tier als Sache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Papagei ist eine "Sache" (§ 242 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Papagei war mit dem Käfig "durch ein verschlossenes Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert" (Regelbeispiel, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lorenz G
9.11.2019, 10:53:45
Wenn es doch kein besonders g
esicherter Behälter im Sinne des StGB ist, dann könnte man einen Tiger doch aus sei em Käfig entlassen, und dieser Käfig ist dann ebenso kein besonders g
esicherter, oder liege ich damit falsch ? 🤷🏽♂️
MLena
11.11.2019, 11:09:06
Es kommt auf den Einzelfall an. Relevant ist das Merkmal der besonderen Sicherung gegen die
Wegnahme: Bei einem Vogelkäfig kann man nicht davon ausgegangen werden, dass er speziell g
esichert ist; bei einem Tigerkäfig, der eventuell durch mehrere Schutzvorrichtungen und Schlösser g
esichert ist, könnte man schon eher darüber nachdenken

Real Thomas Fischer Fake 🐳
6.1.2020, 17:51:11
Zudem muss man bedenken, dass die nicht
unerhebliche Erschwerung abhängig von der Größe des Käfigs anders behandelt werden kann.
Schneefreude
11.1.2020, 23:03:23
Könnte man nicht sagen, dass Käfige, da sie ja an sich dafür da sind, um die Tiere am Ausbruch zu hindern und nicht Menschen vor Einbruch, grundsätzlich nicht vor der Wegnahne (eher dem Weglaufen) der Tiere schützen sollen?
🦊LEXDEROGANS
18.1.2020, 08:36:12
Dass Vogelkäfige in der Regel wohl eher nicht mit Vorhängeschloss versehen sind, ist womöglich ein stärkeres Argument für die Ablehnung eines Regelbeispiels als die Tragbarkeit des Käfigs. (Dann stellt sich auch nicht die Problematik mit dem Tigerkäfig, der ja zmd. mittelbar auch die
Wegnahmeerleichtert, indem er den Raum, in dem die seltene Raubkatze eingefangen werden muss, deutlich begrenzt.)
Tipsy
22.6.2020, 10:11:48
cemawo
25.5.2022, 12:27:33
Wie die Mods immer so schön sagen, bei Jurafuchs gehören die Illustrationen zum Sachverhalt, und dort sind keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen erkennbar.

Ciranje
27.11.2020, 14:24:06
Da werden Kindheitserinnerungen wach ;-) Und wie oft doch „Blacky“ geklaut wurde... Vermutlich sind die Bücher/Hörspiele DIE Grundbildung eines jeden guten Juristen. So... jetzt aber Schluss mit OT und weiterlernen.

Eigentum verpflichtet 🏔️
27.11.2020, 14:26:31
:D Danke für das Lob, ja war ein schönes Hörspiel.

Alexander2
8.9.2022, 19:53:28
Im Zivilrecht wäre der Papagei doch keine Sache, also sollte besser da stehen dass er eine Sache im Strafrecht ist?

Nora Mommsen
13.9.2022, 15:23:32
Hallo Alexander2, die Antwort auf die erste Frage geht umfassend auf den Unterschied zwischen den "Sachbegriffen" ein. Da du einen strafrechtlichen Anspruch prüfst, reicht es auch im Obersatz zu schreiben der Papagei müsste eine Sache sein und dann im problematischen Fall in Definition und Subsumtion entsprechend abzugrenzen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team