Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Prognose als Tatsache? – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Prognose als Tatsache? – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft formwirksam eine Immobilie an K. Er beteuert, sie werde sich mit der Steuerersparnis und den Mieteinnahmen von selbst tragen. Tatsächlich übersteigen die Kosten der Immobilie die Steuereinsparungen und Mieteinnahmen deutlich, was V wusste.
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Einordnung des Falls
Prognose als Tatsache? – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann seine Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss des Kaufvertrags über die Immobilie, anfechten, wenn V ihn durch arglistige Täuschung zur Abgabe bestimmt hat (§ 123 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Prognosen stellen grundsätzlich keine Tatsachen dar.
Ja, in der Tat!
3. Bei der Aussage des V, dass sich die Immobilie mit der Steuerersparnis und den Mieteinnahmen von selbst tragen werde, handelt es sich um eine Tatsache.
Ja!
4. K kann seine Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss des Kaufvertrags über die Immobilie, anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.