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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bs Fischkutter geht im Hafenbecken unter. B lässt ihn von A instand setzen, um ihn zukünftig als ortsfesten, schwimmenden Verkaufsstand für Fischbrötchen zu nutzen. Nach zwei Jahren Arbeit am Kutter kann A ihn nicht mehr sehen und zündet ihn an.

Einordnung des Falls

Betriebsstätten/Wasserfahrzeug: Fischkutter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Fischkutter ist eine "Betriebsstätte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).

Nein!

Betriebsstätten sind räumlich-gegenständliche Sachgesamtheiten von baulichen Anlagen und Inventar, die einem gewerblichen Betrieb dienen und auf längere Zeit angelegt sind. Sie müssen sich nicht zwingend auf ein Grundstück beziehen. BGH: Zwar umfasse der Begriff der Betriebsstätte auch nichttechnische Betriebe. Durch die mehr als zwei Jahre andauernde Reparatur sei die Zweckbestimmung des Kutters als Verkaufsstätte allerdings für einen erheblichen Zeitraum aufgegeben worden. Hierdurch habe der Kutter seine ursprüngliche Eigenschaft als Betriebsstätte eingebüßt (RdNr. 16).

2. Der Fischkutter ist ein "Wasserfahrzeug" (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 4 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

BGH: Zwar sei der Begriff Wasserfahrzeug gesetzlich nicht definiert. Jedoch erschließe sich aus § 1 Abs. 2 StVG, dass das Wesen eines jeden Fahrzeugs in seiner generellen Bestimmung und Eignung zur Fortbewegung liege. Von § 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 4 StGB erfasst sind daher grundsätzlich alle für die See-, Binnen- oder Flussschifffahrt genutzten Transportmittel, unabhängig davon, ob sie mit Maschinen-, Wind- oder Muskelkraft betrieben werden. BGH: Da der Kutter allein als ortsfester Verkaufsstand dienen sollte, sei er kein Wasserfahrzeug (RdNr. 15).

3. Indem A den Fischkutter angezündet hat, hat er sich wegen Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja, in der Tat!

Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung setzt voraus (1) eine fremde Sache und (2) die Beschädigung oder Zerstörung der Sache. Beschädigen ist jede körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, dass die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist. Das Feuer hat den Kutter in seiner Substanz jedenfalls nicht unerheblich verletzt. A hat auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

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