Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Brandstiftung, § 306 StGB
Betriebsstätten/Wasserfahrzeug: Fischkutter
Betriebsstätten/Wasserfahrzeug: Fischkutter
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bs Fischkutter geht im Hafenbecken unter. B lässt ihn von A instand setzen, um ihn zukünftig als ortsfesten, schwimmenden Verkaufsstand für Fischbrötchen zu nutzen. Nach zwei Jahren Arbeit am Kutter kann A ihn nicht mehr sehen und zündet ihn an.
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Einordnung des Falls
Betriebsstätten/Wasserfahrzeug: Fischkutter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Fischkutter ist eine "Betriebsstätte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Fischkutter ist ein "Wasserfahrzeug" (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 4 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Indem A den Fischkutter angezündet hat, hat er sich wegen Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vulpes
3.8.2020, 17:15:55
Ein seefähiger Fischkutter ist kein Wasserfahrzeug? Ist ein fahrtüchtiges (vlt. sogar angemeldetes) Auto kein KfZ mehr, weil ich es in einen Garten stelle und sage, dass ich jetzt nur noch darin wohnen will?
Marilena
3.8.2020, 18:10:10
Danke Dir für die sehr interessante Frage, Adrian! Generell ist zu den
Tatobjekten des § 306 zu sagen: Der Anwendungsbereich geht dem Wortlaut nach ins „Uferlose“. Da wegen der parallelen Straf
drohungin § 303 Strafbarkeitslücken nicht zu befürchten sind, ist angesichts des Schutzzwecks und des Verbrechenscharakters der Norm eine Einschränkung geboten (hM). Die
Tatobjekte sind demnach restriktiv auszulegen.
Marilena
3.8.2020, 18:10:37
Nach dem BGH erfordert der Begriff des Fahrzeugs die Eignung und BESTIMMUNG der Sache zur Fortbewegung von Menschen. Bei dem als ortsfesten Verkaufsstand verwendeten Fischkutter fehlt diese Bestimmung (BGH 20.3.2014 – 3 StR 353/13, NStZ 2014, 415 (416); MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl. 2019, StGB § 306). Bei einem KfZ, das lediglich im Garten als Unterkunft dienen soll, könnte es auch an der Bestimmung zur Fortbewegung fehlen. Überträgt man die Wertung der BGH-Entscheidung auf Dein Beispiel, würde ich sagen, es unterfällt nicht der Nr. 4.