§127 Abs. 2 BGB Erleichterung (Briefwechsel)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K möchte ein Segelboot von V kaufen. Der Kaufvertrag soll schriftlich erfolgen. K macht V ein Angebot mittels eines Schreibens, welches er eigenhändig unterschreibt. V setzt seinerseits ein eigenhändig unterschriebenes Schreiben auf, mit welchem er gegenüber K den Kaufvertrag annimmt.
Einordnung des Falls
§127 Abs. 2 BGB Erleichterung (Briefwechsel)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K und V haben die Schriftform des Kaufvertrages vereinbart.
Ja!
2. K und V müssen auf derselben Vertragsurkunde unterzeichnen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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iustus
30.6.2021, 18:50:02
Ich persönlich verstehe §127, und den Gedanken dahinter, finde aber die ganzen Ausnahmen dazu irgendwie widersprüchlich. Dann kann man auch gleich nur Textform vereinbaren.
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Lukas_Mengestu
6.7.2021, 19:44:45
Moin iustus, das würde uns das Leben sicherlich einfacher machen :D. Der Grund dafür, dass im zivilrechtlichen Rechtsverkehr auch bei formfreien Geschäften in der Regel die Schriftform gewählt wird (inkl. der verschiedenen Abwandlungen), liegt aber darin begründet, dass nur dadurch gewährleistet wird, dass die Anforderungen an eine Privaturkunde (§ 416 ZPO) gewahrt sind und die entsprechenden Dokumente als Strengbeweismittel vor Gericht genutzt werden können. Diesen Vorteil verspielt man, wenn man sich auf Erklärungen in Textform verlässt. Beste Grüße, Lukas
iustus
6.7.2021, 20:06:12
Gut zu wissen! Man fragt sich immer: hä?! Und dann ZPO so: 🤡😎