Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Formfreiheit und Grenzen

§127 Abs. 2 BGB Erleichterung (Briefwechsel)

§127 Abs. 2 BGB Erleichterung (Briefwechsel)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K möchte ein Segelboot von V kaufen. Der Kaufvertrag soll schriftlich erfolgen. K macht V ein Angebot mittels eines Schreibens, welches er eigenhändig unterschreibt. V setzt seinerseits ein eigenhändig unterschriebenes Schreiben auf, mit welchem er gegenüber K den Kaufvertrag annimmt.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

§127 Abs. 2 BGB Erleichterung (Briefwechsel)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K und V haben die Schriftform des Kaufvertrages vereinbart.

Ja!

Die an dem Rechtsgeschäft beteiligten Parteien müssen sich über das Schriftformerfordernis einig werden. Das Formerfordernis kann entweder vor Vertragsschluss vereinbart werden oder nach dem mündlichen Vertragsschluss erfolgen. Im letzteren Fall wird der Vertrag aus Beweiszwecken schriftlich fixiert. Die Einigung kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen. Es erfolgte eine ausdrückliche Einigung auf die Schriftform vor Vertragsschluss.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. K und V müssen auf derselben Vertragsurkunde unterzeichnen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich gelten die Anforderungen entsprechend § 126 BGB (§ 127 Abs. 1 BGB). Das Gesetz enthält jedoch Formerleichterungen in § 127 Abs. 2 BGB. Die Schriftform ist bei einem Vertrag gewahrt, wenn der Vertragsschluss durch einen Briefwechsel erfolgt. Unter Briefwechsel ist auch der Vertragsschluss mittels Einsatz von Telekommunikation zu fassen. Für das Unterschriftserfordernis gilt es nach dem Übermittlungsmedium zu differenzieren. Die Anforderungen nach § 126 Abs. 2 BGB werden damit modifiziert. Die Unterzeichnung der Parteien hat nicht zwingend auf gleichlautenden Urkunden zu erfolgen. Der Vertragsschluss stellt einen Briefwechsel dar.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IUS

iustus

30.6.2021, 18:50:02

Ich persönlich verstehe §127, und den Gedanken dahinter, finde aber die ganzen Ausnahmen dazu irgendwie widersprüchlich. Dann kann man auch gleich nur Textform vereinbaren.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.7.2021, 19:44:45

Moin iustus, das würde uns das Leben sicherlich einfacher machen :D. Der Grund dafür, dass im zivilrechtlichen Rechtsverkehr auch bei formfreien Geschäften in der Regel die Schriftform gewählt wird (inkl. der verschiedenen Abwandlungen), liegt aber darin begründet, dass nur dadurch gewährleistet wird, dass die Anforderungen an eine Privaturkunde (§ 416 ZPO) gewahrt sind und die entsprechenden Dokumente als Strengbeweismittel vor Gericht genutzt werden können. Diesen Vorteil verspielt man, wenn man sich auf Erklärungen in Textform verlässt. Beste Grüße, Lukas

IUS

iustus

6.7.2021, 20:06:12

Gut zu wissen! Man fragt sich immer: hä?! Und dann ZPO so: 🤡😎


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community