§127 Abs. 2 BGB Erleichterung (Briefwechsel)


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K möchte ein Segelboot von V kaufen. Der Kaufvertrag soll schriftlich erfolgen. K macht V ein Angebot mittels eines Schreibens, welches er eigenhändig unterschreibt. V setzt seinerseits ein eigenhändig unterschriebenes Schreiben auf, mit welchem er gegenüber K den Kaufvertrag annimmt.

Einordnung des Falls

§127 Abs. 2 BGB Erleichterung (Briefwechsel)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K und V haben die Schriftform des Kaufvertrages vereinbart.

Ja!

Die an dem Rechtsgeschäft beteiligten Parteien müssen sich über das Schriftformerfordernis einig werden. Das Formerfordernis kann entweder vor Vertragsschluss vereinbart werden oder nach dem mündlichen Vertragsschluss erfolgen. Im letzteren Fall wird der Vertrag aus Beweiszwecken schriftlich fixiert. Die Einigung kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen. Es erfolgte eine ausdrückliche Einigung auf die Schriftform vor Vertragsschluss.

2. K und V müssen auf derselben Vertragsurkunde unterzeichnen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich gelten die Anforderungen entsprechend § 126 BGB (§ 127 Abs. 1 BGB). Das Gesetz enthält jedoch Formerleichterungen in § 127 Abs. 2 BGB. Die Schriftform ist bei einem Vertrag gewahrt, wenn der Vertragsschluss durch einen Briefwechsel erfolgt. Unter Briefwechsel ist auch der Vertragsschluss mittels Einsatz von Telekommunikation zu fassen. Für das Unterschriftserfordernis gilt es nach dem Übermittlungsmedium zu differenzieren. Die Anforderungen nach § 126 Abs. 2 BGB werden damit modifiziert. Die Unterzeichnung der Parteien hat nicht zwingend auf gleichlautenden Urkunden zu erfolgen. Der Vertragsschluss stellt einen Briefwechsel dar.

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IUS

iustus

30.6.2021, 18:50:02

Ich persönlich verstehe §127, und den Gedanken dahinter, finde aber die ganzen Ausnahmen dazu irgendwie widersprüchlich. Dann kann man auch gleich nur Textform vereinbaren.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.7.2021, 19:44:45

Moin iustus, das würde uns das Leben sicherlich einfacher machen :D. Der Grund dafür, dass im zivilrechtlichen Rechtsverkehr auch bei formfreien Geschäften in der Regel die Schriftform gewählt wird (inkl. der verschiedenen Abwandlungen), liegt aber darin begründet, dass nur dadurch gewährleistet wird, dass die Anforderungen an eine Privaturkunde (§ 416 ZPO) gewahrt sind und die entsprechenden Dokumente als Strengbeweismittel vor Gericht genutzt werden können. Diesen Vorteil verspielt man, wenn man sich auf Erklärungen in Textform verlässt. Beste Grüße, Lukas

IUS

iustus

6.7.2021, 20:06:12

Gut zu wissen! Man fragt sich immer: hä?! Und dann ZPO so: 🤡😎


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