§ 127 Abs. 2 BGB Erleichterungen (Telekommunikative Übermittlung)


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Krimiliebhaber K möchte von V einen neuen Fernseher für €2000 kaufen, um seine Krimis zu schauen. V und K einigen sich auf die Schriftform, um die Vertragsbedingungen zu fixieren. K übersendet V eine E-Mail mit eingescannter Unterschrift. V nimmt auf dieselbe Weise den Vertrag an.

Einordnung des Falls

§ 127 Abs. 2 BGB Erleichterungen (Telekommunikative Übermittlung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Anforderungen an die vereinbarte Schriftform seitens V und K richten sich im Grundsatz nach § 126 BGB.

Ja!

§ 127 Abs. 1 BGB enthält eine Zweifelsregelung. Die Anforderungen an die gewillkürte Schriftform richten sich im Zweifel nach § 126 BGB. Hintergrund ist die Überlegung, dass die Beweggründe für die vereinbarte Form mit denen der gesetzlichen Form korrespondieren. Im Fokus steht häufig die Beweisfunktion. Mangels ausdrücklicher Regelung greift die Zweifelsregelung nach § 127 Abs. 1 BGB.

2. Die Übermittlung des Vertragstextes per E-Mail ist ausreichend, um den Anforderungen an die Schriftform gerecht zu werden.

Genau, so ist das!

Im Rahmen der gewillkürten Schriftform sieht das Gesetz im Zweifel weniger strenge Anforderungen im Vergleich zu der gesetzlichen Schriftform vor (§ 127 Abs. 2 BGB). Grundsätzlich ist die telekommunikative Übermittlung ausreichend. Dies definiert sich als die Übermittlung unter Inanspruchnahme von Telekommunikation. Als Beispiele sind E-Mail oder Fax zu nennen. Die Originalurkunde muss nicht zugehen. Die E-Mail stellt eine Form der telekommunikativen Übermittlung dar.

3. Die eingescannte Unterschrift ist bei der E-Mail ausreichend.

Ja, in der Tat!

Inwieweit eine Unterschrift erforderlich ist, ist differenziert zu betrachten. Entscheidend ist das Medium zur Übermittlung. Ein Brief ist eigenhändig zu unterschreiben. Eine E-Mail hingegen erfordert nur eine Nennung des Namens am Ende der Erklärung (textliche Unterschrift). Hintergrund ist der verfolgte Zweck der Vorschrift, welcher in der Formerleichterung besteht. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift in einer E-Mail würde nicht die Anforderungen im Vergleich zur gesetzlichen Form absenken. Eine eigenhändige Unterschrift ist aufgrund des Mediums der Übermittlung entbehrlich.

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Avalory

Avalory

11.5.2023, 16:11:23

Wenn Schriftform gesetzlich vorgeschrieben wäre, kommt es dann genau so auf das Medium an - wäre so eine Unterschrift wie in diesem Fall dann auch ausreichend? Oder liegt es nur daran, dass hier im Zweifel weniger strenge Anforderungen zugrunde gelegt werden…?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.5.2023, 10:54:49

Hallo Avalory, in diesem Fall wäre die eingescannte Unterschrift nicht ausreichend. Denn die gesetzliche angeordnete Schriftform kann zwar durch die "elektronische Form" nach § 126a BGB ersetzt werden. Diese setzt aber eine qualifizierte elektronische Unterschrift voraus. Eine eingescannte Unterschrift erfüllt diese Voraussetzung noch nicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SI

silasowicz

17.8.2023, 10:52:10

Ich fände es hilfreich hier trotzdem in den Fragen jeweils darauf hinzuweisen, dass es sich um die gewillkürte Schriftform handelt.

LELEE

Leo Lee

17.8.2023, 11:31:03

Hallo silasowicz, vielen Dank für dein Feedback! Der erste Erklärungstext erwähnt die gewillkürte Schriftform, oder meintest du vielleicht was anderes :)? Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

ROBE

Robert

17.7.2024, 15:40:22

Ich muss silasowicz zustimmen. Manchmal wird bei euren Fragen nicht klar, ob ihr euch auf den Regelfall bezieht, oder auf den Sachverhalt. Ich wäre dankbar, wenn ihr das mit einem kleinen Hinweis (z.B. "hier" oder "in diesem SV") klarstellen könntet, weil eben nicht immer klar ist, dass es gerade um den hier besprochenen Vertrag geht.


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