Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Formfreiheit und Grenzen
§ 127 Abs. 2 BGB Erleichterungen (Telekommunikative Übermittlung)
§ 127 Abs. 2 BGB Erleichterungen (Telekommunikative Übermittlung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Krimiliebhaber K möchte von V einen neuen Fernseher für €2000 kaufen, um seine Krimis zu schauen. V und K einigen sich auf die Schriftform, um die Vertragsbedingungen zu fixieren. K übersendet V eine E-Mail mit eingescannter Unterschrift. V nimmt auf dieselbe Weise den Vertrag an.
Diesen Fall lösen 69,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 127 Abs. 2 BGB Erleichterungen (Telekommunikative Übermittlung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Anforderungen an die vereinbarte Schriftform seitens V und K richten sich im Grundsatz nach § 126 BGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Übermittlung des Vertragstextes per E-Mail ist ausreichend, um den Anforderungen an die Schriftform gerecht zu werden.
Genau, so ist das!
3. Die eingescannte Unterschrift ist bei der E-Mail ausreichend.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Avalory
11.5.2023, 16:11:23
Wenn Schriftform gesetzlich vorgeschrieben wäre, kommt es dann genau so auf das Medium an - wäre so eine Unterschrift wie in diesem Fall dann auch ausreichend? Oder liegt es nur daran, dass hier im Zweifel weniger strenge Anforderungen zugrunde gelegt werden…?
Lukas_Mengestu
16.5.2023, 10:54:49
Hallo Avalory, in diesem Fall wäre die eingescannte Unterschrift nicht ausreichend. Denn die gesetzliche angeordnete Schriftform kann zwar durch die "elektronische Form" nach § 126a BGB ersetzt werden. Diese setzt aber eine qualifizierte elektronische Unterschrift voraus. Eine eingescannte Unterschrift erfüllt diese Voraussetzung noch nicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
silasowicz
17.8.2023, 10:52:10
Ich fände es hilfreich hier trotzdem in den Fragen jeweils darauf hinzuweisen, dass es sich um die
gewillkürte Schriftformhandelt.
Leo Lee
17.8.2023, 11:31:03
Hallo silasowicz, vielen Dank für dein Feedback! Der erste Erklärungstext erwähnt die
gewillkürte Schriftform, oder meintest du vielleicht was anderes :)? Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Robert
17.7.2024, 15:40:22
Ich muss silasowicz zustimmen. Manchmal wird bei euren Fragen nicht klar, ob ihr euch auf den Regelfall bezieht, oder auf den Sachverhalt. Ich wäre dankbar, wenn ihr das mit einem kleinen Hinweis (z.B. "hier" oder "in diesem SV") klarstellen könntet, weil eben nicht immer klar ist, dass es gerade um den hier besprochenen Vertrag geht.
Ugento
16.9.2024, 07:54:51
Hier ist die eingescannte Unterschrift in Ordnung ,weil es sich um eine
gewillkürte Schriftformhandelt? Bei der gesetzlichen wäre es demnach nur ausreichend, wenn es sich um eine qualifizierte elektronische Unterschrift handeln würde und das Gesetz nicht abweichend die elektronische Form verbietet oder?
schwemmely
7.10.2024, 15:53:34
Hei Ugento, so hätte ich es jetzt auch verstanden :) LG