Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Formfreiheit und Grenzen
§ 127 Abs. 2 BGB Erleichterungen (Telekommunikative Übermittlung)
§ 127 Abs. 2 BGB Erleichterungen (Telekommunikative Übermittlung)
18. Februar 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Krimiliebhaber K möchte von V einen neuen Fernseher für €2000 kaufen, um seine Krimis zu schauen. V und K einigen sich auf die Schriftform, um die Vertragsbedingungen zu fixieren. K übersendet V eine E-Mail mit eingescannter Unterschrift. V nimmt auf dieselbe Weise den Vertrag an.
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Einordnung des Falls
§ 127 Abs. 2 BGB Erleichterungen (Telekommunikative Übermittlung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Anforderungen an die vereinbarte Schriftform seitens V und K richten sich im Grundsatz nach § 126 BGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Übermittlung des Vertragstextes per E-Mail ist ausreichend, um den Anforderungen an die Schriftform gerecht zu werden.
Genau, so ist das!
3. Die eingescannte Unterschrift ist bei der E-Mail ausreichend.
Ja, in der Tat!
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