(Fall) Erben zweiter Ordnung (2), § 1925 BGB (insb. Abs. 3)


mittel

Diesen Fall lösen 73,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V ist vermögenslos und verheiratet mit M, die €5.000.000 „schwer“ ist. V hat mit M ein vierjähriges Kind K und aus einer Affäre mit G ein zweijähriges Kind B, dessen Vaterschaft er anerkannt hat. Bei einem Verkehrsunfall sterben V und M. K verstirbt 24 Stunden später im Krankenhaus. Testamente liegen keine vor.

Einordnung des Falls

(Fall) Erben zweiter Ordnung (2), § 1925 BGB (insb. Abs. 3)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V beerbt M.

Nein!

Erbe kann sein, wer rechts- und damit erbfähig ist, § 1 BGB. Eine natürliche Person muss leben oder gezeugt sein, § 1923 BGB. Kann nicht festgestellt werden, in welcher Reihenfolge mehrere Personen verstorben sind, so wird vermutet, dass sie gleichzeitig verstorben sind, § 11 VerschG (sog. Kommorientenvermutung).(1) Ein Erbfall liegt vor, M ist tot, § 1922 Abs. 1 BGB. (2) V scheidet für die Berufung zum Erben jedoch von vornherein aus, wenn er überhaupt nicht erbfähig ist. Hier wird vermutet, dass V und M gleichzeitig verstorben sind. Bei Erbfall war V nicht rechts- und daher nicht erbfähig. V kann M nicht beerben.

2. K war nach dem Tod der M Alleinerbe der M.

Genau, so ist das!

Liegt eine Verfügung von Todes wegen nicht vor (nach § 1937 BGB vorrangig), so bestimmt sich die Berufung zum Erben nach der gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich, soweit das Ehegattenerbrecht (§§ 1931 ff. BGB) nicht infrage kommt und Verwandte existieren, allein nach dem Verwandtenerbrecht der §§ 1924 ff. BGB. Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, § 1924 Abs. 1 BGB.(1) Als Abkömmling der M schließt K etwaige Erben höherer Ordnungen aus, § 1930 BGB. (2) Da K kinderloses Einzelkind ist, kommt es auf § 1924 Abs. 2 bis Abs. 4 BGB nicht an. Ergebnis: K ist Alleinerbe der M.

3. K stirbt. B ist Alleinerbe des K.

Ja, in der Tat!

Existieren keine Erben erster Ordnung, so ist die zweite Ordnung zur Erbfolge berufen, § 1930 BGB. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers, § 1925 Abs. 1 BGB. Lebt ein Elternteil nicht mehr, so treten an seine Stelle die Abkömmlinge (§ 1925 Abs. 3 S. 1 BGB), der andere Elternteil (§ 1925 Abs. 3 S. 2 BGB) oder dessen Abkömmlinge (§ 1925 Abs. 3 S. 2, S. 1 BGB).(1) An Stelle des verstorbenen K erbt B, § 1925 Abs. 3 S. 1 BGB. (2) Die verstorbene M hat keine weiteren Kinder, sodass K an ihre Stelle tritt, § 1925 Abs. 3 S. 2 BGB. Da K tot ist, erbt B, § 1925 Abs. 3 S. 1 BGB. Ergebnis: B ist gesetzlicher (Allein-)Erbe zweiter Ordnung.

4. K stirbt. Die Eltern der verstorbenen M, X und Y, leben noch. Statt B beerben die Großeltern X und Y ihr Enkelkind K.

Nein!

Existieren keine Erben erster und zweiter Ordnung, so sind die Erben dritter Ordnung zur Erbfolge berufen, § 1930 BGB. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1926 Abs. 1 BGB.(1) An Stelle des verstorbenen V erbt B, § 1925 Abs. 3 S. 1 BGB. Die verstorbene M hat keine weiteren Kinder, sodass V an ihre Stelle tritt, § 1925 Abs. 3 S. 2 BGB. Da V tot ist, erbt B, § 1925 Abs. 3 S. 1 BGB. B ist gesetzlicher (Allein-)Erbe zweiter Ordnung. (2) Da K’s Großeltern als Erben dritter Ordnung (§ 1926 Abs. 1 BGB) nur subsidiär zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind (§ 1930 BGB), erben sie nicht.

Jurafuchs kostenlos testen


Jana-Kristin

Jana-Kristin

5.8.2021, 19:04:07

Ex post "war" (und nicht "ist") K Erbin der M, wenn sie 24 Stunden nach dem Tod ihrer Eltern auch verstirbt (Frage 2). Die Ausführungen und die Verlinkungen zur Kommorientenvermutung finde ich übrigens klasse. Davon habe ich noch nie etwas gehört.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.11.2021, 12:32:08

Danke Jana-Kristin, das haben wir korrigiert. Und es freut uns natürlich, wenn Dich unsere Verweise noch weiterbringen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ri

ri

10.8.2021, 15:24:45

Mit Skizze sind die Fälle easy, ohne bin ich verloren 😢

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.11.2021, 12:29:21

Hallo Ri, keine Sorge auch hier wird sich unser Illustrator noch um eine Skizze kümmern. Bis dahin ist das Skizzen erstellen eine gute Übung für die Klausur :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

frausummer

frausummer

30.8.2021, 12:31:47

Mir ist bei der vorletzten Frage immer noch nicht klar, wie B erben kann. Ein Toter kann nicht erben. Wenn wir davon ausgehen, dass V & T gleichzeitig verstorben sind, wann soll da der Moment sein, indem V die/den M beerbt und es anschließend auf B übergeht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.11.2021, 12:36:24

Hallo Frausummer, für die Erbfolge ist es unerheblich, dass V schon vor K verstorben ist. Denn nach dem im Erbrecht grundsätzlich geltenden Eintrittsprinzip (§ 1924 Abs. 3 BGB) führt das nicht dazu, dass der Stamm des Vorverstorbenen gar nichts erbt, sondern einfach nur dazu, dass die Abkömmlinge an seine Stelle treten. Hier also B. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BIBE

bibe

27.11.2022, 08:13:15

Hallo :) wie kann denn der V die M gesetzlich beerben, wenn er ihr Mann ist? Dann gilt doch 1925 gar nicht, sondern 1931 🙈

Nora Mommsen

Nora Mommsen

28.11.2022, 10:56:03

Hallo bibe, danke für deine Nachfrage. V erbt auch nicht nach § 1925 BGB, das ist ganz richtig. Da lag eine Buchstabenverwechslung vor, gemeint war K. Dies ist nun richtig vermerkt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

JURA

juramk

19.4.2023, 15:46:53

Müsste der V die Vaterschaft nicht zumindest anerkannt haben, damit B erben kann?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.5.2023, 16:51:41

Hallo juramk, die Vaterschaft des V ist hier laut Sachverhalt unzweifelhaft. Da er mit G nicht verheiratet ist (vgl. § 1592 Nr. 1 BGB), braucht es für die rechtliche Anerkennung der Vaterschaft aber in der Tat entweder der Anerkennung durch V (§ 1592 Nr. 2 BGB) oder einer gerichtlichen feststellung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB). Wir haben zur Klarstellung deshalb die Anerkennung im Sachverhalt ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Lord Denning

Lord Denning

7.2.2024, 16:14:22

Irgendwie finde ich die letzte Frage sehr kompliziert und nicht ganz nachvollziehbar.

BI

BigLebowski

20.2.2024, 15:41:22

Ich glaube, die Pointe soll sein: Immer den § 1930 im Hinterkopf haben (die niedrigere Ordnung verdrängt die höhere), um sich so nicht beim flüchtigen Lesen der Vorschriften (hier vor allem des § 1926 II) auf den Holzweg zu begeben.

VALA

Vanilla Latte

13.5.2024, 03:24:05

Verstehe ich nicht. V und M sterben gleichzeitig. Wieso beerbt V sie? Und mit B ist sie auch gar nicht verwandt.

Paulah

Paulah

13.5.2024, 13:01:40

Ich verstehe die Frage nicht. Buchstabensalat? Hilft vielleicht etwas Dressing: Die erste Frage bei dem Fall heißt "V beerbt M" und die Aussage ist bei der Auflösung falsch = V erbt nicht. V und M waren verheiratet und haben ein leibliches Kind K. V hatte außerdem mit G ein Kind B. K und B sind demnach Halbgeschwister. Nach dem tragischen Tod von K erbt deshalb B.


© Jurafuchs 2024