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(Fall) Erben zweiter Ordnung (2), § 1925 BGB (insb. Abs. 3)
Sachverhalt
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(Fall) Erben dritter Ordnung, § 1926 BGB
Erblasser E hinterlässt seine Großeltern O1 und O2 mütterlicherseits und eine Tante T väterlicherseits. Die Eltern und Großeltern O3 und O4 väterlicherseits sind vorverstorben. Ein Testament liegt nicht vor.
Bestimmung der Erbfolge in entfernten Ordnungen (Fall)
Der ledige E ist ohne Testament verstorben. Bei seinem Tod leben keine näheren Verwandten von ihm. Er hinterlässt lediglich das Kind A seiner Urgroßeltern väterlicherseits und zwei Enkelkinder B und C seiner Urgroßeltern mütterlicherseits.