(Fall) Erben dritter Ordnung, § 1926 BGB
3. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Erblasser E hinterlässt seine Großeltern O1 und O2 mütterlicherseits und eine Tante T väterlicherseits. Die Eltern und Großeltern O3 und O4 väterlicherseits sind vorverstorben. Ein Testament liegt nicht vor.
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Einordnung des Falls
(Fall) Erben dritter Ordnung, § 1926 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Liegt eine Verfügung von Todes wegen nicht vor, so bestimmt sich die Berufung zum Erben nach der gesetzlichen Erbfolge.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Solange ein Verwandter einer niedrigeren Ordnung vorhanden ist, ist ein Verwandter einer höheren Ordnung nicht zur Erbfolge berufen.
Ja, in der Tat!
3. O1 und O2 erben je ein Viertel, T die Hälfte des Nachlasses.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

geraumezeit
19.12.2024, 12:33:12
Sprachlich ist die Lösungsformulierung unpräzise und widerspricht einer vorherigen Aufgabenlösung. Zuvor wurde im Erbfall speziell die Formulierung „beerben“ als falsch erachtet, wenn eine vorverstorbene Person den Erblasser zu Lebzeiten hätte beerben können. Hier wird bei der letzten Frage in Bezug auf die vorverstorbenen Großeltern O3 & O4 die Formulierung, „[d]aher **erben** seine Großeltern O1, O2, O3 und O4 zu gleichen Teilen,…“ verwendet. O3 & O4 sind vorstorben. Entsprechend sind sie nicht erbfähig und können nicht zu gleichen Teilen mit O1 & O2 erben.
Beni
21.2.2025, 19:46:44
Das ist mir auch aufgefallen. Würde mir da mehr Einheitlichkeit wünschen