(Fall) Erben dritter Ordnung, § 1926 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Erblasser E hinterlässt seine Großeltern O1 und O2 mütterlicherseits und eine Tante T väterlicherseits. Die Eltern und Großeltern O3 und O4 väterlicherseits sind vorverstorben. Ein Testament liegt nicht vor.
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Einordnung des Falls
(Fall) Erben dritter Ordnung, § 1926 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Liegt eine Verfügung von Todes wegen nicht vor, so bestimmt sich die Berufung zum Erben nach der gesetzlichen Erbfolge.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Solange ein Verwandter einer niedrigeren Ordnung vorhanden ist, ist ein Verwandter einer höheren Ordnung nicht zur Erbfolge berufen.
Ja, in der Tat!
3. O1 und O2 erben je ein Viertel, T die Hälfte des Nachlasses.
Ja!
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