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Erblasser E hinterlässt seine Großeltern O1 und O2 mütterlicherseits und eine Tante T väterlicherseits. Die Eltern und Großeltern O3 und O4 väterlicherseits sind vorverstorben. Ein Testament liegt nicht vor.

Einordnung des Falls

(Fall) Erben dritter Ordnung, § 1926 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Liegt eine Verfügung von Todes wegen nicht vor, so bestimmt sich die Berufung zum Erben nach der gesetzlichen Erbfolge.

Genau, so ist das!

Stimmt. Eine Verfügung von Todes wegen, etwa ein Testament, wäre vorrangig zu berücksichtigen, § 1937 BGB (Vorrang der gewillkürten Erbfolge). Subsidiär bestimmt sich die Berufung zum Erben nach der gesetzlichen Erbfolge, dem Familienerbrecht. Das Familienerbrecht umfasst (1) das Ehegattenerbrecht (§§ 1931ff. BGB) und (2) das Verwandtenerbrecht (§§ 1924ff. BGB). Ist kein Ehegatte vorhanden und auch kein Verwandter, so erbt der Staat, § 1936 BGB (Fiskus als „Zwangserbe“).

2. Solange ein Verwandter einer niedrigeren Ordnung vorhanden ist, ist ein Verwandter einer höheren Ordnung nicht zur Erbfolge berufen.

Ja, in der Tat!

Stimmt. Dies legt § 1930 BGB fest. Existieren keine Verwandten erster Ordnung (Kinder, § 1924 BGB), so sind die Verwandten zweiter Ordnung (Eltern, § 1925 BGB) zur Erbfolge berufen. Ist auch kein Erbe zweiter Ordnung vorhanden, so sind die Verwandten dritter Ordnung (Großeltern, § 1926 BGB) berufen und so weiter (Urgroßeltern und entferntere Voreltern, §§ 1928f. BGB). Entsprechend der inneren Begründung des Verwandtenerbrechts sollen die engeren Verwandten des Erblassers Vorrang vor weiter entfernten Verwandten erhalten<.

3. O1 und O2 erben je ein Viertel, T die Hälfte des Nachlasses.

Ja!

Sind kein Testament (§ 1937 BGB), kein Ehegatte (§ 1931ff. BGB) und kein Verwandter erster und zweiter Ordnung (§§ 1924f. BGB) vorhanden, so erben allein die Verwandten dritter Ordnung, § 1930 BGB. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers, § 1926 Abs. 1 BGB.E hat kein Testament hinterlassen, ist kinderlos und seine Eltern sind tot. Daher erben seine Großeltern O1, O2, O3 und O4 zu gleichen Teilen, je ein Viertel, § 1926 Abs. 2 BGB. An die Stelle der verstorbenen O3 und O4 tritt jeweils deren einzig verbliebenes Kind T, § 1926 Abs. 3 S. 1 BGB. Ergebnis: O1 und O2 erben zu je einem Viertel, T zur Hälfte (zweimal ein Viertel).

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