Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB: Kein öffentlicher Straßenverkehr
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB: Kein öffentlicher Straßenverkehr
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T gehört eine stillgelegte Kiesgrube. Dort organisiert er ein Quad-Rennen in kleinem Kreise, an dem einige Freunde teilnehmen. Am Eingang der Kiesgrube stellt er ein Schild auf: „Betreten verboten!“
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Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB: Kein öffentlicher Straßenverkehr
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d Abs. 1 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter eine der in § 315d Abs. 1 Nr. 1-3 StGB genannten Tathandlungen im öffentlichen Straßenverkehr vornimmt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat ein Kraftfahrzeugrennen im „öffentlichen Straßenverkehr“ ausgerichtet (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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