§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB: Kein öffentlicher Straßenverkehr


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T gehört eine stillgelegte Kiesgrube. Dort organisiert er ein Quad-Rennen in kleinem Kreise, an dem einige Freunde teilnehmen. Am Eingang der Kiesgrube stellt er ein Schild auf: „Betreten verboten!“

Einordnung des Falls

§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB: Kein öffentlicher Straßenverkehr

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d Abs. 1 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter eine der in § 315d Abs. 1 Nr. 1-3 StGB genannten Tathandlungen im öffentlichen Straßenverkehr vornimmt.

Genau, so ist das!

§ 315d StGB stellt verbotene Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr unter Strafe. Die Norm schützt neben der Sicherheit des Straßenverkehrs auch Leib, Leben und Eigentum. Das Grunddelikt in § 315d Abs. 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt in Form eines schlichten Tätigkeitsdeliktes. Der objektive Tatbestand des § 315d Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt (Nr. 1) bzw. daran als Kraftfahrzeugführer teilnimmt (Nr. 2) oder sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig fortbewegt (Nr. 3).

2. T hat ein Kraftfahrzeugrennen im „öffentlichen Straßenverkehr“ ausgerichtet (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Täter muss die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begehen. Dies ist nur derjenige Verkehr, der auf jedermann zur Benutzung offenstehenden Wegen oder Plätzen stattfindet. Erforderlich ist eine Fläche, die ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Das Quad-Rennen war nur für einige Freunde gedacht. Indem T das „Betreten verboten!“-Schild aufstellte, hat er eindeutig und unmissverständlich erkennbar gemacht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht geduldet wird.

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