Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB: Kein öffentlicher Straßenverkehr
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB: Kein öffentlicher Straßenverkehr
12. Februar 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (4.154 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T gehört eine stillgelegte Kiesgrube. Dort organisiert er ein Quad-Rennen in kleinem Kreise, an dem einige Freunde teilnehmen. Am Eingang der Kiesgrube stellt er ein Schild auf: „Betreten verboten!“
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Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB: Kein öffentlicher Straßenverkehr
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d Abs. 1 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter eine der in § 315d Abs. 1 Nr. 1-3 StGB genannten Tathandlungen im öffentlichen Straßenverkehr vornimmt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat ein Kraftfahrzeugrennen im „öffentlichen Straßenverkehr“ ausgerichtet (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted
24.1.2025, 15:56:16
wie ist das bei gemischten Fällen? Gibt es eine Art SchwerpunktTH? zB: Eine Tiefgarage wird gemischt genutzt. Es gibt eine Einfahrt, eine Ausfahrt- aber nach dem Hineinfahren geht es „geradeaus“ zu der Hoteltiefgarage und „rechts“ herum steht auf jedem Parkplatz „Privatparkplatz“. der Hotel Bereich wäre für mich öffentlich, die privaten Parkplätze privatgelände? Genauso bei Parkhäusern, wo „Dauerparker-Schilder“ auf einer Etage stehen. wie macht man das dann? vielen Dank :)