Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Kfz-Rennen
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§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Kfz-Rennen
21. Mai 2026
12 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T1 und T2 fahren in getrennten Pkw zum Strand, wobei sie unterschiedliche Fahrtrouten wählen. Derjenige, der zuletzt das Ziel erreicht, soll dem anderen ein Eis ausgeben. Allerdings wollen sie bei ihrem „Rennen“ sämtliche Verkehrsregeln einhalten, was ihnen auch gelingt.
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