§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Kfz-Rennen

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T1 und T2 fahren in getrennten Pkw zum Strand, wobei sie unterschiedliche Fahrtrouten wählen. Derjenige, der zuletzt das Ziel erreicht, soll dem anderen ein Eis ausgeben. Allerdings wollen sie bei ihrem „Rennen“ sämtliche Verkehrsregeln einhalten, was ihnen auch gelingt.

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Einordnung des Falls

§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Kfz-Rennen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d Abs. 1 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter eine der in § 315d Abs. 1 Nr. 1-3 StGB genannten Tathandlungen im öffentlichen Straßenverkehr vornimmt.

Ja!

§ 315d StGB stellt verbotene Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr unter Strafe. Die Norm schützt neben der Sicherheit des Straßenverkehrs auch Leib, Leben und Eigentum. Das Grunddelikt in § 315d Abs. 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt in Form eines schlichten Tätigkeitsdeliktes. Der objektive Tatbestand des § 315d Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt (Nr. 1) bzw. daran als Kraftfahrzeugführer teilnimmt (Nr. 2) oder sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig fortbewegt (Nr. 3).
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2. T1 und T2 haben nach der wohl h.M. an einem „Kraftfahrzeugrennen“ teilgenommen (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Kfz-Rennen sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kfz. Hier fragt sich, ob auch bei Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln ein Rennen vorliegt. Obgleich der Wortlaut dem nicht entgegensteht, geht die wohl h.M. davon aus, dass die Einhaltung der Verkehrsregeln dem Renncharakter widerspricht. Es seien nämlich gerade Geschwindigkeitsverstöße, die den Kern des besonderen Gefahrenpotentials von Kfz-Rennen ausmachen. Der bloße Wille, vor jemand anderem am Ziel zu sein, dürfe nicht pönalisiert werden. T1 und T2 halten sich an die Verkehrsregeln, sodass kein Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 StGB) vorliegt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Der BGBoss

Der BGBoss

3.7.2020, 09:36:53

Das „wohl“ in der letzten Frage scheint verrutscht zu sein

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

9.7.2020, 19:07:13

Hallo, danke für deine Anmerkung. Das "nach wohl h.M." bedeutet "nach der wohl herrschenden Meinung", das heißt, dass beide Ansichten vertreten werden, aber wohl mehr der hier geschilderten folgen. Zum Verständnis habe ich jetzt aber nochmal den Artikel ergänzt.

YAN

yangbo

12.4.2023, 12:08:41

Würde man nicht eher am TBM „verboten“ scheitern? Finde es etwas schräg das Kraftfahrzeugrennen als solches teleologisch zu reduzieren, wenn man es gleichzeitig nur bei einem Regelverstoß (=verboten?) annimmt?


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