§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Kfz-Rennen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T1 und T2 fahren in getrennten Pkw zum Strand, wobei sie unterschiedliche Fahrtrouten wählen. Derjenige, der zuletzt das Ziel erreicht, soll dem anderen ein Eis ausgeben. Allerdings wollen sie bei ihrem „Rennen“ sämtliche Verkehrsregeln einhalten, was ihnen auch gelingt.
Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Kfz-Rennen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d Abs. 1 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter eine der in § 315d Abs. 1 Nr. 1-3 StGB genannten Tathandlungen im öffentlichen Straßenverkehr vornimmt.
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Ja!
2. T1 und T2 haben nach der wohl h.M. an einem „Kraftfahrzeugrennen“ teilgenommen (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Der BGBoss
3.7.2020, 09:36:53
Das „wohl“ in der letzten Frage scheint verrutscht zu sein

Eigentum verpflichtet 🏔️
9.7.2020, 19:07:13
Hallo, danke für deine Anmerkung. Das "nach wohl h.M." bedeutet "nach der wohl herrschenden Meinung", das heißt, dass beide Ansichten vertreten werden, aber wohl mehr der hier geschilderten folgen. Zum Verständnis habe ich jetzt aber nochmal den Artikel ergänzt.
yangbo
12.4.2023, 12:08:41
Würde man nicht eher am TBM „verboten“ scheitern? Finde es etwas schräg das Kraftfahrzeugrennen als solches teleologisch zu reduzieren, wenn man es gleichzeitig nur bei einem Regelverstoß (=verboten?) annimmt?