4,8(8.608 mal geöffnet in Jurafuchs)
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Kfz-Rennen
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheWie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!
Weitere für Dich ausgewählte Fälle
§ 315d Abs. 1 StGB: Nicht unerlaubt
T nimmt an einer genehmigten Motorradveranstaltung teil. Auf einer dafür gesperrten Straße müssen zwei Fahrer zeitgleich eine 200 Meter lange Strecke bei stehendem Start schnellstmöglich zurücklegen. Die wirksam erteilte Genehmigung ist materiell rechtswidrig, jedoch nicht nichtig.
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB: Ausrichter
Auf Antrag erhält T eine Genehmigung für ein Kfz-Rennen in Kiel. Spontan verlegt T das von ihm organisierte Rennen und veranstaltet es stattdessen in der Hamburger Innenstadt, wobei er beim Rennen selbst nicht anwesend ist. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.