§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Kraftfahrzeug
Diesen Fall lösen 55,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T nimmt im Zuge eines e-Bike-Festivals an einem Rennen teil, das mit handelsüblichen Pedelecs ausgetragen wird. Die dafür nötigen Straßen hat der Veranstalter gesperrt.
Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Kraftfahrzeug
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Rennen fand im „öffentlichen Straßenverkehr“ statt (§ 315d Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
2. T hat an einem „Kraftfahrzeugrennen“ teilgenommen (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs kostenlos testen
<isa_hh>
26.4.2023, 17:50:08
Ich verstehe in der Erklärung nicht ganz, wieso genau der Rückgriff auf § 1 Abs. 3 StVG möglich ist.
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
27.4.2023, 13:25:58
Hallo
Kind als Schaden
13.11.2023, 15:56:12
Bedeutet das nicht auch, dass jede Rallye (die regelmäßig auf öffentlichen Straßen stattfindet) unter den Tatbestand fallen? Ist im Fällen des erlaubten Motorsports die "Einwilligung" der Gemeinde dann auf Rechtfertigungsebene zu prüfen?
Kind als Schaden
13.11.2023, 16:07:42
*sry, sehe gerade, dass der Gesetzgeber ja "nicht erlaubt" in § 315d hineingeschrieben hat. Wobei es mich natürlich nach wie vor nicht überzeugt, dass ein vollständig abgesperrtes Stück Asphalt als "Straßenverkehr" gilt, aber ein LKW Rastplatz auf dem eine klapprige Schranke den Eingang "sperrt" nicht mehr tatbestandlich erfasst sein soll :D