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§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Kraftfahrzeug
Sachverhalt
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§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Kfz-Rennen
T1 und T2 fahren in getrennten Pkw zum Strand, wobei sie unterschiedliche Fahrtrouten wählen. Derjenige, der zuletzt das Ziel erreicht, soll dem anderen ein Eis ausgeben. Allerdings wollen sie bei ihrem „Rennen“ sämtliche Verkehrsregeln einhalten, was ihnen auch gelingt.
§ 315d Abs. 1 StGB: Nicht unerlaubt
T nimmt an einer genehmigten Motorradveranstaltung teil. Auf einer dafür gesperrten Straße müssen zwei Fahrer zeitgleich eine 200 Meter lange Strecke bei stehendem Start schnellstmöglich zurücklegen. Die wirksam erteilte Genehmigung ist materiell rechtswidrig, jedoch nicht nichtig.