Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Kraftfahrzeug
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Kraftfahrzeug
31. Mai 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (5.337 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T nimmt im Zuge eines e-Bike-Festivals an einem Rennen teil, das mit handelsüblichen Pedelecs ausgetragen wird. Die dafür nötigen Straßen hat der Veranstalter gesperrt.
Diesen Fall lösen 56,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Kraftfahrzeug
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Rennen fand im „öffentlichen Straßenverkehr“ statt (§ 315d Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat an einem „Kraftfahrzeugrennen“ teilgenommen (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
isa_hh
26.4.2023, 17:50:08
Ich verstehe in der Erklärung nicht ganz, wieso genau der Rückgriff auf § 1 Abs. 3 StVG möglich ist.

Nora Mommsen
27.4.2023, 13:25:58
Hallo
e. Diese wäre grundsätzlich nicht auf andere Gesetze anzuwenden, wenn diese nicht selber Bezug darauf nehmen. Durch die Wortwahl und die althergebrachte Konnotation wird der § 315 d StGB so gelesen, dass er ein Kraft
fahrzeugim Sinne des § 1 Abs. 3 StVG meint. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Kind als Schaden
13.11.2023, 15:56:12
Bedeutet das nicht auch, dass jede Rallye (die regelmäßig auf öffentlichen Straßen stattfindet) unter den Tatbestand fallen? Ist im Fällen des erlaubten Motorsports die "Einwilligung" der Gemeinde dann auf Rechtfertigungsebene zu prüfen?
Kind als Schaden
13.11.2023, 16:07:42
*sry, sehe gerade, dass der Gesetzgeber ja "nicht erlaubt" in § 315d hineingeschrieben hat. Wobei es mich natürlich nach wie vor nicht überzeugt, dass ein vollständig abgesperrtes Stück Asphalt als "Straßenverkehr" gilt, aber ein LKW Rastplatz auf dem eine klapprige Schranke den Eingang "sperrt" nicht mehr tatbestandlich erfasst sein soll :D

Sege
22.5.2025, 15:17:38
Die Begründung, dass trotz der Sperrung noch der öffentliche Straßenverkehr vorliegt halte ich für nicht ausreichend. Wenn die Straßen extra für ein Rennen abgesperrt werden, in der Regel auch mit Genehmigung der zuständigen
Behörde, ist die Straße ja offensichtlich für diesen Zeitraum nicht mehr für den öffentlichen Straßenverkehr zugänglich. Man kann meiner Meinung nach durchaus sagen, dass hier eine (temporäre) Entwidmung vorliegt. Ich meine mich erinnern zu können, dass tagsüber öffentlich zugängliche Betriebsparkplätze nach Betriebsschluss und Absperrung auch nicht mehr zum öffentlichen Straßenverkehr zählen.
Schutzzweckdes § 315d ist ja auch der öffentliche Straßenverkehr und nicht die spezielle Straße. Wenn also durch Absperrungen der Zugang für Veranstaltungs
fremde verhindert wird, verstehe ich nicht, wie man die Straße trotzdem als schutzwürdigen Bereich i.S.d. § 315d ansehen kann. Ginge man trotzdem von einem öffentlichen Straßenverkehr aus, stellt sich mir die Frage, wie dann damit umgegangen wird, dass sich bei einem Kfz-Rennen alle Rennfahrer höchstwahrscheinlich im Laufe des Rennens mindestens einmal nach § 315d I Nr. 3 strafbar machen würden. Scheitert es dann an der groben Verkehrswidrigkeit oder
Rücksichtslosigkeit?