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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T nimmt im Zuge eines e-Bike-Festivals an einem Rennen teil, das mit handelsüblichen Pedelecs ausgetragen wird. Die dafür nötigen Straßen hat der Veranstalter gesperrt.

Einordnung des Falls

§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Kraftfahrzeug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Rennen fand im „öffentlichen Straßenverkehr“ statt (§ 315d Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Der Täter muss die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begehen. An der Öffentlichkeit fehlt es, wenn die betroffene Verkehrsfläche lediglich einem engen, genau umschriebenen Personenkreis offensteht, indem mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten unmissverständlich erkennbar ist, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird. Eine der Allgemeinheit gewidmete Straße bleibt jedoch auch dann öffentlich, wenn sie vom Veranstalter oder den Teilnehmern eines Rennens gesperrt wird. Der Veranstalter hat zwar die für das Rennen nötigen Straßen gesperrt. Da diese jedoch der Allgemeinheit gewidmet sind, bleiben sie trotz Sperrung öffentlich. Der Öffentlichkeit ist genügt.

2. T hat an einem „Kraftfahrzeugrennen“ teilgenommen (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Erforderlich für § 315d Abs. 1 StGB sind Kraftfahrzeuge. Dies sind mit Maschinenkraft angetriebene, zur Beförderung von Personen im Straßenverkehr geeignete Fortbewegungsmittel. Die Antriebsart (Benzin, Gas, Batterie) ist ohne Belang. Ein Pedelec ist ein Fahrrad mit elektrischer Tretunterstützung, wobei der Motor bei maximal 25 km/h abschaltet. Da § 315d StGB auf den tradierten Begriff des Kraftfahrzeuges rekurriert, bleibt ein Rückgriff auf § 1 Abs. 3 StVG erlaubt. Deshalb werden Pedelecs nach h.M. - aufgrund der „führenden“ Muskelkraft - nicht den Kraftfahrzeugen, sondern den Fahrrädern zugeordnet. Radrennen wurden jedoch bewusst ausgeklammert. T nutzt ein Pedelec. Er hat somit nicht an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen.

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<isa_hh>

26.4.2023, 17:50:08

Ich verstehe in der Erklärung nicht ganz, wieso genau der Rückgriff auf § 1 Abs. 3 StVG möglich ist.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.4.2023, 13:25:58

Hallo , danke für deine Frage. In § 1 Abs. 3 StVG findet sich eine Legaldefinition für Kraftfahrzeuge. Diese wäre grundsätzlich nicht auf andere Gesetze anzuwenden, wenn diese nicht selber Bezug darauf nehmen. Durch die Wortwahl und die althergebrachte Konnotation wird der § 315 d StGB so gelesen, dass er ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 3 StVG meint. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Kind als Schaden

Kind als Schaden

13.11.2023, 15:56:12

Bedeutet das nicht auch, dass jede Rallye (die regelmäßig auf öffentlichen Straßen stattfindet) unter den Tatbestand fallen? Ist im Fällen des erlaubten Motorsports die "Einwilligung" der Gemeinde dann auf Rechtfertigungsebene zu prüfen?

Kind als Schaden

Kind als Schaden

13.11.2023, 16:07:42

*sry, sehe gerade, dass der Gesetzgeber ja "nicht erlaubt" in § 315d hineingeschrieben hat. Wobei es mich natürlich nach wie vor nicht überzeugt, dass ein vollständig abgesperrtes Stück Asphalt als "Straßenverkehr" gilt, aber ein LKW Rastplatz auf dem eine klapprige Schranke den Eingang "sperrt" nicht mehr tatbestandlich erfasst sein soll :D


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