Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Kraftfahrzeug
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Kraftfahrzeug
6. Juli 2025
8 Kommentare
4,7 ★ (5.688 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T nimmt im Zuge eines e-Bike-Festivals an einem Rennen teil, das mit handelsüblichen Pedelecs ausgetragen wird. Die dafür nötigen Straßen hat der Veranstalter gesperrt.
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Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Kraftfahrzeug
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Rennen fand im „öffentlichen Straßenverkehr“ statt (§ 315d Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
2. T hat an einem „Kraftfahrzeugrennen“ teilgenommen (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
isa_hh
26.4.2023, 17:50:08
Ich verstehe in der Erklärung nicht ganz, wieso genau der Rückgriff auf § 1 Abs. 3 StVG möglich ist.

Nora Mommsen
27.4.2023, 13:25:58
Hallo
e. Diese wäre grundsätzlich nicht auf andere Gesetze anzuwenden, wenn diese nicht selber Bezug darauf nehmen. Durch die Wortwahl und die althergebrachte Konnotation wird der §
315 dStGB so gelesen, dass er ein Kraft
fahrzeugim Sinne des § 1 Abs. 3 StVG meint. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Kind als Schaden
13.11.2023, 15:56:12
Bedeutet das nicht auch, dass jede Rallye (die regelmäßig auf öffentlichen Straßen stattfindet) unter den Tatbestand fallen? Ist im Fällen des erlaubten Motorsports die "Einwilligung" der Gemeinde dann auf Rechtfertigungsebene zu prüfen?
Kind als Schaden
13.11.2023, 16:07:42
*sry, sehe gerade, dass der Gesetzgeber ja "nicht erlaubt" in § 315d hineingeschrieben hat. Wobei es mich natürlich nach wie vor nicht überzeugt, dass ein vollständig abgesperrtes Stück Asphalt als "Straßenverkehr" gilt, aber ein LKW Rastplatz auf dem eine klapprige Schranke den Eingang "sperrt" nicht mehr
tatbestandlicherfasst sein soll :D

Sege
22.5.2025, 15:17:38
Die Begründung, dass trotz der Sperrung noch der öffentliche Straßenverkehr vorliegt halte ich für nicht ausreichend. Wenn die Straßen extra für ein Rennen abgesperrt werden, in der Regel auch mit Genehmigung der zuständigen Behörde, ist die Straße ja offensichtlich für diesen Zeitraum nicht mehr für den öffentlichen Straßenverkehr zugänglich. Man kann meiner Meinung nach durchaus sagen, dass hier eine (temporäre) Entwidmung vorliegt. Ich meine mich erinnern zu können, dass tagsüber öffentlich zugängliche Betriebsparkplätze nach Betriebsschluss und Absperrung auch nicht mehr zum öffentlichen Straßenverkehr zählen.
Schutzzweckdes § 315d ist ja auch der öffentliche Straßenverkehr und nicht die spezielle Straße. Wenn also durch Absperrungen der Zugang für Veranstaltungsfremde verhindert wird, verstehe ich nicht, wie man die Straße trotzdem als schutzwürdigen Bereich i.S.d. § 315d ansehen kann. Ginge man trotzdem von einem öffentlichen Straßenverkehr aus, stellt sich mir die Frage, wie dann damit umgegangen wird, dass sich bei einem Kfz-Rennen alle Rennfahrer höchstwahrscheinlich im Laufe des Rennens mindestens einmal nach § 315d I Nr. 3 strafbar machen würden. Scheitert es dann an der groben Verkehrswidrigkeit oder Rücksichtslosigkeit?

Tim Gottschalk
20.6.2025, 15:23:24
Hallo @[Sege](241995), deine Ansicht würde dazu führen, dass auch ein ungenehmigtes Kraft
fahrzeugrennen auf Straßen im öffentlichen Eigentum nicht nach § 315d StGB strafbar wäre, wenn der Veranstalter die Straße absperrt. Das soll jedoch gerade im Zusammenspiel mit § 29 Abs. 2 StVO umfasst sein. Insofern ist der herrschenden Meinung meines Erachtens zuzustimmen, dass
öffentlicher Straßenverkehrin dem Sinne weiterhin vorliegt. Von dem Betriebsparkplatz unterscheidet sich das insofern, als dass dies ein privates Grundstück ist. Dort sind Beschränkungen der Eigenschaft als Straßenverkehr nach der Rechtsprechung einfacher möglich, als auf öffentlichem Grund. Du hast aber natürlich Recht, dass genehmigte Rennen den Tatbestand dann nicht erfüllen dürfen, auch nicht Nr. 3. Wie genau die herrschende Meinung zu diesem Ergebnis kommt, habe ich in den Kommentaren nicht finden können. Ich halte es aber für gut vertretbar, es an der groben Verkehrswidrigkeit scheitern zu lassen. Die Genehmigung des Rennens hebt die Verkehrsregeln für die Strecke unter den Rennumständen auf, sodass man meines Erachtens dann nicht mehr verkehrswidrig handelt. Das dürfte dann auch einer Strafbarkeit nach §
315c StGBentgegenstehen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Sege
21.6.2025, 22:22:29
Alles klar, @[Tim Gottschalk](287974), danke für die Antwort! Könnte man, um das von dir genannte Problem mit der Entwidmung unerlaubter Rennen zu vermeiden, nicht auch die Entwidmungsfähigkeit begrenzen, indem man nur die zuständige Behörde als entwidmungsfähig sieht? Ein privater Parkplatz wird ja auch nicht durch Absperrungen eines Dritten der nicht in irgendeiner Form berechtigt ist entwidmet, oder? So könnte man mMn immer noch von einer Entwidmung der Straßen reden, aber nur, wenn sie von der genehmigenden, zuständigen Behörde abgesperrt wurde (oder mit ihrer Genehmigung bzw. aufgrund der entsprechenden Nebenbestimmung).

Tim Gottschalk
23.6.2025, 09:45:43
Hallo @[Sege](241995), das klingt für mich auch gut vertretbar. Eine solche Einschränkung findet sich in Rechtsprechung und Kommentaren aber nicht. Wobei man da aber auch anmerken muss, dass es ja wahrscheinlich keine Gerichtsentscheidungen über genehmigte Rennen geben wird, wo die Rechtsprechung darlegen kann, ob es dann am Straßenverkehr, an der Verkehrswidrigkeit/Rücksichtslosigkeit oder einfach aufgrund der Genehmigung an der
Rechtswidrigkeit fehlt. Ich halte alles für vertretbar. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team