Klageerweiterung im Einspruchsverfahren

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B legt Einspruch gegen einen gegen ihn ergangenen Vollstreckungsbescheid ein, der ihn verpflichtet, an K €5.000 zu zahlen. K erweitert daraufhin den geltend gemachten Anspruch um weitere €1.000. B ist im Einspruchstermin säumig.

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Einordnung des Falls

Klageerweiterung im Einspruchsverfahren

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Vollstreckungsbescheid steht einem Versäumnisurteil gleich, sodass gegen ihn der Einspruch statthaft ist.

Ja!

Nach § 700 Abs.1 ZPO steht der Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Somit ist auch gegen einen Vollstreckungsbescheid der Einspruch statthaft (§§ 700 Abs.1, 338 ZPO).
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2. K kann die Klage im Einspruchstermin nur mit Zustimmung des B erweitern.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage grundsätzlich nur zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet, § 263 ZPO. Einer Zustimmung oder Sachdienlichkeit bedarf es allerdings nicht, wenn der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, § 264 Nr.2 ZPO (privilegierte Klageänderung). K erweitert hier seine Zahlungsklage in der Hauptsache um einen weiteren Zahlungsbetrag. Dies kann er nach § 264 Nr.2 ZPO auch ohne Zustimmung des B.

3. Da B im Einspruchstermin erneut säumig ist, ergeht ein zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO), mit dem B zu einer Zahlung von insgesamt €6.000 verurteilt wird.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein zweites Versäumnisurteil ergeht nur dann, wenn der Beklagte im Einspruchstermin (§ 341a ZPO) säumig ist. Bei Klageerweiterung im Einspruchsverfahren ist zu beachten, dass der neue Termin (1) hinsichtlich dem ursprünglichen Antrag ein Einspruchstermin nach § 341a ZPO und (2) hinsichtlich des erweiterten Teils der Klage ein gewöhnlicher Verhandlungstermin ist. Es ist zu differenzieren: Bezüglich der €5.000 ist der neue Termin ein Termin nach § 341a ZPO, sodass insoweit aufgrund der erneuten Säumnis des B ein zweites Versäumnisurteil ergeht (§ 345 ZPO). Bezüglich der erweiterten €1.000 ist es jedoch ein gewöhnlicher Verhandlungstermin, sodass insoweit ein erstes Versäumnisurteil ergeht.

4. Da B im Termin säumig ist, ergeht ein „Versäumnis- und Zweites Versäumnisurteil“.

Ja!

Im Falle der Klageerweiterung nach Erlass des Versäumnisurteils oder Vollstreckungsbescheids (§ 700 Abs.1 ZPO) kann ein zweites Versäumnisurteil nur bis zu dem durch das erste Versäumnisurteil zugesprochenen Teil der Klage ergehen; im Übrigen muss ein erstes Versäumnisurteil ergehen. Der Hauptsachetenor lautet daher: 1. Der Einspruch des B gegen den Vollstreckungsbescheid wird verworfen. (=Zweites Versäumnisurteil) 2. B wird verurteilt, an K weitere €1.000 zu zahlen. (=Erstes Versäumnisurteil). Für B ist bezüglich (1) nur die Berufung statthaft, § 514 Abs.2 ZPO; bezüglich (2) ist der Einspruch statthaft, § 338 ZPO.
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