Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Versäumnisurteil
Klageerweiterung im Einspruchsverfahren
Klageerweiterung im Einspruchsverfahren
17. April 2025
6 Kommentare
4,9 ★ (9.072 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

B legt Einspruch gegen einen gegen ihn ergangenen Vollstreckungsbescheid ein, der ihn verpflichtet, an K €5.000 zu zahlen. K erweitert daraufhin den geltend gemachten Anspruch um weitere €1.000. B ist im Einspruchstermin säumig.
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Einordnung des Falls
Klageerweiterung im Einspruchsverfahren
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Vollstreckungsbescheid steht einem Versäumnisurteil gleich, sodass gegen ihn der Einspruch statthaft ist.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann die Klage im Einspruchstermin nur mit Zustimmung des B erweitern.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Da B im Einspruchstermin erneut säumig ist, ergeht ein zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO), mit dem B zu einer Zahlung von insgesamt €6.000 verurteilt wird.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Da B im Termin säumig ist, ergeht ein „Versäumnis- und Zweites Versäumnisurteil“.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jayeldoubleu
4.10.2023, 15:54:42
Warum ist betreffend der Erweiterung nicht § 335 I Nr. 3 Alt. 2 ZPO einschlägig?
Entenpulli
27.1.2024, 15:53:54
Gute Frage, eine offizielle Antwort würde mich auch interessieren. Ich kann es mir nur so erklären, dass der Sachverhalt so zu verstehen ist, dass nach dem ersten VU die Erweiterung der Klage im Schriftsatz angekündigt wurde. Aber explizit steht es nicht drin, also ist es schon schwer, davon einfach auszugehen.

Tim Gottschalk
5.3.2025, 12:11:37
Hallo @[jayeldoubleu](201722), @[Entenpulli](169608) hat hier Recht. Den Sachverhalt würde ich auch so verstehen, dass die Erweiterung bereits mit Schriftsatz nach Einlegung des Einspruchs durch B geschieht und nicht erst im Termin zur mündlichen Verhandlung. Allerdings fragen wir später auch nach der "Erweiterung im Einspruchstermin". Damit ist nicht gemeint, dass die Erweiterung dort erstmals mitgeteilt wird, sondern lediglich Antragsstellung im Einspruchstermin aus dem Schriftsatz. Wenn die Erweiterung erstmals im Termin beantragt würde, hättest du aber Recht, dass § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einschlägig wäre und ein Versäumnisurteil unzulässig wäre. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team
Y. M.
24.5.2024, 13:18:03
Müsste man dann hinsichtlich der 5.000 EUR Berufung einlegen und hinsichtlich der 1.000 EUR Einspruch und müsste dann das Verfahren getrennt werden?
Odin
5.2.2025, 16:34:16
Push.

Tim Gottschalk
5.3.2025, 12:05:23
Hallo @[Y. M.](244265) und @[Odin](96883), genau so ist es! Da für die unterschiedlichen Tenorierungen unterschiedliche Rechtsmittel statthaft sind, würden diese auch im Wege des weiteren Verfahrens getrennt zu behandeln sein. Zu einer förmlichen Trennung von Verfahren kommt es dagegen nicht, da sich bereits die Einlegung der jeweiligen Rechtsmittel auf den jeweils statthaften Teil beschränkt. Ebenso wie in einem normalen Urteil nur gegen eine Ziffer des Tenors Berufung eingelegt werden kann, kann auch hier nur gegen Ziffer 1 Berufung eingelegt werden, ohne dass damit eine Trennung von Verfahren nach § 145 ZPO einhergeht. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team