Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Versäumnisurteil

Umfang des Prüfungsmaßstabs: Berufung gegen zweites Versäumnisurteil nach Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid

Umfang des Prüfungsmaßstabs: Berufung gegen zweites Versäumnisurteil nach Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid

25. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Schlendrian S legt gegen ein gegen ihn ergangenen Vollstreckungsbescheid Einspruch ein. Da er den Einspruchstermin versäumt, ergeht ein zweites Versäumnisurteil. Da er die Säumnis verschuldet hat, fragt er sich, ob es überhaupt noch Sinn ergibt, hiergegen Berufung einzulegen.

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Einordnung des Falls

Umfang des Prüfungsmaßstabs: Berufung gegen zweites Versäumnisurteil nach Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundsätzlich unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass kein Fall der schuldhaften Säumnis vorgelegen hat (§ 514 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Ja, in der Tat!

Der Prüfmaßstab in der Berufung ist beim zweiten Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) nach § 514 Abs.2 S.1 ZPO grundsätzlich beschränkt. Danach wird nur überprüft, ob ein Fall der Säumnis vorlag.
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2. Diese Beschränkung nach § 514 Abs.2 ZPO gilt auch für den Prüfmaßstab in der Berufung beim zweiten Versäumnisurteil nach vorangegangenem Vollstreckungsbescheid.

Nein!

Der BGH hat entschieden, dass in der Berufung trotz des engen Wortlauts des § 514 Abs.2 ZPO alle Umstände zu überprüfen sind, die für den Einspruchsrichter von Bedeutung waren. Er begründet dies damit, dass nach dem Telos der Norm ein Gleichlauf zwischen der Überprüfungspflicht des Einspruchsrichters und des Berufungsrichters bestehen müsse. Diese „erweiterte Überprüfbarkeit“ hat die Berufung nach vorangegangenem Versäumnisurteil in jüngerer Zeit zu einer beliebten Klausurkonstellation der Prüfungsämter gemacht. Lass Dich von der ungewohnten Einkleidung nicht aus der Ruhe bringen. Im Ergebnis prüfst Du hier neben der unverschuldeten Säumnis zusätzlich einfach die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage (nicht aber Begründetheit!).

3. Die Berufung gegen ein nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids ergangenes zweites Versäumnisurteil kann vielmehr auch darauf gestützt werden, dass dieses Versäumnisurteil nicht gesetzmäßig ergangen ist.

Genau, so ist das!

Die Berufung gegen ein nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids ergangenes zweites Versäumnisurteil kann auch darauf gestützt werden, dass dieses Versäumnisurteil nicht gesetzmäßig ergangen ist. Dies ist der Fall, wenn die Klage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch unzulässig oder unschlüssig gewesen ist. Denn die Überprüfungspflicht des Einspruchsrichters und des Berufungsrichters muss übereinstimmen. Wegen § 700 Abs.6 ZPO sind daher auch die Prozessvoraussetzungen und die Schlüssigkeit der Klage vom Berufungsrichter zu überprüfen. Achtung: Dies gilt aber nicht bei zweitem Versäumnisurteil nach vorausgegangenem ersten Versäumnisurteil, weil dann -anders als bei § 700 Abs.6 ZPO- im Rahmen des § 345 ZPO keine erneute Schlüssigkeitsprüfung stattfindet.
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