Strafrecht

BT 6: Urkundsdelikte u.a.

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Unterschrift unter fremde Prüfungsleistung - Herstellen unechter Urkunde

Unterschrift unter fremde Prüfungsleistung - Herstellen unechter Urkunde

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Während der schriftlichen Prüfungsarbeiten für das Staatsexamen gelingt es T, den Sachverhalt für die StR Klausur aus dem Toilettenfenster an ihre Bekannte B weiterzuleiten. B erstellt schnell eine Lösung und gibt T diese kurz vor Abgabeschluss. T unterschreibt die Lösung mit ihrer Kennziffer.

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Einordnung des Falls

Unterschrift unter fremde Prüfungsleistung - Herstellen unechter Urkunde

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Unterzeichnen der Prüfungsarbeit mit einer Kennziffer genügt den Anforderungen der Garantiefunktion, sodass die Prüfungsarbeit eine Urkunde darstellt.

Ja, in der Tat!

Taugliches Tatobjekt im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB ist die Urkunde. Dies ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion). Die Lösung ist eine schriftlich fixierte Gedankenerklärung. Der Prüfling erklärt mit der Abgabe der Arbeit, welchen Lösungsweg er für den richtigen hält. Zwar enthält die von T abgegebene Prüfungsleistung nicht ihren Namen oder ihre Unterschrift. Jedoch ist T für das Prüfungsamt durch die Kennziffer eindeutig identifizierbar. Diese Ermittelbarkeit genügt den Anforderungen des § 267 StGB.
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2. Indem T die Lösung der B mit ihrer Kennziffer unterzeichnet, hat sie eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein!

Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht (hM., Geistigkeitstheorie). Maßgeblich für die Unechtheit ist die Identitätstäuschung. Eine solche liegt vor, wenn zum Zwecke der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Person des wirklichen Ausstellers getäuscht wird. Der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht. Eine Täuschung über die Person des Ausstellers liegt hier gerade nicht vor: T hat sich die Lösung der B zu eigen gemacht, indem sie mit ihrer Kennziffer unterschrieben hat. Damit wird sie selbst zur Ausstellerin und behauptet konkludent, die Lösung selbst erarbeitet zu haben.

3. T hat jedoch eine echte Urkunde verfälscht, indem sie die Lösung der B mit ihrer eigenen Kennziffer versehen hat (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Urkunde ist echt, wenn sie von demjenigen stammt, der sich aus ihr als Urheber der verkörperten Gedankenerklärung ergibt. Tatobjekt der Verfälschung kann nur eine vorhandene echte Urkunde sein. Unter Verfälschung ist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde zu verstehen. Durch die nachträgliche Veränderung muss der Anschein erweckt werden, dass die Urkunde von vornherein den ihr nachträglich beigelegten Inhalt gehabt und dass der Aussteller die urkundliche Erklärung von Anfang an in der jetzt vorliegenden Form abgegeben habe.Die ursprüngliche Lösung der B ließ nicht ihren Aussteller erkennen, sondern war als reiner Entwurf gedacht, den sich T aneignen sollte. Damit fehlt es mangels Garantiefunktion an einer vorhandenen echten Urkunde
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

consul

consul

16.8.2023, 09:22:55

Gibt es Kritik an der Entscheidung des BayOLG? Es erscheint mir unrichtig anzunehmen, dass nicht B, sondern T Aussteller sei (vor allem, da B den gedanklichen Inhalt der Lösung geschrieben hat).

LELEE

Leo Lee

18.8.2023, 10:48:03

Hallo consul, in der Tat mag dies etwas befremdlich sein, dass nicht derjenige, der den Inhalt auch erstellt (also schreibt) der Aussteller ist. Beachte jedoch dabei die Funktion der Urkundenfälschung. Diese soll verhindern, dass der Rechtsverkehr über die Person getäuscht wird, die - vermeintlich - hinter dieser Erklärung "steht" (sog. Garantiefunktion). Mithin kommt es nur darauf an, ob die Person sich diese Erklärung "zu eigen machen will". Und hierfür reicht es dann aus, dass die Person - sowohl bildlich als auch wörtlich - den Inhalt am Ende nur unter seinem Namen "unterschreibt". D.h., dass die T solange Ausstellerin ist, wie sie diese Erklärung (Klausur) als eigene Gedanken darstellen will :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

consul

consul

18.8.2023, 10:54:27

Vielen Dank für die Antwort!

LELEE

Leo Lee

18.8.2023, 11:01:33

Sehr gerne :)

TI

Tinki

8.11.2024, 21:24:30

Welche rechtserhebliche Tatsache wird durch die Erklärung, dass ich den Lösungsweg X für richtig halte, (mit) bewiesen? Welche Note am Ende für mein Ergebnis vergeben wird?

LELEE

Leo Lee

10.11.2024, 05:15:40

Hallo Tinki, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Genauso ist es! Die rechtserhebliche Tatsache bei einer Examensklausur ist, dass der Kandidat diesen und jenen Lösungsweg aufgeschrieben hat bzgl. eines bestimmten Falles/einer bestimmten Aufgabenstellung und diese Lösung auch für richtig erachtet. Dies ist dann relevant für die Bewertung durch die Korrektoren und deshalb insofern rechtserheblich. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Erb § 267 Rn. 16 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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