Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Unterschrift unter fremde Prüfungsleistung - Herstellen unechter Urkunde
Unterschrift unter fremde Prüfungsleistung - Herstellen unechter Urkunde
7. Juli 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Während der schriftlichen Prüfungsarbeiten für das Staatsexamen gelingt es T, den Sachverhalt für die StR Klausur aus dem Toilettenfenster an ihre Bekannte B weiterzuleiten. B erstellt schnell eine Lösung und gibt T diese kurz vor Abgabeschluss. T unterschreibt die Lösung mit ihrer Kennziffer.
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Einordnung des Falls
Unterschrift unter fremde Prüfungsleistung - Herstellen unechter Urkunde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Unterzeichnen der Prüfungsarbeit mit einer Kennziffer genügt den Anforderungen der Garantiefunktion, sodass die Prüfungsarbeit eine Urkunde darstellt.
Ja, in der Tat!
2. Indem T die Lösung der B mit ihrer Kennziffer unterzeichnet, hat sie eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein!
3. T hat jedoch eine echte Urkunde verfälscht, indem sie die Lösung der B mit ihrer eigenen Kennziffer versehen hat (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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