Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Unterschrift unter fremde Prüfungsleistung - Herstellen unechter Urkunde
Unterschrift unter fremde Prüfungsleistung - Herstellen unechter Urkunde
4. April 2025
12 Kommentare
4,7 ★ (8.858 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Während der schriftlichen Prüfungsarbeiten für das Staatsexamen gelingt es T, den Sachverhalt für die StR Klausur aus dem Toilettenfenster an ihre Bekannte B weiterzuleiten. B erstellt schnell eine Lösung und gibt T diese kurz vor Abgabeschluss. T unterschreibt die Lösung mit ihrer Kennziffer.
Diesen Fall lösen 65,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Unterschrift unter fremde Prüfungsleistung - Herstellen unechter Urkunde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Unterzeichnen der Prüfungsarbeit mit einer Kennziffer genügt den Anforderungen der Garantiefunktion, sodass die Prüfungsarbeit eine Urkunde darstellt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T die Lösung der B mit ihrer Kennziffer unterzeichnet, hat sie eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein!
3. T hat jedoch eine echte Urkunde verfälscht, indem sie die Lösung der B mit ihrer eigenen Kennziffer versehen hat (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

consul
16.8.2023, 09:22:55
Gibt es Kritik an der Entscheidung des BayOLG? Es erscheint mir unrichtig anzunehmen, dass nicht B, sondern T Aussteller sei (vor allem, da B den gedanklichen Inhalt der Lösung geschrieben hat).
Leo Lee
18.8.2023, 10:48:03
Hallo consul, in der Tat mag dies etwas befremdlich sein, dass nicht derjenige, der den Inhalt auch erstellt (also schreibt) der Aussteller ist. Beachte jedoch dabei die Funktion der
Urkundenfälschung. Diese soll verhindern, dass der Rechtsverkehr über die Person getäuscht wird, die - vermeintlich - hinter dieser Erklärung "steht" (sog. Garantiefunktion). Mithin kommt es nur darauf an, ob die Person sich diese Erklärung "zu eigen machen will". Und hierfür reicht es dann aus, dass die Person - sowohl bildlich als auch wörtlich - den Inhalt am Ende nur unter seinem Namen "unterschreibt". D.h., dass die T solange Ausstellerin ist, wie sie diese Erklärung (Klausur) als eigene Gedanken darstellen will :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

consul
18.8.2023, 10:54:27
Vielen Dank für die Antwort!
Leo Lee
18.8.2023, 11:01:33
Sehr gerne :)
Tinki
8.11.2024, 21:24:30
Welche rechtserhebliche Tatsache wird durch die Erklärung, dass ich den Lösungsweg X für richtig halte, (mit) bewiesen? Welche Note am Ende für mein Ergebnis vergeben wird?
Leo Lee
10.11.2024, 05:15:40
Hallo Tinki, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Genauso ist es! Die rechtserhebliche Tatsache bei einer Examensklausur ist, dass der Kandidat diesen und jenen Lösungsweg aufgeschrieben hat bzgl. eines bestimmten Falles/einer bestimmten Aufgabenstellung und diese Lösung auch für richtig erachtet. Dies ist dann relevant für die Bewertung durch die Korrektoren und deshalb insofern rechtserheblich. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Erb § 267 Rn. 16 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

luisahrn
21.1.2025, 11:49:38
Ich glaube Vielen geht es so, dass sich, trotz jahrelangem Jurastudiums hin und wieder ein Gefühl der „Ungerechtigkeit“ breitmacht und man das Ergebnis moralisch oft nicht greifen kann. Das gilt oft gerade bei § 267 StGB, weil diese Norm für den juristischen Laien, die wir ja alle vor dem Studium auch gewesen sind, ganz anders interpretiert wird. Kommt in diesem Fall die T wirklich ungeschoren davon? oder könnte man an einen Betrug vielleicht sogar einen
Dreiecksbetrugdenken? Liebe Grüße

Yankuam
4.2.2025, 15:46:32
Ich glaube dieses Gefühl rührt daher, dass du das eindeutig moralisch verwerfliche Verhalten der T unbedingt mit der Strafnorm der
Urkundenfälschung drankriegen willst. Aber ganz häufig sind andere Normen einschlägig (wie du selbst andeutest kommt hier z.B. Betrug in Frage). Den Wunsch ungerechtes Verhalten "dranzukriegen" führt oft darauf, dass man voreingenommen den Sachverhalt angeht und dann evtl. unsauber subsumiert. Dabei setzt man alle seine Eier in einen Korb anstatt einen anderen Weg zu finden.

Stella
17.2.2025, 10:53:03
Sehe das genauso wie du, ich glaube aber beim Betrug müsste man dann den Vermögens
schadenproblematisieren. So wie ich das sehe, liegt ein solcher hier aber nicht vor. Außerdem glaube ich, dass im Rahmen des § 263 dann auch das Merkmal der
Vermögensverfügungproblematisch sein könnte. Hinsichtlich einer diesbezüglichen Versuchsstrafbarkeit könnte es mE. Auch daran scheitern, ob dahingehend überhaupt ein
Tatentschlussgegeben war. Vielleicht kann uns beiden da jemand noch mehr auf die Sprünge helfen!
ecemaus
2.3.2025, 11:23:10
das würde mich auch interessieren

Esther
28.2.2025, 17:26:54
Also wenn ich nachträglich etwas an meiner abgegebenen Klausur verändere, habe ich mich wegen
Urkundenfälschung strafbar gemacht, aber nicht, wenn ich etwas von vornherein gar nicht von mir Verfasstes als meins abgebe? Wo ist da der Sinn?
Nico
20.3.2025, 12:14:35
weil ich selbst Probleme hatte, die Entscheidung nachzuvollziehen, hier eine kleine Klarstellung als Hilfestellung für diejenigen, denen es vielleicht auch so geht: Die Prüfungsarbeit nach dem Aufbringen der Kennziffer stellt eine
Urkundedar, die ist aber nicht unecht (und ich glaube hier liegt die Krux). Unecht ist eine
Urkunde, wenn der Hersteller und der Aussteller nicht übereinstimmen. also derjenige, der die
Urkundeherstellt und derjenige, dem die Erklärung zugerechnet wird (Aussteller), verschieden sind. Im Fall stimmen diese aber überein, das ist nämlich in beiden Fällen der Prüfling selbst. Erst durch das Anbringen der Kennziffer wird aus den Lösungsblättern eine Urkund (Das macht der Kandidat, ist also Hersteller). Aussteller ist auch der Kandidat, weil diesem über die Kennziffer die Arbeit zugerechnet wird. Entscheidend ist, und da lag für mich das Verständnisproblem, dass
Urkundeeben nicht bereits die Lösung alleine ist, sondern erst die Lösung zusammen mit der Kennziffer des Teilnehmers, weil erst dann ein Aussteller erkennbar ist. Hersteller dieser
Urkundeist also derjenige, der die Kennziffer anbringt.