Strafrecht

BT 6: Urkundsdelikte u.a.

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Unterschrift unter fremde Prüfungsleistung - Herstellen unechter Urkunde

Unterschrift unter fremde Prüfungsleistung - Herstellen unechter Urkunde

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Während der schriftlichen Prüfungsarbeiten für das Staatsexamen gelingt es T, den Sachverhalt für die StR Klausur aus dem Toilettenfenster an ihre Bekannte B weiterzuleiten. B erstellt schnell eine Lösung und gibt T diese kurz vor Abgabeschluss. T unterschreibt die Lösung mit ihrer Kennziffer.

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Einordnung des Falls

Unterschrift unter fremde Prüfungsleistung - Herstellen unechter Urkunde

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Unterzeichnen der Prüfungsarbeit mit einer Kennziffer genügt den Anforderungen der Garantiefunktion, sodass die Prüfungsarbeit eine Urkunde darstellt.

Ja, in der Tat!

Taugliches Tatobjekt im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB ist die Urkunde. Dies ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion). Die Lösung ist eine schriftlich fixierte Gedankenerklärung. Der Prüfling erklärt mit der Abgabe der Arbeit, welchen Lösungsweg er für den richtigen hält. Zwar enthält die von T abgegebene Prüfungsleistung nicht ihren Namen oder ihre Unterschrift. Jedoch ist T für das Prüfungsamt durch die Kennziffer eindeutig identifizierbar. Diese Ermittelbarkeit genügt den Anforderungen des § 267 StGB.
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2. Indem T die Lösung der B mit ihrer Kennziffer unterzeichnet, hat sie eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein!

Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht (hM., Geistigkeitstheorie). Maßgeblich für die Unechtheit ist die Identitätstäuschung. Eine solche liegt vor, wenn zum Zwecke der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Person des wirklichen Ausstellers getäuscht wird. Der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht. Eine Täuschung über die Person des Ausstellers liegt hier gerade nicht vor: T hat sich die Lösung der B zu eigen gemacht, indem sie mit ihrer Kennziffer unterschrieben hat. Damit wird sie selbst zur Ausstellerin und behauptet konkludent, die Lösung selbst erarbeitet zu haben.

3. T hat jedoch eine echte Urkunde verfälscht, indem sie die Lösung der B mit ihrer eigenen Kennziffer versehen hat (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Urkunde ist echt, wenn sie von demjenigen stammt, der sich aus ihr als Urheber der verkörperten Gedankenerklärung ergibt. Tatobjekt der Verfälschung kann nur eine vorhandene echte Urkunde sein. Unter Verfälschung ist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde zu verstehen. Durch die nachträgliche Veränderung muss der Anschein erweckt werden, dass die Urkunde von vornherein den ihr nachträglich beigelegten Inhalt gehabt und dass der Aussteller die urkundliche Erklärung von Anfang an in der jetzt vorliegenden Form abgegeben habe.Die ursprüngliche Lösung der B ließ nicht ihren Aussteller erkennen, sondern war als reiner Entwurf gedacht, den sich T aneignen sollte. Damit fehlt es mangels Garantiefunktion an einer vorhandenen echten Urkunde
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