Abwandlung Herstellen unechter Urkunde 2

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudent Mike hat ein fotografisches Gedächtnis. M nutzt seine Gabe, um die schriftlichen Examensklausuren des T gegen einen Obolus anzufertigen. Dafür setzt sich M in die Prüfungen, unterzeichnet seine Lösungen jeweils mit Ts Kennziffer und gibt diese bei der Aufsicht ab.

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Einordnung des Falls

Abwandlung Herstellen unechter Urkunde 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem M seine Lösungen mit Ts Kennziffer unterzeichnet, hat er unechte Urkunden hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja!

Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht (hM., Geistigkeitstheorie). Maßgeblich für die Unechtheit ist die Identitätstäuschung. Eine solche liegt vor, wenn zum Zwecke der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Person des wirklichen Ausstellers getäuscht wird. Der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht. Eine Identitätstäuschung liegt vor: Der Rechtsverkehr geht davon aus, dass T als Aussteller hinter den Lösungen steckt und mit seiner Kennziffer unterzeichnet hat. In Wirklichkeit steht jedoch M hinter den Lösungen.
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2. T hat unechte Urkunden hergestellt, indem M die Prüfungsarbeiten mit seiner Kennziffer abgegeben hat (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

T hat selbst keine taugliche Tathandlung des § 267 Abs. 1 StGB vorgenommen. Wenn T den M gegen Bezahlung darum bittet, die Klausuren für ihn anzufertigen, dann liegt eine Anstiftung zum Herstellen und zum Gebrauch unechter Urkunden vor (§§ 267 Abs. 1 Var. 1, Var. 3, 26 StGB).
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