Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Abwandlung Herstellen unechter Urkunde 2
Abwandlung Herstellen unechter Urkunde 2
4. April 2025
3 Kommentare
4,7 ★ (5.645 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudent Mike hat ein fotografisches Gedächtnis. M nutzt seine Gabe, um die schriftlichen Examensklausuren des T gegen einen Obolus anzufertigen. Dafür setzt sich M in die Prüfungen, unterzeichnet seine Lösungen jeweils mit Ts Kennziffer und gibt diese bei der Aufsicht ab.
Diesen Fall lösen 60,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abwandlung Herstellen unechter Urkunde 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem M seine Lösungen mit Ts Kennziffer unterzeichnet, hat er unechte Urkunden hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat unechte Urkunden hergestellt, indem M die Prüfungsarbeiten mit seiner Kennziffer abgegeben hat (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fuchsfrauchen
1.11.2024, 14:45:56
Hätte T den § 267 I Var.3 erfüllt, wenn er wissentlich die für ihn erstellte Lösung des M selbst eingereicht hat?
Amelie7
3.12.2024, 14:54:22
Wäre hier nicht sogar Mittäterschaft gegeben?

luisahrn
21.1.2025, 11:55:18
Mittäterschaft kann man nur annehmen wenn beide jeweils einen Tatbeitrag geleistet haben. Manche Ansichten lassen dafür auch Handlungen im Vorbereitungsstadium ausreichen, wenn dieses Plus dann das Minus bei der Tat ausgleichen kann. Hingegen kann nach einhelliger Auffassung gerade keine Mittäterschaft bestehen, wenn einer der vermeintlichen Mittäter nichts weiter tut, als dem anderen
Geldfür seine Arbeit zu geben. Ich hoffe das war jetzt so verständlich