Zivilrecht

Mietrecht

Pflichten im Mietverhältnis

Erhaltung der Mietsache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand 2

Erhaltung der Mietsache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand 2

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F mietet von V eine moderne Penthousewohnung mit neuen Sanitäranlagen für €1200 im Monat. Nach zehn Jahren sind die Sanitäranlagen infolge normalen Gebrauchs so beschädigt, dass eine Reparatur notwendig ist. F verlangt von V Instandhaltung.

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Einordnung des Falls

Erhaltung der Mietsache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F kann die Reparatur der Sanitäranlagen verlangen (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB), obwohl die Beschädigung auf dem Wohnungsgebrauch der F beruht.

Ja, in der Tat!

Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Auch vom Mieter verursachte Beeinträchtigungen der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache unterfallen grundsätzlich der Erhaltungspflicht des Vermieters. Das folgt für die sich aus vertragsgemäßem Gebrauch resultierenden Verschlechterungen der Mietsache aus § 538 BGB. Danach hat der Mieter diese gerade nicht zu vertreten. F kann von V Instandhaltung der Sanitäranlagen verlangen. Soweit darüber hinausgehende Beeinträchtigungen vorliegen und auf ein Verhalten des Mieters zurückzuführen sind, sind Ansprüche aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB und die Minderung ausgeschlossen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

XX

xxx

3.8.2021, 19:48:46

Gerne kürzer fassen

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.12.2021, 12:05:59

Vielen Dank für den Hinweis, xxx. Wir überlegen uns bei jeder Aufgabe sorgfältig, wie wir sie so kurz wie möglich, aber so lang wie nötig fassen können. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SSB

ssb

20.5.2022, 19:16:46

Zu den Fall mit dem Telefonanschluss. Das stellt doch einen Mangel dar und die Reparaturkosten könnten doch durch §

536a

abs. 2 BGB verlangt werden oder nicht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.5.2022, 19:08:24

Hallo ssb, vielen Dank für die Nachfrage. Könnte es sein, dass Du hier die handelnden Akteure vertauscht hast? In dem Fall ging es darum, ob die Vermieterin von der Mieterin die Reparaturkosten verlangen kann. Die Antwort darauf ist letztlich nein, denn die Instandhaltung ist Sache des Vermieters. Der nicht benutzbare Telefonanschluss kann umgekehrt zu einer Mietminderung führen (§ 536 Abs. 1 BGB). Ein Selbstvornahmerecht des Mieters besteht dagegen nur in den Fällen des §

536a

Abs. 2 BGB (Verzug/ Gebotenheit der umgehenden Beseitigung). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

EVA

evanici

3.9.2023, 12:57:22

Ich komme echt total durcheinander mit den Buchstaben, aber das ist total gut, finde das "trainiert" auch ein bisschen!


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