Zivilrecht
Mietrecht
Pflichten im Mietverhältnis
Erhaltung der Mietsache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand 1
Erhaltung der Mietsache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand 1
22. Mai 2025
2 Kommentare
4,7 ★ (13.780 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Frau F mietet von Vermieterin V eine moderne Penthousewohnung mit einem funktionsfähigen Telefonanschluss für monatlich €1200. Nach zwei Monaten Mietzeit ist der Telefonanschluss wegen Materialfehlers kaputt. F fordert von V Reparatur, V entgegnet, sie könne doch nichts dafür.
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Einordnung des Falls
Erhaltung der Mietsache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F kann von V die Reparatur des Telefonanschlusses verlangen (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. V kann von F Ersatz der Reparaturkosten (€200) für den Telefonanschluss verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lenny Hallqvist
17.3.2025, 11:08:22
Inwieweit kann der Vermieter solche Kosten auf den Mieter durch Klauseln im Mietvertrag abwälzen? Ist das ohne ein Blick in Kommentare irgendwie im Gesetz erkennbar?
Lt. Maverick
30.4.2025, 22:07:44
Aus dem Gesetz selbst ergibt sich die Möglichkeit nicht, vielmehr ist der Vermieter gerade zur Instandhaltung und Wartung verpflichtet, denn diese Kosten sind in der Miete regelmäßig berücksichtigt. Solche Klauseln können grundsätzlich zulässig sein. Das hängt aber maßgeblich davon ab, ob es sich um Individualabreden oder AGB handelt. Im Rahmen von Individualabreden ist es insoweit zulässig als kein zwingendes Recht verdrängt wird. Der Vermieter dürfte nicht die gesamte Instandhaltung auf den Mieter abwälzen, würde er so seine vertragliche Pflicht umgehen. Auch hier verweise ich auf das unten aufgeführte „Schema“. Im Rahmen von AGB gilt besonders die
Inhaltskontrollenach
§ 307 BGB. Es gibt zig Urteile hierzu und recht schnell lässt sich ein Schema erkennen: - Es dürfen nur Bagatellen betroffen sein (z.B. ein quietschendes Türscharnier), - Es muss eine jährliche Obergrenze vereinbart sein: Dutzend Bagatelle können schnell mal genauso hohe Kosten verursachen, wie ein größerer Mangel, - Es muss eine Obergrenze für einmalige Kosten festgelegt sein: auch eine Bagatelle kann doch mal teurer werden.