Zivilrecht

Mietrecht

Pflichten im Mietverhältnis

Erhaltung der Mietsache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand 1

Erhaltung der Mietsache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand 1

22. Mai 2025

2 Kommentare

4,7(13.780 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Frau F mietet von Vermieterin V eine moderne Penthousewohnung mit einem funktionsfähigen Telefonanschluss für monatlich €1200. Nach zwei Monaten Mietzeit ist der Telefonanschluss wegen Materialfehlers kaputt. F fordert von V Reparatur, V entgegnet, sie könne doch nichts dafür.

Diesen Fall lösen 73,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Erhaltung der Mietsache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F kann von V die Reparatur des Telefonanschlusses verlangen (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB).

Ja!

Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Vermieter den Eintritt einer Gebrauchsbeeinträchtigung zu vertreten oder überhaupt zu beeinflussen in der Lage ist. Die Mieterin F kann daher von V verlangen, den Telefonanschluss zu reparieren, um die Penthousewohnung wieder in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Erhaltungspflicht ist vom gesetzgeberischen Ausgangspunkt her wesentliche Vertrags- und Hauptpflicht des Vermieters. Sie steht im synallagmatischen Verhältnis zur Mietzahlungspflicht nach § 535 Abs. 2 BGB. Wird sie nicht erfüllt, kann der Mieter nicht nur aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB die Erfüllung in Form von Mängelbeseitigung verlangen, sondern die Gewährleistungsrechte aus den §§ 536 ff. BGB ebenso geltend machen wie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erheben.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. V kann von F Ersatz der Reparaturkosten (€200) für den Telefonanschluss verlangen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Kosten der Reparatur hat der Vermieter zu tragen, da die Instandhaltungs- und Gebrauchsüberlassungspflicht durch die Mietzahlung als Gegenleistung abgegolten werden (§ 535 Abs. 1 und 2 BGB). V kann von F keinen Ersatz verlangen. Besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter andererseits, kann der Vermieter sich auf die Unzumutbarkeit berufen (§ 275 Abs. 2 BGB). Wann diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, ist wertend im Einzelfall unter Berücksichtigung der Parteiinteressen zu ermitteln.
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lenny Hallqvist

Lenny Hallqvist

17.3.2025, 11:08:22

Inwieweit kann der Vermieter solche Kosten auf den Mieter durch Klauseln im Mietvertrag abwälzen? Ist das ohne ein Blick in Kommentare irgendwie im Gesetz erkennbar?

LMA

Lt. Maverick

30.4.2025, 22:07:44

Aus dem Gesetz selbst ergibt sich die Möglichkeit nicht, vielmehr ist der Vermieter gerade zur Instandhaltung und Wartung verpflichtet, denn diese Kosten sind in der Miete regelmäßig berücksichtigt. Solche Klauseln können grundsätzlich zulässig sein. Das hängt aber maßgeblich davon ab, ob es sich um Individualabreden oder AGB handelt. Im Rahmen von Individualabreden ist es insoweit zulässig als kein zwingendes Recht verdrängt wird. Der Vermieter dürfte nicht die gesamte Instandhaltung auf den Mieter abwälzen, würde er so seine vertragliche Pflicht umgehen. Auch hier verweise ich auf das unten aufgeführte „Schema“. Im Rahmen von AGB gilt besonders die

Inhaltskontrolle

nach

§ 307 BGB

. Es gibt zig Urteile hierzu und recht schnell lässt sich ein Schema erkennen: - Es dürfen nur Bagatellen betroffen sein (z.B. ein quietschendes Türscharnier), - Es muss eine jährliche Obergrenze vereinbart sein: Dutzend Bagatelle können schnell mal genauso hohe Kosten verursachen, wie ein größerer Mangel, - Es muss eine Obergrenze für einmalige Kosten festgelegt sein: auch eine Bagatelle kann doch mal teurer werden.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community