Schwerwiegender Mangel 1

5. April 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die Steuerberater S1 und S2 wollen sich zu einer GbR zusammenschließen. Deren Zweck soll es sein, reichen Privatpersonen bei der möglichst verdeckten Steuerhinterziehung zu helfen. In der Folgezeit hilft die GbR einigen Personen gegen stattliche Honorare durch immer neue Methoden unentdeckt bei der Steuerhinterziehung.

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Einordnung des Falls

Schwerwiegender Mangel 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Gesellschaftsvertrag hat einen Mangel.

Ja, in der Tat!

Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft setzen (1) voraus, dass ein unwirksamer, aber zumindest tatsächlicher Gesellschaftsvertrag geschlossen wurde. Die Unwirksamkeit kann sich aus sämtlichen allgemeine Bestimmungen ergeben (z.B. Anfechtung, Geschäftsunfähigkeit, Form, Dissens, Widerruf). Ein Gesellschaftsvertrag, dessen Hauptzweck auf die Verfolgung strafbarer Ziele wie die Steuerhinterziehung gerichtet ist, ist nichtig (§§ 134, 138 BGB).
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2. Die Gesellschaft wurde in Vollzug gesetzt.

Ja!

(2) muss die Gesellschaft in Vollzug gesetzt worden sein. Das ist der Fall, wenn sie Tatsachen geschaffen hat, an denen die Rechtsordnung „nicht vorbei gehen“ kann, also insbesondere dann, wenn die Gesellschaft nach außen ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen hat, indem Rechtsgeschäfte – auch nur vorbereitender Art – mit Dritten abgeschlossen worden sind. Die GbR hilft seit ihrer Gründung Dritten gegen Geld bei der Steuerhinterziehung. Sie ist folglich in Vollzug gesetzt.

3. Eine Nichtbeachtung des Mangels würde mit wichtigen Interessen der Allgemeinheit in Widerspruch treten.

Genau, so ist das!

(3) Negative Voraussetzung der fehlerhaften Gesellschaft ist, dass der Mangel nicht schwerwiegend ist, d.h. die Nichtbeachtung des Mangels darf nicht mit wichtigen Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger und -bedürftiger Personen in Widerspruch treten. Verstößt der Gesellschaftszweck gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder ist er sittenwidrig (§ 138 BGB), dann würde die Rechtsordnung zu sich selbst in Widerspruch treten, wenn sie der Gesellschaft auch nur vorübergehend rechtlichen Bestand zuerkennen würde. Die geschützten Belange der Allgemeinheit sind dann so gewichtig, dass sie die Interessen der Gesellschafter und ihrer Vertragspartner am Verkehrsschutz überwiegen, sodass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft keine Anwendung finden. Der Hauptzweck war hier auf die Verfolgung strafbarer Ziele (Steuerhinterziehung) gerichtet. Die GbR war daher von Anfang an nicht existent.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IS

IsiRider

6.12.2021, 08:47:10

Was bedeutet das konkret im Außenverhältnis?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.12.2021, 12:55:49

Hallo IsiRider, das bedeutet letztlich, dass die Gesellschaft von Anfang an nicht existent war. Das heißt, sämtliche

Rechtsgeschäft

e, die sie vermeintlich geschlossen hat, sind unwirksam. Die Honorarforderungen kann sie also nicht mehr geltend machen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Eren Jäger

Eren Jäger

15.7.2022, 11:26:39

Didaktisch super der Fall, aber praxisfern. Kein Steuerberater hilft bei der Hinterziehung wegen §§ 371 AO ff. Er hilft nur bei der Steueroptimierung im Dunkel-Graubereich, am Rande des legal Geduldeten und Möglichen 😎

Juraddicted

Juraddicted

13.2.2025, 21:12:10

ich verstehe leider diese „negative Voraussetzung“ (3) generell nicht (auch nicht durch die anderen Fälle) - was genau ist damit gemeint? vielen Dank :)

LELEE

Leo Lee

14.2.2025, 15:00:32

Hallo Juraddicted, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat kann diese neg. Vors. auf den ersten Blick etwas komisch rüberkommen. Allerdings folgt die Erforderlichkeit dieser Vors. aus den folgenden Erwägungen: Es gibt Konstellationen, wo zwar ein Vertrag (wie hier der Gesellschaft) zwar fehlerhaft ist, aber es schon "zu spät" ist, um etwa über das

Bereicherung

srecht rückabzuwickeln (vergleichbar mit dem Arbeitsvertrag, der auch i.d.R. nicht mehr rückabgewickelt werden, da die zu erbringen Leistungen etc. flüchtig sind). Deshalb lautet der Grundsatz bei fehlerhaften - jedoch in Vollzug gesetzten Gesellschaften - dass diese erstmal trotz der Mängel als wirksam angesehen werden (bis zu einem bestimmten Punkt), damit man die "Früchte" bis dahin nicht komplett aufrollen muss usw. Allerdings kann man diesen Grundsatz nicht mehr ranziehen, wenn der Fehler derart schwer war (134, 138 BGB). Damit wird vermieden, dass man die Gesellschaft missbraucht, weil sie "ohnehin" zunächst - solange vollzogen - erstmal als wirksam behandelt wird. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom BeckOGK-BGB, Geibel § 705 Rn. 272 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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