Schwerwiegender Mangel 1

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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inkl. MoPeG

Die Steuerberater S1 und S2 wollen sich zu einer GbR zusammenschließen. Deren Zweck soll es sein, reichen Privatpersonen bei der möglichst verdeckten Steuerhinterziehung zu helfen. In der Folgezeit hilft die GbR einigen Personen gegen stattliche Honorare durch immer neue Methoden unentdeckt bei der Steuerhinterziehung.

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Einordnung des Falls

Schwerwiegender Mangel 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Gesellschaftsvertrag hat einen Mangel.

Ja, in der Tat!

Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft setzen (1) voraus, dass ein unwirksamer, aber zumindest tatsächlicher Gesellschaftsvertrag geschlossen wurde. Die Unwirksamkeit kann sich aus sämtlichen allgemeine Bestimmungen ergeben (z.B. Anfechtung, Geschäftsunfähigkeit, Form, Dissens, Widerruf). Ein Gesellschaftsvertrag, dessen Hauptzweck auf die Verfolgung strafbarer Ziele wie die Steuerhinterziehung gerichtet ist, ist nichtig (§§ 134, 138 BGB).
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2. Die Gesellschaft wurde in Vollzug gesetzt.

Ja!

(2) muss die Gesellschaft in Vollzug gesetzt worden sein. Das ist der Fall, wenn sie Tatsachen geschaffen hat, an denen die Rechtsordnung „nicht vorbei gehen“ kann, also insbesondere dann, wenn die Gesellschaft nach außen ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen hat, indem Rechtsgeschäfte – auch nur vorbereitender Art – mit Dritten abgeschlossen worden sind. Die GbR hilft seit ihrer Gründung Dritten gegen Geld bei der Steuerhinterziehung. Sie ist folglich in Vollzug gesetzt.

3. Eine Nichtbeachtung des Mangels würde mit wichtigen Interessen der Allgemeinheit in Widerspruch treten.

Genau, so ist das!

(3) Negative Voraussetzung der fehlerhaften Gesellschaft ist, dass der Mangel nicht schwerwiegend ist, d.h. die Nichtbeachtung des Mangels darf nicht mit wichtigen Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger und -bedürftiger Personen in Widerspruch treten. Verstößt der Gesellschaftszweck gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder ist er sittenwidrig (§ 138 BGB), dann würde die Rechtsordnung zu sich selbst in Widerspruch treten, wenn sie der Gesellschaft auch nur vorübergehend rechtlichen Bestand zuerkennen würde. Die geschützten Belange der Allgemeinheit sind dann so gewichtig, dass sie die Interessen der Gesellschafter und ihrer Vertragspartner am Verkehrsschutz überwiegen, sodass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft keine Anwendung finden. Der Hauptzweck war hier auf die Verfolgung strafbarer Ziele (Steuerhinterziehung) gerichtet. Die GbR war daher von Anfang an nicht existent.
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