Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Schwerwiegender Mangel 1
Schwerwiegender Mangel 1
5. April 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (15.929 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Steuerberater S1 und S2 wollen sich zu einer GbR zusammenschließen. Deren Zweck soll es sein, reichen Privatpersonen bei der möglichst verdeckten Steuerhinterziehung zu helfen. In der Folgezeit hilft die GbR einigen Personen gegen stattliche Honorare durch immer neue Methoden unentdeckt bei der Steuerhinterziehung.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schwerwiegender Mangel 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Gesellschaftsvertrag hat einen Mangel.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Gesellschaft wurde in Vollzug gesetzt.
Ja!
3. Eine Nichtbeachtung des Mangels würde mit wichtigen Interessen der Allgemeinheit in Widerspruch treten.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
6.12.2021, 08:47:10
Was bedeutet das konkret im Außenverhältnis?

Lukas_Mengestu
6.12.2021, 12:55:49
Hallo IsiRider, das bedeutet letztlich, dass die Gesellschaft von Anfang an nicht existent war. Das heißt, sämtliche
Rechtsgeschäfte, die sie vermeintlich geschlossen hat, sind unwirksam. Die Honorarforderungen kann sie also nicht mehr geltend machen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Eren Jäger
15.7.2022, 11:26:39
Didaktisch super der Fall, aber praxisfern. Kein Steuerberater hilft bei der Hinterziehung wegen §§ 371 AO ff. Er hilft nur bei der Steueroptimierung im Dunkel-Graubereich, am Rande des legal Geduldeten und Möglichen 😎

Juraddicted
13.2.2025, 21:12:10
ich verstehe leider diese „negative Voraussetzung“ (3) generell nicht (auch nicht durch die anderen Fälle) - was genau ist damit gemeint? vielen Dank :)
Leo Lee
14.2.2025, 15:00:32
Hallo Juraddicted, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat kann diese neg. Vors. auf den ersten Blick etwas komisch rüberkommen. Allerdings folgt die Erforderlichkeit dieser Vors. aus den folgenden Erwägungen: Es gibt Konstellationen, wo zwar ein Vertrag (wie hier der Gesellschaft) zwar fehlerhaft ist, aber es schon "zu spät" ist, um etwa über das
Bereicherungsrecht rückabzuwickeln (vergleichbar mit dem Arbeitsvertrag, der auch i.d.R. nicht mehr rückabgewickelt werden, da die zu erbringen Leistungen etc. flüchtig sind). Deshalb lautet der Grundsatz bei fehlerhaften - jedoch in Vollzug gesetzten Gesellschaften - dass diese erstmal trotz der Mängel als wirksam angesehen werden (bis zu einem bestimmten Punkt), damit man die "Früchte" bis dahin nicht komplett aufrollen muss usw. Allerdings kann man diesen Grundsatz nicht mehr ranziehen, wenn der Fehler derart schwer war (134, 138 BGB). Damit wird vermieden, dass man die Gesellschaft missbraucht, weil sie "ohnehin" zunächst - solange vollzogen - erstmal als wirksam behandelt wird. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom BeckOGK-BGB, Geibel § 705 Rn. 272 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo